§ 369 Steuerstraftaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 97
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
- FG Niedersachsen, 08.06.2000 – 1 V 16/00Zitiert von 5
- BGH, 10.07.2019 – 1 StR 265/18Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der BesteuerungsgrundlagenZitiert von 25
- BGH, 01.08.2000 – 5 StR 624/99Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafbarkeit der Mitwirkung von Bankmitarbeitern an anonymen Kapitaltransfers ins Ausland KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 66
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- BFH, 16.04.2002 – IX R 40/00Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 512-514/25
- FG Düsseldorf, 05.09.2025 – 10 K 2606/20 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/369#abs-1 (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/369#abs-2 (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.