Rechtsprechung / LG Duisburg / 10 gr. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - / 2020
LG Duisburg Beschluss vom 09.06.2020 – 51 KLs 5/20
10 gr. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - · ECLI:DE:LGDU:2020:0609.51KLS5.20.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Landgericht E1
König-Heinrich-Platz 147051 E1
E1, 09.06.2020
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51 KLs-145 Js 151/13-5/20
Haftbefehl
Gegen den Angeschuldigten
L J,geboren am 05.04.1970 in T,serbischer Staatsangehöriger, verheiratetwohnhaft B-Weg 15, 65439 G,Verteidiger: Rechtsanwalt G1 H, N-Str. 44, 45136 F Rechtsanwalt B1 Q, C Straße 66, 46284 E
wird die Untersuchungshaft angeordnet.
A.
Der Angeschuldigte L ist dringend verdächtig,
in der Zeit vom 29.03.2011 bis zum 26.02.2016 in N und andernorts
durch 128 selbständige Handlungen
1. davon in 57 Fällen (I. 49.-102., II. 10.-18.) durch dieselbe Handlung
a) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben und tateinheitlich
b) als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
2. durch 8 weitere selbständige Handlungen ( I. 103.-108., II. 19.-20.)
als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozial-versicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,
3. durch 63 weitere selbstständige Handlungen (I. 1.-48., II. 1.-9., III. 1.-6.)
den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Der Angeschuldigte L war in der Zeit vom 19.12.2008 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 01.02.2017 Geschäftsführer der Firma L GmbH mit Sitz bis Oktober 2012 in der M. 41, 45478 N, ab Oktober 2012 in der A. 45, 45473 N und ab Oktober 2015 in der T1. 11 in 40789 N1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E1 unter HRB 20896. Bei der Firma L GmbH handelte es sich um eine Baufirma für Rohbauarten (Betonschalungen, Maurerarbeiten), die ausschließlich Lohnleistungen für andere Baufirmen ausführte.
Darüber hinaus war der Angeschuldigte L in der Zeit vom 15.09.2011 bis zum 13.10.2015 Geschäftsführer der Firma L1 GmbH mit Sitz in der A. 45, 45473 N, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E1 unter HRB 24134. Geschäftsgegenstand der Firma waren Hoch- und Tiefbauarbeiten, Industriebau, Service, Planung, Ausführung und Vermittlung von Projekten.
Auftraggeber der ausgeführten Arbeiten durch die Firma L GmbH waren zumeist große Bauunternehmen wie die Firma N2 GmbH & Co. KG, die ihrerseits die benötigten Materialien auf die Baustellen einbrachten. Die L GmbH führte im Wesentlichen lohnintensive Arbeiten für große Bauunternehmen durch. Dabei fungierte sie als Subunternehmen, die Umsätze insoweit nach § 13b UStG machte - dabei schuldet nicht der Auftragsnehmer, sondern der Auftraggeber die anfallende Umsatzsteuer.
In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2016 generierte die Firma L GmbH ein Gesamtumsatzvolumen in Höhe von 14.495.073,47 EUR durch die ausgeführten Arbeiten an den Baustellen.
Die Firma L1GmbH erwirtschaftete in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.09.2015 einen Gesamtumsatz in Höhe von 1.375.000,00 EUR durch die ausgeführten Arbeiten an den Baustellen.
Im Gegensatz zu der Firma L GmbH trat die L1GmbH nicht als reines Lohndienstleistungsunternehmen in Erscheinung, sondern führte ihre Leistungen teilweise auch mit eigenem Materialeinsatz durch.
Aufgrund der erheblichen Konkurrenz sowie um die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern möglichst gering zu halten und somit einen wesentlich höheren Gewinn zu erzielen, wurden die tatsächlichen Löhne und Stundenleistungen der Arbeitnehmer durch unrichtige Erklärungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden nur zu einem geringen Teil oder gar nicht gemeldet. Der Angeschuldigte L gab entweder unzutreffende Erklärungen und Meldungen ab und zahlte - wenn überhaupt - entsprechend niedrige Beiträge, oder er unterließ die Meldung vollständig und ersparte sich so die bei ordnungsgemäßer Meldung anfallenden Beiträge.
Der Angeschuldigte L veranlasste, dass der an die von der Firma L GmbH und der Firma L1GmbH eingesetzten Arbeitnehmer schwarz ausgezahlte Lohn dem zuständigen Finanzamt in den monatlich für die Unternehmen abgegebenen Lohnsteueranmeldungen verschwiegen wurde. Darüber hinaus sorgte er dafür, dass der für die Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstelle in den monatlichen Beitragsnachweisen zu geringe Lohnsummen mitgeteilt wurden, was zu einer entsprechenden Verkürzung der eigentlich zutreffenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge führte.
Er veranlasste schließlich, dass der Unfallversicherungsträgerin – die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Sitz in X – die schwarz gezahlten Arbeitsentgelte nicht gemeldet und dadurch die tatsächlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge vorenthalten wurden.
Dabei war dem Angeschuldigten L bewusst, dass er als eingetragener Geschäftsführer der Firmen L GmbH und L1GmbH verpflichtet war, die Obliegenheiten der GmbH gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Zur Abdeckung der an die Arbeitnehmer gezahlten Schwarzlöhne ließ der Angeschuldigte L fingierte Subunternehmer-Rechnungen denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen, in die Buchhaltung der Firmen L GmbH und L1GmbH einarbeiten, da anderenfalls der Umfang der erbrachten Bauleistungen und der offiziell angegebene geringe Arbeiter- bzw. Stundenaufwand nicht kompatibel gewesen wäre und diese Diskrepanz gegenüber den Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern nicht hätte erklärt werden können.
Die erforderlichen Abdeckrechnungen erhielt der Angeschuldigte L von den nachstehenden Unternehmen:
Unternehmen/Servicefirma
Zeitraum Firma L GmbH
Zeitraum L1GmbH
H1 GmbH
08/2012 - 06/2013
-
B2 GmbH
05/2011 - 01/2012
-
B3 GmbH
02/2013 - 12/2014
02/2014
T2 GmbH
09/2013 - 10/2013
-
G2 GmbH
01 - 02/2015
01 - 04/2015
Bei diesen dargestellten Unternehmen handelt es sich um sogenannte Servicefirmen, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, anderen Unternehmen – wie hier der L GmbH und der L1GmbH – Abdeckrechnungen gegen Zahlung einer Provision zu liefern. Durch diese Scheinrechnungen sollte der Eindruck vermittelt werden, die Firmen L GmbH und L1GmbH hätten ihrerseits Subunternehmer eingeschaltet und daher nur selbst wenig Arbeitnehmer beschäftigt.
Der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Schwarzlohn wurde den Arbeitnehmern bar ausgezahlt, während sie ihren Lohn im Übrigen per Überweisung bekamen.
Im Einzelnen ging der Angeschuldigte für die Verschleierung der Schwarzlohnzahlungen durch Abdeckrechnungen wie folgt vor:
Der Angeschuldigte L ließ die von den bei seinem Unternehmen angemeldeten Arbeitern geleistete Stunden, die schwarz entlohnt werden sollten, sorgfältig erfassen. Diese Daten gab er dann an die jeweiligen Geschäftsführer der Servicefirmen weiter, die sodann in Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten die Erstellung passender Rechnungen der angeblich als Subunternehmen eingesetzten Firmen veranlassten. Diese Scheinrechnungen ließ der Angeschuldigte L in die Buchhaltung der Firmen L GmbH und L1GmbH einarbeiten. Für die Erstellung der Scheinrechnungen zahlte der Angeschuldigte 5 % Provision an die Servicefirmen. Hierzu wurden die Rechnungsbeträge auf Veranlassung des Angeschuldigten L zunächst vom Konto der L GmbH und der L1GmbH auf das Geschäftskonto des jeweiligen Subunternehmers überwiesen. Die Servicefirmen hoben das Geld sodann ab, behielten 5 % der jeweiligen Rechnungssumme als Provisionsanteil und übergaben den Rest des Geldes an den Angeschuldigten, der das Geld im Wesentlichen für die Zahlung der Schwarzlöhne an seine Arbeitnehmer verwendete.
I. Firma L GmbH
1.- 48.
Gemäß § 41a EStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einzureichen, in welcher die zu erklärende Lohnsteuer ausgewiesen wird.
Durch Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt I verkürzte der Angeschuldigte L wissentlich und willentlich für die Zeit von September 2011 bis Februar 2016 Lohnsteuerbeträge inklusive Solidaritätszuschläge in Höhe von 629.797,93 Euro.
Bei der Berechnung des Lohnsteuerschadens wurde der Eingangssteuersatz von 14 % zugrunde gelegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG 5,50 % der abzuführenden Lohnsteuer.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle der Lohnsteuerhinterziehung:
Tat
Anmelde-
zeitraum
Erklärungs-abgabe
Umsatz in EUR
Schwarz-
lohn (80%) in EUR
LSt-Verkür-
zung in EUR
Solidaritäts-zuschlags-
verkürzung in EUR
Gesamt-
schaden
in EUR
Sep 11
11.10.2011
64.823,26
51.858,61
7.260,21
399,31
7.659,52
Okt 11
10.11.2011
59.200,00
47.360,00
6.630,40
364,67
6.995,07
Nov 11
11.12.2011
81.530,65
65.224,52
9.131,43
502,23
9.633,66
Dez 11
11.01.2012
42.002,31
33.601,85
4.704,26
258,73
4.962,99
Januar 2012
13.02.2012
30.098,97
24.079,18
3.371,08
185,41
3.556,49
August 2012
09.09.2012
61.649,22
49.319,38
6.904,71
379,76
7.284,47
September 2012
11.11.2012
31.202,52
24.962,02
3.494,68
192,21
3.686,89
Oktober 2012
13.11.2012
56.650,00
45.320,00
6.344,80
348,96
6.693,76
November 2012
13.12.2012
16.000,00
12.800,00
1.792,00
98,56
1.890,56
Dezember 2012
10.01.2013
167.200,00
133.760,00
18.726,40
1.029,95
19.756,35
Januar 2013
14.02.2013
45.000,00
36.000,00
5.040,00
277,20
5.317,20
Februar 2013
13.03.2013
123.053,00
98.442,40
13.781,94
758,01
14.539,94
März 2013
15.04.2013
95.645,88
76.516,70
10.712,34
589,18
11.301,52
April 2013
14.05.2013
113.623,00
90.898,40
12.725,78
699,92
13.425,69
Mai 2013
17.06.2013
118.559,20
94.847,36
13.278,63
730,32
14.008,96
Juni 2013
11.07.2013
119.610,48
95.688,38
13.396,37
736,80
14.133,17
Juli 2013
13.08.2013
201.666,00
161.332,80
22.586,59
1.242,26
23.828,85
August 2013
09.09.2013
163.670,70
130.936,56
18.331,12
1.008,21
19.339,33
September 2013
09.10.2013
184.830,00
147.864,00
20.700,96
1.138,55
21.839,51
Oktober 2013
11.11.2013
273.369,79
218.695,83
30.617,42
1.683,96
32.301,37
November 2013
10.12.2013
229.515,59
183.612,47
25.705,75
1.413,82
27.119,56
Dezember 2013
09.01.2014
247.976,00
198.380,80
27.773,31
1.527,53
29.300,84
Januar 2014
12.02.2014
145.000,00
116.000,00
16.240,00
893,20
17.133,20
Februar 2014
10.03.2014
160.000,00
128.000,00
17.920,00
985,60
18.905,60
März 2014
10.04.2014
186.000,00
148.800,00
20.832,00
1.145,76
21.977,76
April 2014
11.05.2014
133.920,00
107.136,00
14.999,04
824,95
15.823,99
Mai 2014
09.06.2014
195.000,00
156.000,00
21.840,00
1.201,20
23.041,20
Juni 2014
09.07.2014
174.000,00
139.200,00
19.488,00
1.071,84
20.559,84
Juli 2014
10.08.2014
99.000,00
79.200,00
11.088,00
609,84
11.697,84
August 2014
09.09.2014
80.000,00
64.000,00
8.960,00
492,80
9.452,80
September 2014
10.10.2014
105.000,00
84.000,00
11.760,00
646,80
12.406,80
Oktober 2014
11.11.2014
118.000,00
94.400,00
13.216,00
726,88
13.942,88
November 2014
09.12.2014
208.500,00
166.800,00
23.352,00
1.284,36
24.636,36
Dezember 2014
11.01.2015
251.000,00
200.800,00
28.112,00
1.546,16
29.658,16
Januar 2015
09.02.2015
120.000,00
96.000,00
13.440,00
739,20
14.179,20
Februar 2015
09.03.2015
111.000,00
88.800,00
12.432,00
683,76
13.115,76
März 2015
09.04.2015
95.000,00
76.000,00
10.640,00
585,20
11.225,20
April 2015
10.05.2015
21.200,00
16.960,00
2.374,40
130,59
2.504,99
Mai 2015
09.06.2015
98.100,00
78.480,00
10.987,20
604,30
11.591,50
Juni 2015
09.07.2015
30.000,00
24.000,00
3.360,00
184,80
3.544,80
Juli 2015
09.08.2015
21.000,00
16.800,00
2.352,00
129,36
2.481,36
August 2015
09.09.2015
23.000,00
18.400,00
2.576,00
141,68
2.717,68
September 2015
11.10.2015
32.000,00
25.600,00
3.584,00
197,12
3.781,12
Oktober 2015
09.11.2015
47.000,00
37.600,00
5.264,00
289,52
5.553,52
November 2015
11.12.2015
54.000,00
43.200,00
6.048,00
332,64
6.380,64
Dezember 2015
11.01.2016
50.000,00
40.000,00
5.600,00
308,00
5.908,00
Januar 2016
13.02.2016
53.500,00
42.800,00
5.992,00
329,56
6.321,56
Februar 2016
09.03.2016
7.500,00
6.000,00
840,00
46,20
886,20
49.-102.
Der Angeschuldigte L war als Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und gemäß § 23 Abs.1 SGB IV die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, was er auch wusste. Dennoch wurden die Arbeitnehmer nur teilweise zur Sozialversicherung angemeldet und die bei ordnungsgemäßer Anmeldung anfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nur teilweise abgeführt. Sie wären jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monates fällig gewesen.
Durch die bewusst unzutreffende Meldung der Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer der L GmbH in der Zeit von März 2011 bis Februar 2016 hielt der Angeschuldigte als Geschäftsführer der L GmbH der Einzugsstelle IKK classic Rechtskreis West Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.622.463,24 Euro vor.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
Krankenkasse: IKK classic Rechtskreis West
Nr.
Monat
Arbeitgeber-Anteil SV in EUR
Arbeitnehmer-Anteil SV in EUR
GesamtSV in EUR
Mrz 11
4.799,31
5.079,12
9.878,43
Mai 11
14.148,23
14.973,10
29.121,33
Jun 11
11.751,46
12.436,59
24.188,05
Jul 11
3.678,03
3.892,47
7.570,50
Aug 11
10.849,76
11.482,32
22.332,08
Sep 11
15.894,81
16.821,50
32.716,31
Okt 11
14.515,98
15.362,28
29.878,26
Nov 11
19.991,50
21.157,04
41.148,54
Dez 11
10.299,07
10.899,52
21.198,59
Jan 12
7.307,19
7.736,48
15.043,67
Aug 12
14.966,73
15.846,00
30.812,73
Sep 12
7.575,10
8.020,14
15.595,24
Okt 12
13.753,05
14.561,02
28.314,07
Nov 12
3.884,35
4.112,55
7.996,90
Dez 12
40.591,52
42.976,21
83.567,73
Jan 13
10.707,50
11.346,34
22.053,84
Feb 13
29.279,78
31.026,69
60.306,47
Mrz 13
22.758,41
24.116,24
46.874,65
Apr 13
27.035,97
28.649,01
55.684,98
Mai 13
28.210,50
29.893,62
58.104,12
Jun 13
28.460,65
30.158,69
58.619,34
Jul 13
47.985,32
50.848,25
98.833,57
Aug 13
38.944,53
41.268,08
80.212,61
Sep 13
43.979,27
46.603,20
90.582,47
Okt 13
65.046,83
68.927,70
133.974,53
Nov 13
54.611,97
57.870,27
112.482,24
Dez 13
59.004,52
62.524,89
121.529,41
Jan 14
34.501,95
36.560,43
71.062,38
Feb 14
38.071,11
40.342,54
78.413,65
Mrz 14
44.257,67
46.898,21
91.155,88
Apr 14
31.865,54
33.766,72
65.632,26
Mai 14
46.399,17
49.167,48
95.566,65
Jun 14
41.402,33
43.872,52
85.274,85
Jul 14
23.556,50
24.961,94
48.518,44
Aug 14
19.035,57
20.171,28
39.206,85
Sep 14
24.984,17
26.474,79
51.458,96
Okt 14
28.077,45
29.752,63
57.830,08
Nov 14
49.611,42
52.571,38
102.182,80
Dez 14
59.724,07
63.287,37
123.011,44
Jan 15
28.605,33
30.159,57
58.764,90
Feb 15
26.459,93
27.897,60
54.357,53
Mrz 15
22.645,89
23.876,33
46.522,22
Apr 15
5.053,61
5.328,19
10.381,80
Mai 15
23.384,86
24.655,45
48.040,31
Jun 15
7.151,33
7.539,88
14.691,21
Jul 15
5.005,94
5.277,93
10.283,87
Aug 15
5.482,68
5.780,58
11.263,26
Sep 15
7.628,08
8.042,55
15.670,63
Okt 15
11.203,75
11.812,49
23.016,24
Nov 15
12.872,40
13.571,80
26.444,20
Dez 15
11.918,89
12.566,49
24.485,38
Jan 16
12.872,30
13.971,36
26.843,66
Feb 16
1.804,53
1.958,60
3.763,13
GESAMT
1.273.607,81
1.348.855,43
2.622.463,24
103.-108.
Der Angeschuldigte L verschwieg die an die Arbeitnehmer der L GmbH gezahlten Schwarzlöhne in den Jahren 2011 bis 2016 zudem gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) und entrichtete dadurch Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung in einer Gesamthöhe von 485.120,52 Euro nicht. Die Meldung an die Unfallversicherung erfolgt nach § 28a Abs. 3 Nr. 2c SGB IV, die jährliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 150 SGB VII.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Nr.
Tatzeitraum
Nicht angegebene Arbeitsentgelte
Beitragsschaden
537.024 EUR
42.333,32 EUR
499.951 EUR
37.875,97 EUR
2.365.889 EUR
172.189,63 EUR
2.290.464 EUR
164.981,12 EUR
866.301 EUR
61.315,65 EUR
75.947 EUR
5.424,83 EUR
II. Firma: L1GmbH
1.-9.
Gemäß § 41a EStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einzureichen, in welcher die zu erklärende Lohnsteuer ausgewiesen wird.
Bei der Berechnung des Lohnsteuerschadens wurde der Eingangssteuersatz von 14 % zugrunde gelegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG 5,50 % der abzuführenden Lohnsteuer.
Durch Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt N hat der Angeschuldigte L wissentlich und willentlich für die Zeit von Februar 2014 bis September 2015 insgesamt Lohnsteuerbeträge inklusive Solidaritätszuschläge in Höhe von 115.501,40 Euro verkürzt, die sich jeweils im Einzelnen wie folgt darstellen:
Nr.
Anmelde-zeitraum
Erklärungs-abgabe
Umsatz/ EUR
Schwarz-lohn (80%)
LSt-Verkür-zung/EUR
Solidaritäts-zuschlags-
verkürzung/EUR
Gesamt-schaden/ EUR
Febr 2014
Februar 2014
17.000,00
13.600,00
1.904,00
104,72
2.008,72
Jan 15
Januar 2015
45.000,00
36.000,00
5.040,00
277,20
5.317,20
Feb 15
Februar 2015
205.000,00
164.000,00
22.960,00
1.262,80
24.222,80
Mrz 15
März 2015
190.000,00
152.000,00
21.280,00
1.170,40
22.450,40
Apr 15
April 2015
195.000,00
156.000,00
21.840,00
1.201,20
23.041,20
Jun 15
Juni 2015
75.000,00
60.000,00
8.400,00
462,00
8.862,00
Jul 15
Juli 2015
.500,00
103.600,00
14.504,00
797,72
15.301,72
Aug 15
August 2015
.000,00
44.000,00
6.160,00
338,80
6.498,80
Sept 2015
September 2015
66.000,00
52.800,00
7.392,00
406,56
7.798,56
10.-18.
Der Angeschuldigte war als Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und gemäß § 23 Abs.1 SGB IV die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, was er auch wusste. Dennoch wurden die Arbeitnehmer nur teilweise zur Sozialversicherung angemeldet und die bei ordnungsgemäßer Anmeldung anfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nur teilweise abgeführt. Sie wären jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monates fällig gewesen.
Durch die bewusst unzutreffende Meldung der Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer der L1GmbH in der Zeit von Februar 2014 bis September 2015 hielt der Angeschuldigte als Geschäftsführer der L1GmbH der Einzugsstelle KKH Kaufmännische Krankenkasse Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 480.608,12 Euro vor.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
Krankenkasse: KKH Kaufmännische Krankenkasse
Tat
Monat
Arbeitgeber-anteil SV
Arbeitnehmer-anteil SV
GesamtSV
Feb 14
4.045,06
4.286,39
8.331,45
Jan 15
10.743,56
11.382,90
22.126,46
Feb 15
48.942,87
51.855,38
100.798,25
Mrz 15
45.361,68
48.061,09
93.422,77
Apr 15
46.555,42
49.325,85
95.881,27
Jun 15
17.905,93
18.971,48
36.877,41
Jul 15
30.917,56
32.757,42
63.674,98
Aug 15
13.131,01
13.912,41
27.043,42
Sep 15
15.757,21
16.694,90
32.452,11
GESAMT
233.360,30
247.247,82
480.608,12
19.- 20.
Der Angeschuldigte L verschwieg die an die Arbeitnehmer der L1GmbH gezahlten Schwarzlöhne in den Jahren 2014 und 2015 zudem gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) und entrichtete dadurch Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung in einer Gesamthöhe von 83.150,83 Euro nicht. Die Meldung an die Unfallversicherung erfolgt nach § 28a Abs.3 Nr. 2c SGB IV, die jährliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 150 SGB VII.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Nr.
Tatzeitraum
Nicht angegebene Arbeitsentgelte
Beitragsschaden
20.988 EUR
1.415,33 EUR
1.186.624 EUR
81.735,50 EUR
III. Einkommenssteuer
Entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 3 EStG als Steuerpflichtiger nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eine inhaltlich richtige und vollständige Einkommensteuererklärung abzugeben, kam der Angeschuldigte L dieser Verpflichtung bewusst nicht nach. Die beim Finanzamt I2 von ihm unter der Steuernummer xxxx/xxx/xxxxx im Tatzeitraum eingereichten Einkommensteuererklärungen waren inhaltlich unrichtig. Der Angeschuldigte gab dabei gegenüber dem Finanzamt in Hofheim am Taunus seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der oben genannten Firmen nicht richtig an.
Den an die Servicefirmen geleisteten Zahlungen lagen keine Leistungen zugrunde und flossen an den Angeschuldigten zurück. 80% der Zahlungen verwandte der Angeschuldigte für die Zahlung der Schwarzlöhne. 5% zahlte er als Provision an die Servicefirmen. 15% der Zahlungen verblieben beim Angeschuldigten L.
Diese 15% der zurückgeflossenen Gelder sind als Einkünfte bei der Einkommensteuer des Angeschuldigten zu berücksichtigen.
Durch die Abgabe der inhaltlich unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 verkürzte der Angeschuldigte Einkommensteuern in Höhe von 357.057,74 Euro.
Im Einzelnen:
Veranla-gungs-zeitraum
Festgesetzte Einkommen-steuer (Ist-Steuer) in EUR
Tatsächliche Einkommen-steuer (Soll-Steuer) in EUR
Festgesetz-te SolZG zur ESt(Ist) in EUR
Tatsächliche SolZG zur ESt (Soll) in EUR
Verkürzungs-betrag in EUR
5.160,00
22.138,00
0,00
1.046,87
23.184,87
6.726,00
18.926,00
0,00
955,24
19.881,24
14.490,00
116.454,00
438,90
6.439,62
122.893,62
16.738,00
110.660,50
555,94
6.289,28
116.949,78
18.857,00
68.036,75
660,93
4.118,23
72.154,98
10.556,00
1.886,50
163,13
103,76
1.990,26
Der von dem Angeschuldigten L verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf insgesamt 4.773.699,78 Euro.
Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß §§ 369, 370 Abs.1 Nr.1, Nr. 2, 33, 34, 149, 150 AO, 38, 41 a, 42d EStG, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27, 52, 53 StGB.
B.
Der Angeschuldigte ist nach derzeitigem Ermittlungsstand dieser Taten dringend verdächtig aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E1 vom 06.04.2020 (145 Js 151/13) näher bezeichneten Beweismittel.
C.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (Schmitt in: Mayer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112 Rn. 17). So verhält es sich hier.
Aufgrund der zu erwartenden hohen Gesamtfreiheitsstrafe und der weiteren in seiner Person liegenden Umstände erscheint es wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte ohne die Anordnung der Untersuchungshaft versuchen wird, sich dem Verfahren zu entziehen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr zwar grundsätzlich nicht begründen. Vielmehr ist die Straferwartung in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben. Je höher allerdings die Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein (Schmitt in: Mayer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112 Rn. 21 ff.).
Die Strafe, die der Angeschuldigte nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten hat, ist so hoch, dass sie einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Die Strafrahmen für die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB sehen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei einem durchaus im Raum stehenden schweren Fall liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Im Hinblick auf die Zahl der Taten, der der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, und dem erheblichen, mutmaßlichen Gesamtschaden von 4.773.699,78 € besteht – auch wenn sein Bundeszentralregisterauszug vom 28.02.2020 keine Vorstrafen ausweist – die Erwartung einer mehrjährigen Haftstrafe, die nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Taten erstrecken sich über einen langen Zeitraum von fast fünf Jahren; sie sind nach dem Ermittlungsergebnis angesichts der Verschleierungshandlungen – etwa durch das Betreiben einer unvollständigen Buchführung, der Vielzahl von Bargeschäften und der fortgesetzten Verwendung von Abdeckrechnungen – mit großer krimineller Energie verwirklicht worden. Der Angeschuldigte hat bislang in zulässiger Weise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Dadurch kommt ihm allerdings die erheblich strafmildernde Wirkung einer geständigen Einlassung nicht zugute. Auch wenn er als Erstverbüßer eine realistische Chance auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach zwei Dritteln (§ 57 Abs. 1 StGB) hat, gibt die Aussicht auf die Verbüßung der verbleibenden Freiheitsstrafe einen erheblichen Anreiz, sich dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen.
Darüber hinaus droht dem Angeschuldigten als Folge des vorliegenden Verfahrens auch eine erhebliche Belastung seiner legalen wirtschaftlichen Existenz, sofern er sich weiterhin in Deutschland aufhalten sollte. Er hat konkret zu befürchten, dass er als Steuer- oder Haftungsschuldner für den entstandenen Steuer- und Entgeltschaden persönlich in Anspruch genommen wird. Dies hätte für den Angeschuldigten zur Folge, dass ihm das über der Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen sowie das pfändbares Vermögen bis zur Begleichung der Restschuld dauerhaft über mehrere Jahre durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gepfändet wird. Durch eine Flucht ins Ausland kann der Angeschuldigte den Zugriff der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger auf sein Einkommen oder Vermögen verhindern oder zumindest erschweren.
Eine Flucht würde ihm durch seine Verbindungen in das Ausland erleichtert. Der Angeschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in T in T3, früher K, geboren und spricht die Landessprache; die Reisestempel in seinem Pass belegen, dass er sich mehrmals im Jahr außerhalb der EU im Bereich der Ex-Jugoslawien-Staaten aufhält. Der gesondert verfolgte N3 E2 hat erklärt, im gemeinsamen Heimatort in T3 wohnten er und der Angeschuldigte ca. 500 Meter voneinander entfernt. Dadurch würde ihm ein Untertauchen (in T3) deutlich leichter fallen, mag der Angeschuldigte auch seit 1992 in der Bundesrepublik leben.
Dem Umstand, dass er in der Vergangenheit falsche Papiere für sich verwendet hat, entspringt die Besorgnis, der Angeschuldigte verfüge über Mittel und Wege, unter Verschleierung seiner Identität unterzutauchen. Laut Polizeibericht des LKA Berlin vom 23.01.1995 erfolgte die Ersteinreise nach Deutschland mit einem gefälschten belgischen Pass, mit dF Hilfe er sich Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erschlich. Dem Ermittlungsergebnis zufolge hatte der Angeschuldigte zudem Kontakt zu Personen, die mit gefälschten Ausweispapieren ausgestattet wurden; eine Beschaffung falscher Papiere dürfte ihm nicht schwer fallen. Der Zeuge N4 N5 hat im Jahr 2005 ausgesagt, ein Bekannter habe ihm gegenüber angegeben, der Angeschuldigte habe ihm einen gefälschten Pass besorgt.
Dem insbesondere durch die hohe Strafdrohung ausgelösten, von naheliegenden Fluchtmöglichkeiten begleiteten Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden sozialen oder beruflichen Bindungen des Angeschuldigten entgegen. Zwar verfügt der Angeschuldigte über einen festen Wohnsitz in G und lebt dort mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Alter von vier bis 16 Jahren zusammen. Diese Bindungen erscheinen allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so gefestigt, dass sie ihn von einer Flucht abhalten werden. Die Wohnverhältnisse sind – so ergibt es sich aus der Ermittlungsakte – leicht lösbar. Das Haus, in dem die Familie wohnt, ist offenbar angemietet. Im Grundbuch sind als Eigentümer vier Verwandte eingetragen. Auf den Angeschuldigten ist auch ansonsten in HF oder Nordrhein-Westfalen kein Wohneigentum eingetragen. Soweit ersichtlich verfügen die Ehefrau und die Kinder jedenfalls auch über die serbische Staatsangehörigkeit, was eine ggf. gemeinsame Flucht ins Ausland erleichtern würde. Infolge der Insolvenz der L GmbH und der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der L1GmbH haben sich die beruflichen Bindungen verringert.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeschuldigte seit Jahren von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf weiß. Im Jahr 2016 wurde bereits Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er erklärte sich – damals im Ausland aufhältig – bereit, sich in Deutschland der Staatsanwaltschaft E1 zu stellen und gewisse Auflagen (Zahlung einer Kaution von 50.000,00 €, Meldeauflage, Abgabe des Passes) zu erfüllen, wenn im Gegenzug die Aussetzung des Haftbefehls erfolgte. Auch absolvierte der Angeschuldigte ohne Beanstandungen eine Reise nach T2, indem gegen die Zahlung einer weiteren Kaution von 10.000,00 € die Meldeauflage kurzzeitig ausgesetzt und der Reisepass ausgehändigt wurde. Bereits damals stand eine nicht unerhebliche Gesamtfreiheitsstrafe im Raum. Allerdings hat sich der Tatvorwurf seit diesem Zeitpunkt weiter konkretisiert, der vorgeworfene Schaden und die damit zu erwartende Strafe haben sich deutlich vergrößert, von ca. 2,6 Mill. EUR auf ca. 4,8 Mill. EUR. Zudem sind nun nach Anklageerhebung das Verfahren und eine mögliche Verurteilung in unmittelbare zeitliche Nähe gerückt, was den Fluchtanreiz im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt deutlich steigert.
D.
Die Anordnung der Untersuchungshaft steht angesichts des Umfangs der Taten, der der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, und der darauf gegründeten Rechtsfolgenerwartung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
Mildere Maßnahmen als die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft reichen bei dem Angeschuldigten nicht aus, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen (§ 116 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es kann – in Anbetracht des konkretisierten Tatvorwurfs – nicht erwartet werden, dass er sich etwa durch Meldeauflagen und ggf. eine Sicherheitsleistung von einer Flucht abhalten lassen und sich dem Strafverfahren und ggf. auch der Strafvollstreckung freiwillig stellen würde. Die Abgabe von Ausweispapieren verhindert ein Untertauchen nicht; zumal für den Angeschuldigten, wie dargelegt, offenbar die Möglichkeit besteht, sich gefälschte Papiere zu beschaffen.
E1, 09.06.2020Landgericht, 10. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -
Dr. M4Vorsitzender Richter am Landgericht
URichterin am Landgericht
H4Richterin am Landgericht