Rechtsprechung / LG Köln / 2011

LG Köln Anerkenntnisurteil vom 21.04.2011 – 81 O 6/11

ECLI:DE:LGK:2011:0421.81O6.11.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_2

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Wettbewerbsverletzung in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_3

Die Klägerin stellt Einkaufswagen her und vertreibt diese u.a. im Inland. Sie ist der weltweit größte Hersteller von Einkaufswagen und produzierte und verkaufte im Jahre 2008 1,8 Mio. Einkaufswagen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_4

Sie unterhält eine Forschungs- und Entwicklungsabteilung mit ca. 80 Mitarbeitern und ist Inhaberin diverser gewerblicher Schutzrechte. Auf die Klageschrift wird Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_5

Die Einkaufswagen der Klägerin sind untereinander stapelbar.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_6

Die Klägerin stellt das Einkaufswagenmodell "X" seit Beginn der 1980er Jahre her. Wegen der genauen Gestaltung wird auf die Anlagen LS 9 verwiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_7

Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem metallverarbeitenden Bereich, fertigt u.a. Warenträger, Ladenbau, Display, Merchandising und Shopfitting und stellt seit nun auch Einkaufswagen her, insbesondere das mit dem Antrag angegriffene Produkt. Auf die Anlagen LS 14 wird verwiesen. Das Produkt der Beklagten ist mit dem Einkaufswagen "X" kompatibel, insbesondere stapelbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_8

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2010 ab. Die Beklagte verweigerte unter dem 04.10.2010 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_9

Die Klägerin behauptet, es seien nur jeweils die Einkaufswagen eines Herstellers stapelbar, nicht aber die Einkaufswagen verschiedener Hersteller. Jeder Hersteller habe ein eigenes modulares System mit einer beschränkten Kompatibilität. Dem Einkaufswagen "X" komme durch seine Gestaltung eine besondere wettbewerbliche Eigenart zu, ungeachtet des Umstands, dass der Gestaltung auch eine technische Funktionalität beikomme. Zudem werde die wettbewerbliche Eigenart durch die Stapelbarkeit mitbegründet. Der Einkaufswagen "X" sei am Markt einzigartig und hebe sich aus dem wettbewerblichen Umfeld ab. Das von der Beklagten präsentierte wettbewerbliche Umfeld zieht die Klägerin in Zweifel, teilweise sei auch der deutsche Markt nicht betroffen und teilweise seien benannte Produkte von der Klägerin angegriffen worden. Bei dem angegriffenen Produkt handele es sich um ein mit dem Einkaufswagen "X" identisches Produkt mit nur geringen Abweichungen. Hierauf komme es der Beklagten unter Verweis auf Kompatibilität auch an. Die Beklagte versuche durch „Abkupfern“ und Ersparnis von Forschungs- und Entwicklungskosten das Produkt der Klägerin vom Markt zu verdrängen. Die Beklagte habe nicht alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen getroffen, eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Eine solche sei aber gegeben und auch Ziel der Beklagten. Zugleich nutze die Beklagte die Wertschätzung der Produkte der Klägerin aus. Schließlich behindere die Beklagte die Klägerin unlauter im Wettbewerb, da sie wegen ersparter Entwicklungskosten zu einem deutlich niedrigeren Preis anbieten könne. Es gehe der Beklagten um das Einschieben in eine fremde Serie. Die Annexansprüche seien ebenfalls gegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_10

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_12

I Die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_13

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Einkaufswagen gemäß nachfolgender Abbildung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_14

(Es folgt eine Darstellung)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_16

II die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I beschriebenen Waren zu erteilen, und zwar unter Angabe

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_18

der einzelnen Lieferanten, Hersteller und/oder sonstiger Vorbesitzer aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und den Anschriften der Lieferanten, Hersteller und/oder sonstiger Vorbesitzer,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_19

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_20

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie den Namen und den Anschriften der Angebotsempfänger,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_21

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_22

der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_24

III es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, welcher dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_25

IV die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.452,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_26

Die Beklagte beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_27

die Klage abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_28

Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch sowohl vollständige Einkaufswagenflotten neu auszustatten als auch vorhandene Flotten zu ergänzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_29

Dem Einkaufswagenmodell "X" der Klägerin fehle die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Die Gestaltung sei vielmehr technisch bedingt und keineswegs einzigartig am Markt. Die Beklagte führt zum wettbewerblichen Umfeld aus.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_30

Die Beklagte räumt ein, der angegriffene Einkaufswagen sei mit dem Modell "X" der Klägerin kompatibel, dies sei aber auch beabsichtigt  und zwingend erforderlich. Allerdings seien auch im Detail Abweichungen vorhanden, zu denen die Beklagte ausführt, u.a. verweist sie auf eine Nano-Oberfläche als Neuerung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_31

Die Kompatibilität von Einkaufswagen sei für Facheinkäufer ein wesentliches Kaufkriterium, insbesondere wenn eine Vermischung mit einer bereits vorhandenen Einkaufswagenflotte erfolgen solle. Es bestehe am Markt ein Kompatibilitätsinteresse. Hersteller von Einkaufswagen würden keineswegs streng darauf achten, dass ihre Modelle nicht untereinander kompatibel sind. Auch die Klägerin stelle Einkaufswagen her, die mit denen ihrer Konkurrenten, etwa der Fa. B, kompatibel seien und sie bewerbe diese auch so. Ohne die Kompatibilität habe die Beklagte keine ernsthafte Marktzutrittschance. Eine Kompatibilität erfordere auch eine optische Übereinstimmung, da anderenfalls der Ergänzungsbedarf nicht bedient werden könne. Soweit sich die Klägerin auf Forschungs- und Entwicklungskosten berufe, habe die Beklagte ebenfalls Entwicklungskosten getroffen. Trotz der angestrebten Kompatibilität bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Facheinkäufer, auf die abzustellen sei, genau wüssten, mit wem sie über welches Produkt verhandeln. Dies werde bei Verhandlungen nicht nur klar gestellt, sondern ergebe sich zudem aus den Verkaufsmaterialien. Auch die Einkaufswagen wiesen Produktkennzeichnungen auf. Zudem könnten die Einkaufswagen an dem Typenschild unterschieden werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_32

Auch liege die Fallgruppe der Rufausbeutung nicht vor. Es gehe der Beklagte nicht um die Ausnutzung der Wertschätzung für die Produkte der Klägerin, sondern allein um die Kompatibilität.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_33

Die Klägerin könne sich nicht auf eine Behinderung unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Produktvermarktung innerhalb angemessener Zeit berufen. Angesichts der Herstellungsdauer von 30 Jahren spiele dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_34

In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2011 sind Originale des angegriffenen Produkts sowie des Einkaufwagens "X" in Augenschein genommen worden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_35

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_37

Die Klage hat, wie schon in der mündlichen Verhandlung dargelegt, keinen Erfolg.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_38

Die Klägerin kann die Herstellung und den Vertrieb des angegriffenen Einkaufswagens lauterkeitsrechtlich nicht untersagen lassen. Ihr stehen demzufolge auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche zu.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_39

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a, b 8 UWG oder irreführender Nachahmung gemäß §§ 3, 5 Abs. 2, 8 UWG.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_41

Ein Anspruch wegen irreführender Nachahmung scheitert an der Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung über die betriebliche Herkunft der Einkaufswagen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_43

Zunächst kommt dem Einkaufswagen "X" allerdings wettbewerbliche Eigenart zu. Hierfür genügt, wenn die konkrete Gestaltung geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen (Köhler, UWG, § 4, Rdnr. 9.24). Erforderlich ist zwar weder Neuheit noch Bekanntheit des Produktes. Wenn dieses aber langjährig eingeführt ist und einen hohen Bekanntheitsgrad genießt, vermag dies den Grad der wettbewerblichen Eigenart zu steigern. Technische Merkmale sind nur dann gemeinfrei, wenn sie technisch notwendig sind, nicht aber, wenn die technischen Merkmale frei wählbar und austauschbar sind (Köhler a.a.O. § 4, Rdnr. 9.28).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_44

Nach diesem Maßstab kann dem Einkaufswagenmodell "X" der Klägerin wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden. Zwar bietet die Gestaltung des Einkaufskorbs, der – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – in verschiedenen Standardgrößen angeboten wird, keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine gesonderte Gestaltung. Es handelt sich vielmehr um einen für Einkaufswagen typischen Gitterkorb, wie er allgemein am Markt zum Einsatz kommt. Dies gilt auch für den eingebauten Kindersitz sowie die Griffstange, die keine Besonderheit aufweisen. Auch vermag die Kammer den Laufrollen keine herkunftshinweisende Funktion zuzuerkennen. Die Stapelbarkeit für sich genommen ist auch kein herkunftshinweisendes Kriterium, da die Stapelbarkeit von Einkaufswagen vollständig üblich ist. Dass gerade die Einkaufswagen nur eines bestimmten Modells oder Herstellers stapelbar sein sollen, wie die Klägerin vorträgt, erscheint angesichts der von der Beklagten angeführten Gegenbeispiele bereits zweifelfhaft. Es mag sein, dass dies dem typischen Herstellerinteresse, insbesondere des Marktführers, entspricht, besagt aber noch nicht, dass dies am Markt von dem maßgeblichen Verbraucher, hier den für den Einkauf von Einkaufswagen zuständigen Facheinkäufern, als maßgebliches herkunftshinweisendes Kriterium angesehen wird.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_45

Allerdings ist die Gestaltung des Untergestells durchaus eigenartig, da die in abgeflachter und abgerundeter Form ausgeführten Unterrohre in einem charakteristischen Winkel gebogen sind und in dieser Form das vordere und hintere Laufrad verbinden, wobei der Korb in dem ebenfalls charakteristisch abgerundeten Winkel aufgesetzt ist. Charakteristisch ist auch die Führung der Rohre von hinten nach vorne leicht zusammenlaufend, so dass der Abstand der hinteren Laufräder größer als der der vorderen Laufräder ist. Hinzu tritt die stabilisierende Verbindung der Rahmenrohre durch eine vordere Querverbindung.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_46

Bei dieser Betrachtung wird nicht außer Acht gelassen, dass die Rahmengestaltung in weitem Umfange auch technisch bedingt ist. Dass etwa ein Unterkorb fehlt, wie er an anderen Einkaufswagenmodellen vorhanden ist, beruht auf einer grundsätzlichen Modellunterscheidung zwischen Wagen nur mit Oberkorb aus Gründen des Diebstahlschutzes und Wagen auch mit Unterkorb zur Ermöglichung größerer Zuladung. Hierin liegt eine gemeinfreie Gestaltungsidee, die für die wettbewerbliche Eigenart nicht charakterisierend ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_47

Es ist nicht zu verkennen, dass die Rahmengestaltung eine zugleich einfache und stabile Ausführung bietet, um die technische Funktionalität des Einkaufswagens bei gewünschter Stapelbarkeit zu erreichen. So wird etwa die Stapelbarkeit durch die Verjüngung der Rahmenführung nach vorne erleichtert. Dies gilt auch für die Querstange nur vorne und nicht auch hinten, zumal hierdurch die Bedienung verbessert wird, da eine hintere Querstange den „Durchtritt“ des Kunden behindern könnte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_48

Trotz dieser funktionalen Gründe für die Rahmengestaltung bleibt es aber dabei, dass das Gesamtdesign in auch deutlich abweichender Form möglich wäre, bei gleicher Funktionalität. Das zeigen die zu den Akten gereichten Beispiele aus dem wettbewerblichen Umfeld auf. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine Vielzahl von Rahmengestaltungen denkbar sind, die die gleiche Funktionalität bieten.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_49

Hinzu tritt, dass die Klägerin das Modell "X" seit ca. 30 Jahren am Markt vertreibt, sie zugleich unstreitig Weltmarktführer ist, damit das Produkt als ein am Markt besonders bekanntes und durchgesetztes Produkt gelten kann. Hierdurch wird der Grad wettbewerblicher Eigenart weiter gesteigert.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_51

Das angegriffene Produkt stellt einen Fall quasi-identischer Leistungsübernahme dar. Die von beiden Parteien angesprochenen Abweichungen sind bezogen auf den optischen Gesamteindruck nur geringfügiger Art und daher vernachlässigenswert. Die Beklagte stellt eine quasi-identische Leistungsübernahme auch nicht in Abrede, sondern hält eine solche – auch in optischer Hinsicht – im Hinblick auf die Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs für erforderlich.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_53

Wegen des Grundsatzes der wettbewerblichen Nachahmungsfreiheit kommt eine Untersagung nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Unlauterkeit begründen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_54

Die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung besteht entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_55

Abzustellen für die Beurteilung ist – wie schon ausgeführt – nicht auf die Kunden von Einkaufsmärkten, die die Einkaufswagen benutzen. Diese nutzen die Einkaufswagen nämlich unentgeltlich und verbinden mit den Einkaufswagen keine besondere Herstellererwartung.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_56

Vielmehr ist abzustellen auf die zuständigen Facheinkäufer von Einkaufsmärkten. Bei der in Deutschland typischen Konzentration des Einzelhandels handelt es sich hierbei regelmäßig um die Facheinkäufer großer Handelsketten, nicht dagegen um den Inhaber einzelner Märkte. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Facheinkäufer nicht der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen werden. Da die Klägerin als Weltmarktführerin – anders als die Beklagte – am Markt bestens bekannt ist, werden Facheinkäufer kaum mit der Beklagten Verhandlungen führen und dabei dem Irrtum unterliegen, vermeintlich mit dem „Originalhersteller“ zu verhandeln. Unwidersprochen hat die Beklagte ausgeführt, in ihrer Bewerbung deutlich auf ihre Firma hinzuweisen. Auch weisen die Einkaufswagen über das Typenschild hinaus Firmenkennzeichnungen auf, so auf dem Kindersitz und an den Enden der Griffstange. Daher wird auch bei einer konkreten Betrachtung des Produktes durch Facheinkäufer keine Täuschungsgefahr bestehen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_58

Aus den gleichen Gründen scheidet eine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 3, 5 Abs. 2, 8 UWG aus.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_60

Eine Unlauterkeit der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 lit. b) UWG).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_62

Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Beklagte den guten Ruf der Produkte der Klägerin durch einen beabsichtigten Imagetransfer auf ihre eigenen Produkte ausbeuten wollte. Hierfür könnte immerhin sprechen, dass die Klägerin als Weltmarktführerin am Markt einen besonderen Ruf genießen dürfte.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_63

Allerdings hat die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es ihr nicht darum geht, den guten Ruf der Klägerin auf ihre eigenen Produkte überzuleiten, sondern um die Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs. Es leuchtet schon nach dem Vortrag der Klägerin ein, die Hersteller würden durch die Gestaltung der Einkaufswagen darauf achten, dass die Modelle nur untereinander kompatibel sind, dass offenbar ein Bedürfnis nach „Abschottung“ zu anderen Herstellern gesehen wird, das nur dann Sinn macht, wenn ein relevanter Ergänzungsbedarf besteht. Hierfür spricht zudem, dass Einkaufswagen im Gebrauch verschleißen und daher von Zeit zu Zeit ersetzt werden müssen. Dass dies nur dergestalt geschieht, dass ganze Wagenflotten ausgewechselt werden und nicht auch einzelne defekte oder verschlissene Einkaufswagen, erscheint fern liegend. Die Beklagte hat zudem auf eine eigene Werbung der Klägerin für den französischen Markt (Anlage S&J 2) hingewiesen, die auf eine Stapelbarkeit mit den dortigen gängigen Modellen hinweist, was wiederum nur Sinn macht, wenn ein Ergänzungsbedarf gesehen wird. Dass die Verhältnisse auf dem deutschen Markt von den Verhältnissen auf dem französischen Markt abweichen, ist weder dargelegt noch sonst plausibel.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_64

Zwar wäre es technisch und optisch vorstellbar, dass das Modell der Beklagten einen weiteren Abstand von dem Modell der Klägerin einhält. Mit Recht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aber darauf hingewiesen, dass es nicht zu erwarten ist, dass ein optisch auffällig abweichendes Modell zur Befriedigung eines Ergänzungsbedarfs herangezogen würde. Es dürfte dem Konzept insbesondere der marktbestimmenden Handelsketten entsprechen, eine einheitliche und ansprechende Gestaltung ihrer Märkte vorzunehmen. Dem würde es widersprechen, wenn eine optisch „bunt gemischte“ und damit auffällig unterschiedliche Einkaufswagenflotte zur Verfügung gestellt wird. Im Ergebnis dürfte der Beklagten darin zu folgen sein, dass bei optischer Unterschiedlichkeit eine nicht zu überwindende Marktzutrittsschwelle für Ergänzungsbedarf geschaffen würde.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_65

Daher muss die Klägerin im vorliegenden Fall die bewusste optische Annäherung an ihr Produkt hinnehmen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_67

Die Unlauterkeit folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie. Dabei kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für diese Fallgruppe ähnlich wie bei dem Ausgangsfall „Klemmbausteine“ (BGHZ 41, 55) hier vorliegen, da immerhin fraglich ist, ob der Verkauf von Einkaufswagen von vorneherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten ist.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_68

Jedenfalls wird ein Schutz unter diesem Gesichtspunkt nur zeitlich beschränkt in Anlehnung den Schutz technischer Gestaltungsrechte gewährt. Da der Einkaufswagen "X" der Klägerin bereits seit Anfang der 1980er Jahre hergestellt wird, ist ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie jedenfalls nicht mehr begründet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_70

Anhaltspunkte für eine Rufbeeinträchtigung, etwa durch die Herstellung eines minderwertigen Produkts, liegen ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon würde diese Fallgruppe erfordern, dass die Gefahr einer Verwechslung der Produkte der Beklagten und der Klägerin besteht, wovon – wie dargelegt – gerade nicht auszugehen ist.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_72

Die Unlauterkeit folgt schließlich nicht aus einer Behinderung durch die Beklagte (zu dieser Fallgruppe des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes vgl. Köhler a.a.O. § 4, Rdnr. 9.63 f.). Denkbar ist eine Behinderung bei einer von der Klägerin vorgetragenen Preisunterbietung durch die Beklagte. Preiswettbewerb für sich ist aber gerade erwünscht und für sich genommen nicht unlauter. Anders wäre es nur, wenn sich die Beklagte Leistungsergebnisse der Klägerin in unlauterer Weise zu eigen machen würde, etwa durch Einsparen von durch die Klägerin aufgewendete Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Mit Recht weist die Beklagte aber darauf hin, dass in der heutigen Wettbewerbssituation die Anfang der 1980er Jahre aufgewendeten und im Übrigen auch nicht näher bezifferten Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Klägerin keine Rolle mehr spielen, diese sich vielmehr vollständig amortisiert haben dürften.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_74

Nach alledem kommt es auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten, der für die Beurteilung keine neuen Gesichtspunkte bringt, nicht an.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_75

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-04-21/81-o-6-11#rd_76

Streitwert: 300.000,00 €,