Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- KG, 12.01.2021 – 9 W 1093/20
- LG Bonn, 02.10.2018 – 6 OH 11/18
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Offenburg, 22.08.2023 – 4 OH 17/22
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
- AG Sigmaringen, 26.08.2025 – 2 F 139/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/127#abs-1 (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/127#abs-2 (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.