Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund109 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/129#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/129#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

§ 128 § 130