Rechtsprechung / LG Krefeld / 2017

LG Krefeld Beschluss vom 15.12.2017 – 7 OH 6/17

ECLI:DE:LGKR:2017:1215.7OH6.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Beschwerdeverfahren ist erledigt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62,77 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2017-12-15/7-oh-6-17#rd_1

Der Antragsteller begehrte mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 16.08.2017, mit der dieser dem Antragsteller als Käufer einer Eigentumswohnung die Verwalterzustimmung berechnet hatte. Der Notar hat die Kostenberechnung zurückgenommen. Beide Parteien haben übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt.

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II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2017-12-15/7-oh-6-17#rd_2

Die gemäß § 127 GNotKG statthafte und zulässig eingelegte Kostenbeschwerde war ursprünglich zulässig und begründet. Der Antragsteller war nicht Auftraggeber und daher auch nicht Kostenschuldner.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2017-12-15/7-oh-6-17#rd_3

Durch die Rücknahme der Kostenberechnung gegenüber dem Beschwerdeführer hat sich die Kostenbeschwerde erledigt. Beide Parteien haben daraufhin eine Erledigungserklärung abgegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2017-12-15/7-oh-6-17#rd_4

Gerichtsgebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht die Entscheidung auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 80 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Kammer sieht keine Veranlassung, dem Antragsgegner die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen, da hier keine von der Regel abweichende Besonderheit in der Sache vorliegt.

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Die Kosten sind daher von jedem Beteiligten selbst zu tragen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-krefeld/2017-12-15/7-oh-6-17#rd_5

Gegen diesen Beschluss ist unabhängig von der Höhe der Beschwer das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf statthaft (§ 129 Abs. 1 GNotKG). Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Niederschrift kann bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen. Anderenfalls ist sie zu richten an das Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld.

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Die Beschwerde soll begründet werden.