Rechtsprechung / LG Köln / 2018

LG Köln Urteil vom 27.06.2018 – 84 O 231/17

ECLI:DE:LGK:2018:0627.84O231.17.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_2

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unstreitig auch im vorliegenden Rechtsstreit klagebefugt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_3

Der Beklagte betreibt die F Apotheke. Als Teil dieser Apotheke betreibt der Beklagte ferner unter der Bezeichnung „B Versandapotheke“ eine Versandapotheke.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_4

Der Beklagte hat eine Kooperation mit der D (im Folgenden: D) geschlossen, die die Versorgung von Versicherten der D mit Arzneimitteln im Rahmen einer Intravitrealen Medikamenteneingabe in den Glaskörper (IVOM) durch Augenärzte zum Gegenstand hat. Die D hat ihre Versicherungsnehmer, bei denen vom behandelnden Augenarzt die Indikation zur intravitrealen Injektionstherapie mit einem Angiogenesehemmer gestellt worden war, angeschrieben und über die Kooperation mit dem Beklagten berichtet. Diesem Schreiben war ein an den jeweiligen behandelnden Augenarzt adressiertes Schreiben nebst einer „Anforderung patientenbezogener Arzneimitteltherapie“ beigefügt, wie im Unterlassungsantrag als konkrete Verletzungsform wiedergegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_5

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 ApoG sowie §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 14 BO und § 18 Abs. 2 Nr. 6 BO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_6

Der Kläger hat den Beklagten erfolglos abgemahnt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_8

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_9

eine Absprache mit einer privaten Krankenversicherung und/oder mit Augenärzten zu unterhalten, die zum Gegenstand hat, dass der Beklagte ärztliche Verordnungen von Augenärzten übersandt bekommt, wenn dies geschieht, wie durch die Anlage K 2 belegt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_13

entferntII. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (24.10.2017) zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_14

Der Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_16

Er meint, die Kooperation mit der D unterfalle nicht dem § 11 Abs. 1 ApoG. Jedenfalls greife die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 ApoG. Bei dem hier in Frage stehenden Arzneimittel handele es sich um eine anwendungsfertige Zytostatikazubereitung, zumal der Begriff weit auszulegen sei. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aus §§ 14, § 18 Abs. 2 Nr. 6 BO aus.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_17

Der Kläger tritt dem entgegen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_20

Die Klage hat keinen Erfolg.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_21

Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_23

Es kann dahinstehen, ob die Kooperation des Beklagten mit der D in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 ApoG fällt. Jedenfalls kann sich der Beklagte auf die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 ApoG berufen. Hiernach darf der Inhaber einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache abweichend von § 11 Abs. 1 ApoG anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgegeben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_24

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei den Wirkstoffen Ranibizumab, Bevacizumab und Aflibercept um Zytostatika handelt. Der Begriff Zytostatika ist weit dahingehend zu verstehen, dass hierunter nicht nur Zytostatika im engeren Sinne fallen, sondern allgemein alle Arzneimittel mit zellwachstums-, insbesondere zellteilungsverhindernder oder -verzögernder Wirkung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 – L 1 SF 191/10 B Verg -, aus juris Rn. 91 m.w.N.; Sieper in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 5 zu § 11 ApoG; Kieser/Böhnke, A&R 2014, 257, 261 f. m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 16/12256 vom 16.03.2009, S. 47 zu § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG a.F. = Anlage B 12). Insoweit schließt sich die Kammer der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 04.07.2017 – VG 6 K 4881/16, BeckRS 2017, 128548) an, dass unter die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 ApoG auch die hier in Rede stehenden anwendungsfertigen IVOM-Rezepturarzneimittel fallen (Rn. 21, 43, 44).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_25

II. §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 14, § 18 Abs. 2 Nr. 6 BO

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_26

Nach §§ 14, § 18 Abs. 2 Nr. 6 BO sind nur gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Vereinbarungen bzw. Verträge, Absprachen und Maßnahmen untersagt. Vorliegend greift jedoch – wie unter I. ausgeführt, die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 ApoG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_27

III. Abmahnkostenpauschale

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_28

Da der Kläger kein Unterlassungsanspruch hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2018-06-27/84-o-231-17#rd_30

Streitwert: 25.000,00 €