Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2012

LG Düsseldorf Teilurteil vom 31.08.2012 – 36 O 32/11

ECLI:DE:LGD:2012:0831.36O32.11.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext

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Tenor§

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Beförderung der Sendung vom 16.03.2010, Speditionsauftrags-Nummer x, Sendungs-Nummer der Beklagten x, Brutto-Gewicht 676 kg, 2 Einwegplatten zu je 120 x 80 x 130 cm, von der Versenderin Firma x, Abholung am 16.03.2010, zur Empfängerin Firma x, Vorgangs-Nr. der Beklagten x, folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Zum Vorlauf von der Abholstelle zum Versanddepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

b) Wie lautet der Name des Fahrers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

2. Zum Umschlag im Versanddepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Versanddepots, bei dem das Gut nach der Vorholung einging?

b) Wurde die streitige Sendung im Versanddepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

War die Sendung im Wareneingang des Versanddepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

3. Zum Hauptlauf nach Frankreich:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut vom Versanddepot zum Empfangsdepot nach Frankreich gefahren hat oder fahren sollte?

b) Wie lautet der Name des Fahrers?

4. Zum Umschlag im Empfangsdepot:

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Empfangsdepots, bei dem das Gut nach dem Hauptlauf einging oder eingehen sollte?

b) Hilfsweise für den Fall, dass die streitige Sendung im Empfangsdepot einging:

Wurde die streitige Sendung im Empfangsdepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

War die Sendung im Wareneingang des Empfangsdepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

5. Zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall:

a) Auf welchem Beförderungsabschnitt (Hauptlauf, Nachlauf, Umfuhr) kam es zu dem Unfall, in dessen Verlauf die streitige Sendung beschädigt worden sein soll?

b) Wann genau (Tag, Uhrzeit) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

c) Wo genau (Ort, Straße, Straßenhöhe bzw. Kilometrierung) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

d) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des ausführenden Frachtführers, dessen Fahrzeug in diesen Unfall verwickelt war?

e) Wie lautet der Name seines Fahrers, der im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat?

f) Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

g) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage Nr. 5 f) bejaht wird:

Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der für die Unfallaufnahme zuständigen Stelle und deren Geschäftszeichen?

II.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_2

T a t b e s t a n d :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_3

Die Klägerin macht aus angeblichem abgetretenem Recht als Transport-Versicherungs-Assekuradeurin in x für die an der Transportversicherungspolice der Firma x beteiligten Versicherer Regressansprüche gegen die Beklagte geltend. Hierzu hat die Klägerin unter anderem die Anlagen K 1 und K 2 vorgelegt mit Abtretungserklärungen der Firma x an die x vom 26.03.2010 und Abtretungserklärung vom 27.03.2010 der Firma x an die Klägerin. Außerdem hat die Klägerin Ende März 2010 sämtliche Schadensunterlagen zum Zwecke der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung erhalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_4

Die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte schlossen am 16.03.3010 einen Speditionsvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Besorgung der Beförderung von Werkzeugen und Metallwaren zum Preis von 23.008,05 € gepackt auf zwei Einwegpaletten, Rohgewicht zusammen 676,0 kg vom Sitz der Versicherungsnehmerin zu der Käuferin und der Empfängerin Firma x. Dem Abholfahrer wurden die beiden Paletten nebst Gut vollständig und äußerlich unversehrt übergeben. Die Beklagte übernahm die Beförderung zu festen Kosten (Fixkostenspediteurin). Der von der Beklagten beauftragte Frachtführer erlitt einen Unfall, der Fahrer wurde getötet. Die Ware wurde komplett zerstört und entsorgt (Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.06.2011/Bl. 40 GA). Die Klägerin will von der Beklagten Auskunft über die Einzelheiten des Transportes haben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_5

Die Klägerin meint, als Regressschuldner komme nicht nur die Beklagte in Betracht, sondern auch ausführende Verkehrsunternehmer, die eine Beförderung und an der Schadensentstehung beteiligt waren. Soweit die Klägerin die Anlagen B 1 und B 2 vorläge, würden sich daraus keine Angaben ergeben, die die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen beantworten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_6

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_8

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Beförderung der Sendung vom 16.03.2010, Speditionsauftrags-Nummer x, Sendungs-Nummer der Beklagten x, Brutto-Gewicht 676 kg, 2 Einwegplatten zu je 120 x 80 x 130 cm, von der Versenderin Firma x, Abholung am 16.03.2010, zur Empfängerin Firma x, Vorgangs-Nr. der Beklagten x, folgende Auskünfte zu erteilen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_9

1. Zum Vorlauf von der Abholstelle zum Versanddepot:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_10

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_11

b) Wie lautet der Name des Fahrers, der das Gut an der Abholstelle abgeholt hat?

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_12

2. Zum Umschlag im Versanddepot:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_13

a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Versanddepots, bei dem das Gut nach der Vorholung einging?

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_14

b) Wurde die streitige Sendung im Versanddepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_15

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_16

War die Sendung im Wareneingang des Versanddepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_17

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 2 b) bejaht wird:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_18

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_19

3. Zum Hauptlauf nach Frankreich:

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a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten ausführenden Frachtführers, der das Gut vom Versanddepot zum Empfangsdepot nach Frankreich gefahren hat oder fahren sollte?

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_21

b) Wie lautet der Name des Fahrers?

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_22

4. Zum Umschlag im Empfangsdepot:

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a) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des von der Beklagten eingesetzten Betreibers des Empfangsdepots, bei dem das Gut nach dem Hauptlauf einging oder eingehen sollte?

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_24

b) Hilfsweise für den Fall, dass die streitige Sendung im Empfangsdepot einging:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_25

Wurde die streitige Sendung im Empfangsdepot einer Schnittstellenkontrolle unterzogen?

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_26

c) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

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War die Sendung im Wareneingang des Empfangsdepots vollständig und äußerlich einwandfrei?

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_28

d) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage 4 b) bejaht wird:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_29

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck des Schnittstellenprotokolls herauszugeben.

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5. Zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_31

a) Auf welchem Beförderungsabschnitt (Hauptlauf, Nachlauf, Umfuhr) kam es zu dem Unfall, in dessen Verlauf die streitige Sendung beschädigt worden sein soll?

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_32

b) Wann genau (Tag, Uhrzeit) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_33

c) Wo genau (Ort, Straße, Straßenhöhe bzw. Kilometrierung) kam es zu diesem Verkehrsunfall?

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_34

d) Wie lautet der Name/die Firma und die Anschrift des ausführenden Frachtführers, dessen Fahrzeug in diesen Unfall verwickelt war?

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_35

e) Wie lautet der Name seines Fahrers, der im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat?

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_36

f) Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen?

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_37

g) Hilfsweise für den Fall, dass die Frage Nr. 5 f) bejaht wird:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_38

Wie lautet die Bezeichnung und Anschrift der für die Unfallaufnahme zuständigen Stelle und deren Geschäftszeichen?

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_40

Hilfsweise für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, dass Antworten auf die unter Ziffer I.) genannten Fragen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_41

Die Beklagte wird verurteilt zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Antworten so vollständig angegeben habe, als die dazu imstande sei.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_43

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,16 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (24.03.2011, B. 15 GA).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_44

Die Beklagte beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_45

die Klage abzuweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_46

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte meint, auf den „Beschädigungsfall bzw. Totalschaden“ sei die CMR anwendbar. Ein zusätzlicher Anspruch auf detaillierte Auskunft bestehe nicht. Als Fixkostenspediteur habe die Beklagte nicht die Pflichten eines Spediteurs. Die CMR sehe keinen Auskunftsanspruch vor.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_47

Die Klägerin hat hierauf sich unter anderem auch auf Ziffer 14 ADSp berufen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_49

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_50

Die Klage ist zulässig und auf erster Stufe begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_52

Die Klage ist als Stufenklage zulässig, § 254 ZPO. Sie ist auf der ersten Stufe, nämlich dem Auskunftsanspruch, zur Entscheidung reif.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_54

Die Klage ist auch begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_56

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Klägerin sind sämtliche Ansprüche der Firma x aufgrund der Anlagen K 1 und K 2 über den Versicherungsmakler abgetreten worden anlässlich des streitgegenständlichen Schadensfalls. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass eine konkludente Abtretung im Sinne des § 389 BGB bezüglich der Ansprüche der Firma x gegen die Beklagte sich auch aus der Überlassung aller Versicherungs- und Vertragsunterlagen ergibt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_57

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft über den Stand der Beförderung gemäß § 14 ADSp. Zum Stand der Beförderung gehört in Schadensfällen der gesamte Ablauf des Transportes, soweit er von der Beklagten als Fixkostenspediteur und damit durchgeführt worden ist. Insoweit war die Beklagte gemäߠ § 459 BGB Frachtführer, denn sie hat den Vertrag als Spedition zu festen Kosten übernommen, § 449 HGB. Diesem Vertrag lagen die ADSp unstreitig zugrunde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_58

Ob daneben eine Auskunftspflicht gemäß § 666, § 662 BGB besteht, kann dahinstehen. Die Kammer sieht die Tatbestandsvoraussetzungen auch eines solchen Auftrages als offenbar gegeben an, ohne dass es hier darauf ankommt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_59

Im Hinblick darauf bedarf es keinen Rückblick auf einen Auskunftsanspruch, der sich nach den anerkannten Regeln in Rechtsprechung und Literatur aus § 242 BGB herleitet.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_60

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Anspruch neben den Regeln der ansonsten geltenden CMR. Denn die CMR enthält kein abschließendes System des Leistungsstörungsrechts, wie es bei einem Totalverlust der Ware in Betracht kommt. Lücken des CMR sind nach den allgemeinen Regeln zu schließen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., vor Artikel 1 CMR Rdnr. 22).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_61

Darüber hinaus haben die Parteien individuell die ADSp zusätzlich vereinbart. Die ADSp werden nicht durch die CMR ausgeschlossen, soweit die CMR jedenfalls keine anderen Regelungen enthalten. Auskunftsansprüche werden von der CMR jedoch nicht ausgeschlossen. Infolgedessen trifft die Auffassung der Beklagten gerade nicht zu, dass der Fixspediteur nicht die Pflichten eines Spediteurs hat. Vereinbart der Fixkostenspediteur gleichwohl die ADSp, sind die Regeln dieses Vertragswerkes auch anwendbar. Andere Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_62

Soweit die Beklagte meint, es liege ein Beschädigungsfall und nicht ein Totalverlust vor, widerspricht dies ihrem eigenen Vortrag. Die Beklagte selbst hat dargelegt, dass die Ware komplett zerstört wurde und entsorgt ist. Dies kommt einem Totalverlust gleich. Denn die Ware konnte von der Beklagten – auch nicht beschädigt – abgeliefert werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_63

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen, § 362 BGB. Soweit die Kammer in der prozessleitenden Verfügung vom 31.01.2012 die Auffassung vertreten hat, der Auskunftsanspruch sei teilweise schon erfüllt eingetreten, wird dies nicht aufrechterhalten. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2012 ist richtig, dass einige Namen und Angaben in den Anlagen B 1 und B 2 enthalten sind. Die Angaben sind jedoch nicht so präzise, dass sie eine Erfüllung des Auskunftsanspruches zu I. 5. Des Auskunftsanspruchs bewirken. Die bloße Angabe des Namens „… P…“ und der Telefonnummer ersetzen nicht die Angabe der Adresse im Sinne einer ladungsfähigen Anschrift. Darauf hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Aus der Anlage B 2 ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine der gestellten Fragen konkret beantwortet wird.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_64

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist damit auch nicht teilerfüllt, § 362 BGB.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_65

Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass ihr die Auskunft unmöglich ist, § 275 BGB. Im Gegenteil beschränken sich die Fragen auf die einzelnen Beförderungsabschnitte und die an diesem Beförderungsabschnitt Beteiligten, die ihrerseits alle über Verträge mit der Beklagten verbunden sein müssen. Dass in einem Teilbereich Auskünfte des Fahrers erforderlich sind, der nicht mehr befragbar ist, hat die Beklagte konkret zu einzelnen Fragen nicht dargelegt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_66

Demgemäß war die Beklagte entsprechend zur Auskunft zu verurteilen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_68

Die Entscheidung über den eventuellen Antrag auf Versicherung an Eides statt bezüglich der Richtigkeit der Antwort und den Zahlungsantrag bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_70

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO. Des Ausspruchs einer Sicherheitsleistung bedurfte es nicht, weil es sich ohnehin um eine unvertretbare Handlung der Beklagten handelt, die als solche nicht vollstreckbar ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-08-31/36-o-32-11#rd_71

Streitwert: 4.000,00 € (1/2 bis 8.000,00, 1/3 des möglichen Leistungsanspruches).