Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/129#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/129#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 129 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 07.04.2022 – 4 W 25/21Zitiert von 1
- OLG München, 31.10.2019 – 32 Wx 391/19 Kost
- OLG Hamm, 16.07.2015 – 15 W 152/15
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 10 W 99/24
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.01.2026 – 10 W 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.