Rechtsprechung / LG Köln / 2011

LG Köln Urteil vom 20.07.2011 – 84 O 91/11

ECLI:DE:LGK:2011:0720.84O91.11.00

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Tenor§

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf einer Kiste Limonade unter Angabe eines Preises und einer Grundpreisangabe mit dem Zusatz „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und/oder „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ zu werben und hierbei einen Grundpreis anzugeben, der sich aus der Gesamtmenge einschließlich der beigefügten Gratis-Flaschen errechnet.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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T A T B E S T A N D:

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Die Klägerin ist als eine qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

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Die Beklagte betreibt Lebensmittelgeschäfte.

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Die Beklagte hat in ihrem Prospekt 09.Woche 2011 Y verschiedener Sorten wie folgt beworben:

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„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS

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(1 Liter = 0,57)

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12 x 1-Liter-PET-Flaschen-Kasten

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_11

Ihr Preisvorteil: 35%!

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7.99 Aktionspreis“

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In der Heilbronner Stimme vom 02.03.2011 schaltete die Beklagte eine entsprechende Werbung. Hierin hieß es abweichend:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_14

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_15

Auf die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Werbungen nimmt die Kammer Bezug.

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Die Klägerin sieht hierin in erster Linie einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot. Der Grundpreis müsse sich nach dem Preis für 12 Flaschen Y berechnen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_17

Die Klägerin beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_19

Die Beklagte beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_21

Die Beklagte hält ihre Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Der Verbraucher erhalte beim Erwerb eines Kastens Y 14 statt 12 Liter. Bezüglich dieser 14 (und nicht etwa der 12 Liter) müsse er die Grundpreise vergleichen können.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_23

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_24

Die Klage ist begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_26

I. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09 – TÜV, aus Juris).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_27

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der neuen Rechtsprechung des BGH folgend eine Reihenfolge gebildet. Hinsichtlich des in erster Linie geltend gemachten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot stützt die Klägerin den Unterlassungsanspruch nicht auf verschiedene Klagegründe, sondern zieht – bei einheitlichem Lebenssachverhalt - zur Begründung lediglich verschiedene Anspruchsgrundlagen heran.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_28

II. Die Werbung der Beklagten verstößt sowohl gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG als auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 und Abs. 3 PAngV.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_29

In ihrer Werbung lobt die Beklagte einen Kasten Y bestehend aus 12 x 1 Liter-PET-Flaschen zum Preis von 7,99 € aus. Die weiteren zwei zusätzlichen Flaschen erhält der Verbraucher beim Kauf des Kastens „GRATIS“, also als Zugabe. Insoweit ist die Werbung eindeutig und unmissverständlich formuliert. Da somit der Kaufpreis sich auf 12 Flaschen Y bezieht, errechnet sich zwangsläufig auch der Grundpreis aus dem Kaufpreis geteilt durch 12 Flaschen. Die weiteren zwei zusätzlichen Flaschen sind kostenlos, haben mithin bei der Berechnung des Grundpreises außer Betracht zu bleiben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_30

Die Beklagte verschleiert die wahre Höhe des Grundpreises. Denn bei der vorliegenden Art der Werbung wird der Verbraucher annehmen, dass er bei Erwerb des Kastens (= 12 Flaschen) pro Liter nur einen Preis von 0,57 € zu zahlen braucht und zusätzlich noch zwei Flaschen Y geschenkt bekommt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-07-20/84-o-91-11#rd_32

Streitwert: € 30.000,-.