Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 130 Gemeinsame Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/130#abs-1 (1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/130#abs-2 (2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/130#abs-3 (3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 278 Entscheidungen zu § 130 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- OLG Saarbrücken, 07.04.2022 – 4 W 25/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2021 – 20 W 134/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.08.2018 – 20 W 189/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 10 W 99/24
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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