Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2005

LG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2005 – 21 S 133/05

ECLI:DE:LGD:2005:1222.21S133.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 6169/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

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G r ü n d e :

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I.

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Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-12-22/21-s-133-05#rd_1

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-12-22/21-s-133-05#rd_2

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % des Prämienschadens zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. Mai 2004 durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung künftig entstehen wird. Die Beklagten sind gemäß §§ 823, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Rabattverlust in der Kaskoversicherung zu ersetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-12-22/21-s-133-05#rd_3

Dieser beruht darauf, dass der Kläger wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW 1992, 1035, BGHZ 44, 382 (387); BGHZ 66, 398 f.). Es handelt sich auch um eine adäquate Folge der Schädigung. Insbesondere handelt es sich nicht – wie die Beklagten meinen – um einen Schaden, der aufgrund des Mitverschuldens des Klägers sowieso eingetreten ist. Ursächlich für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung war der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem von der Beklagten mitverursachten Unfall wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600,-- Euro.

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B. C. D.