Rechtsprechung / LG Dortmund / 2017

LG Dortmund Urteil vom 30.06.2017 – 17 S 232/16

ECLI:DE:LGDO:2017:0630.17S232.16.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße in E vom 26.04.2016 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 90 % den Klägern und zu 10 % den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_3

Die Parteien bilden die WEG T-Straße. in E.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_4

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_5

Gegenstand der Berufung sind nur noch die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2015 und Entlastung der Verwaltung sowie des Rechnungsprüfers Herrn Q) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2016). Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf das Protokoll vom 07. bzw. 09.05.2016, Bl. 7 ff. d. A., Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_6

Die Kläger haben mit der Klagebegründung gerügt, die Beschlüsse seien nicht hinreichend bestimmt, ihnen seien lediglich eine Einzelabrechnung sowie ein Einzelwirtschaftsplan für ihre eigene Wohnung, nicht jedoch die der anderen Eigentümer, und keine Gesamtabrechnung bzw. kein Gesamtwirtschaftsplan übersandt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_7

Die Entlastung des Verwalters und des Rechnungsprüfer sei ebenfalls aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_8

Beide hätten kollusiv zusammengewirkt und die Gemeinschaft geschädigt, da die Kosten für die Reparatur eines undichten WC-Abflussrohrs, das durch eine im Sondereigentum des Herrn Q liegende Wand verläuft, aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sei. Damit hätten sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_9

Im Übrigen wird wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_10

Das Amtsgericht hat die noch streitgegenständlichen Beschlüsse mit der Begründung für ungültig erklärt, sie seien nicht hinreichend bestimmt genug.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_11

Zwar sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH die bloße Bezugnahme auf ein Dokument zulässig, dieses müsse jedoch zweifelsfrei bestimmt sein. Dies sei nur der Fall, wenn die in Bezug genommene Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan mit Datum oder nach der Höhe der Gesamtkosten konkret benannt werde.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_12

Daran fehle es hier, so dass nicht klar sei, auf welches Dokument Bezug genommen werde.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_13

Mit ihrer am 05.12.2016 beim Landgericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 07.02.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben, wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_14

Sie machen geltend, die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 genügten den Bestimmtheitsanforderungen des BGH, da unstreitig jeweils nur eine Version der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, die den Eigentümern vorab mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt worden sei.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_15

Sie behauptet, diese seien auch im Anlageband zur Beschlusssammlung einsehbar.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_16

Die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit überraschend erfolgt, da ein entsprechender Hinweis vorab nicht erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei ihr erst mit der Berufungsbegrünung vorgebrachter Vortrag, sämtliche Einzelabrechnungen sowie –wirtschaftspläne hätten anlässlich der Versammlung zur Einsichtnahme ausgelegen, auch nicht verspätet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_17

In den jeweiligen Einzelabrechnungen sei die Gesamtabrechnung enthalten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_18

Da der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu beanstanden sei, sei auch die Entlastung des Verwalters sowie des Rechnungsprüfers zu Recht erfolgt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_19

Auch sei eine Entlastung nicht wegen der Begleichung der Reparaturkosen hinsichtlich des Abflussrohrs aus Gemeinschaftsmitteln zu verweigern gewesen, da es sich – dies ist unstreitig - um ein gemeinschaftliches Rohr, von dem verschiedene Versorgungsstränge einzelner Wohneinheiten abgehen, handelt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_20

Die Beklagten beantragen,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_21

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beschlussanfechtungsklage zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016 abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_22

Die Kläger beantragen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_23

die Berufung zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_24

Sie meinen, das amtsgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_25

Aus ihrer entsprechenden Rüge in der Klagebegründung sei bereits ersichtlich gewesen, dass eine Aufhebung der Beschlüsse wegen Unbestimmtheit in Betracht komme, weshalb ein weiterer Hinweis nicht erforderlich gewesen sei. Dieser sei zudem in der mündlichen Verhandlung erfolgt, wenn auch nicht ausdrücklich protokolliert worden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_26

Es sei nicht unstreitig, dass nur eine Version der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, da ihnen lediglich ihre eigene Einzelabrechnung bzw. ihr eigener Einzelwirtschaftsplan bekannt gegeben worden sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_27

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass sämtliche Einzelabrechnungen und –wirtschaftspläne zur Einsicht ausgelegen hätten und in den Anlageband zur Beschlusssammlung aufgenommen worden seien. Mit diesem Vortrag seien die Beklagten zudem präkludiert.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_29

Die Berufung ist zulässig und begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_31

Die mit der Berufung noch angegriffenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016 zu TOP 2 und 3 sind hinreichend bestimmt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_32

Die vom Amtsgericht aufgestellten Anforderungen an die Bezugnahme auf ein Dokument außerhalb des Versammlungsprotokolls sind zu weitgehend.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_33

Wie das Amtsgericht selbst zutreffend ausführt, hat der BGH klargestellt, dass eine Bezugnahme auf Urkunden, insbesondere die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan, bei der Beschlussfassung zulässig ist, so lange diese zweifelsfrei bestimmt sind (vgl. BGH NJW-RR 2016, 985).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_34

Dafür genügt auch nach den Ausführungen des BGH in dem zitierten Urteil die Bezeichnung „Abrechnung 2015“ bzw. „Wirtschaftsplan 2016“, da sich unter Hinzuziehung der den Klägern unstreitig mit der Einladung übersandten Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans deutlich ergibt, welche Dokumente gemeint sind.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_35

Die Kläger tragen auch nicht konkret vor, dass verschiedene Versionen der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existieren.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_36

Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Übersendung sämtlicher Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer nicht erforderlich, auch kann dahinstehen, ob diese tatsächlich bei der Beschlussfassung auslagen. Jedenfalls bestand für die Kläger ein Einsichtsrecht, von dem sie im Vorfeld hätten Gebrauch machen können, nachdem sie mit der Einladung Kenntnis darüber erlangt hatten, dass in der Eigentümerversammlung auch über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan abgestimmt werden sollte (vgl. OLG München ZMR 2007, 720). Leistungsort ist das Büro des Verwalters (vgl. OLG Köln NZM 2006, 702). Dass sie ein solches geltend gemacht und ihnen die Einsicht seitens der Verwaltung verweigert worden wäre, tragen sie selbst nicht vor.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_37

Vor dem Hintergrund dieser Kenntnisnahmemöglichkeit ist auch ihr Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan in den Anlagenband zur Beschlusssammlung aufgenommen worden sind, unzulässig (vgl. AG Mannheim Urt. v. 15.05.2009, 4 C 18/09, zitiert nach juris). Im Übrigen ist die Aufnahme in die Beschlusssammlung keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses (vgl. BGH NJW-RR 2016, 985).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_38

Soweit die Kläger weiter geltend machen, eine Gesamtabrechnung habe ihnen nicht vorgelegen, ist diese in der ihnen übersandten Einzelabrechnung enthalten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_39

Die Gesamtabrechnung muss eine geordnete Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten (vgl. BGH ZWE 2010, 170).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_40

Diesen Anforderungen wird die von den Klägern eingereichte Abrechnung gerecht, die auch die Gesamtkosten und die Gesamteinnahmen ausweist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_42

Schließlich ist der Beschluss zu TOP 2 auch hinsichtlich der erteilten Entlastung nicht zu beanstanden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_43

Eine Entlastung des Verwalters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ersatzansprüche erkennbar in Betracht kommen, etwa bei greifbaren Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Verwalters bzw. bei Erstellung einer nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnung (vgl. Bärmann-Becker, WEG, 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 199 f.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_44

Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht in der Begleichung der Reparaturrechnung für das Abflussrohr aus Gemeinschaftsmitteln gesehen werden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_45

Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Rohr um zwingendes Gemeinschaftseigentum i. S. d. § 5 Abs. 2 WEG handelt, da die Kläger dem Vortrag der Beklagten, dass es der Entwässerung mehrerer Wohnungen diene, nicht entgegen getreten sind.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_46

Aufgrund dessen war die Reparatur auch aus Gemeinschaftsmitteln zu bezahlen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_48

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2017-06-30/17-s-232-16#rd_50

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.