Rechtsprechung / LG Bochum / 8. Zivilkammer / 2026

LG Bochum Beschluss vom 30.04.2026 – 8 O 92/26

8. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0430.8O92.26.00

Nordrhein-WestfalenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung der Veröffentlichung von Tonaufnahmen von durch den Antragsteller getätigten Äußerungen.

Der Antragsteller betreibt auf der Plattform U einen Account unter dem Nutzernamen „P.“, der Antragsgegner betreibt ebenfalls einen solchen Account unter dem Nutzernamen „M.“.

Der Antragsteller nahm am Abend des 14.03.2026 an einem sogenannten privaten U Livestream teil. Host war ein anderer Nutzer der Plattform. Der Livestream war nach dem Vortrag des Antragstellers auf rund 30 Personen begrenzt, wobei es sich um überwiegend wiederkehrende Nutzer handelte. Die Entscheidung über das Zulassen der Teilnahme oblag dem Host, wobei dafür ein gegenseitiges Folgen zwischen dem Host und dem Teilnahme-Anfragenden auf der Plattform Voraussetzung war. Die Teilnehmenden konnten ebenfalls sehen, wer und wie viele Teilnehmende sich im Livestream befanden.

Der Antragsgegner veranstaltete unter seinem Account vom 21.03.2026 auf den 22.03.2026 einen Livestream auf U, wobei er in diesem Rahmen im Zuge des geführten Diskurses Tonaufnahmen veröffentlichte, auf denen Ausschnitte der in dem privaten Livestream vom 14.03.2026 getätigten Äußerungen des Antragstellers zu hören waren. Dem Antragsteller zuzuordnen waren die Äußerungen aufgrund der Nennung des Vornamens „W.“.

Der Antragsteller beantragt nach Konkretisierung seines Antrags,

den Antragsgegner zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, private Tonaufnahmen des Antragstellers aus dem privaten Livestream vom 14.03.2026 auf den 15.03.2026 ab 21:45 Uhr, ohne dessen Einwilligung, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen in dem Livestream auf der Plattform U zwischen dem 21.03.2026 von 22:30 Uhr und dem 22.03.2026 um 04:37 Uhr (Ausweislich Anlage AS1).

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass der beantragten Verfügung war zurückzuweisen. Dieser ist zwar zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, da jedenfalls schon kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.

1.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Unterlassen zu.

a.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nach dem Ergebnis der gebotenen Einzelfallabwägung nicht zu.

aa.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein durch Art. 1 und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ anerkannt (stRspr, vgl. nur BGH, GRUR 2000, 709 - Marlene Dietrich); ihm ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher ein besonders hoher Rang beigemessen worden (vgl. nur BVerfG, GRUR 2007, 1085 - Roman Esra). Es gewährleistet gegenüber Jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2000, 709 - Marlene Dietrich). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem die persönliche Ehre und das Recht am eigenen Wort (vgl. BVerfG, GRUR 1980, 1087 - Heinrich Böll; vgl. insgesamt LG München I Endurteil v. 12.12.2017 - 33 O 15792/16, GRUR-RS 2017, 138554 Rn. 50, beck-online).

Einen rechtswidrigen Eingriff in eben dieses Recht - in das am eigenen Wort - macht der Antragsteller vorliegend geltend, nachdem der Antragsgegner einen Tonmitschnitt von Äußerungen des Antragstellers veröffentlichte.

bb.

Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich jedoch um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Grüneberg, 84. Auflage, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff ist nicht per se rechtswidrig - ein absolutes Veröffentlichungsverbot des gesprochenen Wortes wäre lediglich bei einer Betroffenheit der Intimssphäre denkbar. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Antragstellers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen (BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -, juris Rz. 10; LG Hamburg, Urteil vom 10. März 2017 - 324 O 687/16 -, Rn. 27, juris).

(1)

Ausschlaggebend für die vorzunehmende Abwägung ist zunächst die Frage, in welcher Sphäre der Antragsteller betroffen ist. Die Kammer ist vorliegend - selbst auf Grundlage der von Seiten des Antragstellers glaubhaft gemachten Umständen - vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser in seiner Sozialsphäre betroffen ist.

In Betracht kam bei dem vorliegenden Sachverhalt allein eine Betroffenheit der Privat- bzw. der Sozialsphäre. Primär abzustellen ist bei dieser Beurteilung nicht auf die Verbreitung der in den betreffenden Gesprächen gewonnenen Informationen - der Antragsteller gibt an, dass in dem privaten Livestream am 14.03.2026 auch über persönliche Themen wie Gesundheitsfragen gesprochen worden sei - sondern auf die Frage, in welchem Setting und an welchen Adressatenkreis diese Informationen preisgegeben wurden (so in der Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2015 - I-15 U 193/14 -, Rn. 63, juris).

Vorliegend äußerte sich der Antragsteller im Rahmen eines privaten U Livestreams. Dabei lag es nicht in der Entscheidungsgewalt des Antragstellers, wer neben seiner Person an dem Livestream teilnehmen konnte, sondern diese Entscheidungsbefugnis lag allein bei dem Host des Livestreams. Der Antragsteller nahm dennoch teil, unter der Prämisse, dass „ca. 30 Personen (überwiegend wiederkehrende Nutzer)“ (vgl. insoweit S. 2 des Schriftsatzes vom 21.04.2026, Bl. 48 d. eA.) teilnehmen konnten. Teilnahmevoraussetzung für sämtliche Teilnehmenden war darüber hinaus lediglich, dass diese dem Host auf U folgten und umgekehrt. Dass die Accounts des Antragstellers sowie der übrigen Teilnehmenden untereinander bereits bekannt waren und ein gegenseitiges Folgen akzeptiert wurde, war nicht Voraussetzung.

Damit liegt schon nach dem Vortrag des Antragstellers kein klar umgrenzter Personenkreis und auch keine maximale Teilnehmeranzahl vor („ca. 30 Personen“). Zusätzlich lag nicht im Einflussbereich des Antragstellers, ob der Host dem Antragsteller bislang unbekannte Nutzer zur Teilnahme zulassen würde.

Darüber hinaus wird von Seiten der Kammer angemerkt, dass bei der Teilnahme an U Liverstreams - auch bei einer begrenzten Anzahl an zur Teilnahme zugelassenen Nutzeraccounts - nicht davon ausgegangen und darüber hinaus auch nicht kontrolliert werden kann, ob noch weitere Personen die getätigten Äußerungen wahrnehmen können. So können über einen Nutzeraccount auch regelmäßig mehrere Personen durch das Aufhalten an demselben Ort an einem Livestream teilnehmen.

Im Ergebnis ist daher aufgrund der durch den Antragsteller nicht kontrollierbaren - und auch zahlenmäßig nicht klar begrenzten - Anzahl der Teilnehmenden Nutzeraccounts, der nicht kontrollierbaren Anzahl tatsächlicher Zuhörer sowie der ebenfalls nicht seinem Einflussbereich unterliegenden Frage, ob er die weiteren Teilnehmer kennt, von einer Betroffenheit der Sozialsphäre des Antragstellers auszugehen.

(2)

Im Rahmen der sodann vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der unterstellte Eingriff in die Sozialsphäre des Antragstellers nicht rechtswidrig ist, da dessen Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Antragsgegners nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und dem ebenfalls gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit.

Bei der Bestimmung der Intensität des unterstellten Eingriffs ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in seiner Sozialsphäre, nicht aber in seiner Privat- und Intimsphäre betroffen ist. Darüber hinaus hat er sich durch die Nutzung der Social Media Plattform U bewusst in ein Internet-Netzwerk begeben, welches gerade der Vernetzung, der Kommentierung von Beiträgen und dem Meinungsaustausch dient. Dabei darf jedem Nutzenden derartiger Plattformen bewusst sein, dass dort getätigte Äußerungen durch die fehlende Kontrollierbarkeit der Anzahl der Empfänger (vgl. Ausführungen zu Ziffer (1)), einem nicht begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Angesichts der niederschwelligen Eingriffsintensität genießt im vorliegenden Einzelfall daher dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragsgegners im Ergebnis Vorrang. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Nutzungsrichtlinien der Plattform Mitschnitte der Äußerungen des Antragstellers fertigte. Allerdings wird nach Ansicht der Kammer die Eingriffsintensität durch Wiedergabe eines Tonmitschnittes im Vergleich zu einem zulässigen wörtlichen Zitat nicht verstärkt.

Ein - von Seiten des Antragstellers gerügter - Verstoß des Antragsgegners kann jedoch aus den von diesem zutreffend angeführten Gründen, nämlich der fehlenden unmittelbaren Drittwirkung aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse, nicht in dem hiesigen Verfahren geltend gemacht werden und auch nicht zu einem Unterlassungsanspruch der Nutzer untereinander führen.

b.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht auch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog i.V.m. § 201 StGB.

Insoweit fehlt es schon an einem nichtöffentlich gesprochenen Wort des Antragstellers i.S.d. § 201 StGB. Die von ihm getätigten Äußerungen im Rahmen des privaten U Livestreams am 14.03.2026 waren einer faktischen Öffentlichkeit zugänglich.

Nichtöffentlich ist das gesprochene Wort dann, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet, also nicht für einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist. Dabei ist nicht die Zahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend.

Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher auch - aber nicht allein - der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf "Zweck und Eigenart" der Unterredung an (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 201 Rn. 3 und 4 unter Hinweis auf BGHSt 31, 304).

Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer "faktischen Öffentlichkeit" führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (Fischer, § 201 Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 23. September 2019, 2 Qs 111/19; LG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2021, 610 Qs 37/21; zuletzt OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022, 1 OLG 2 Ss 62/21).). Abzustellen ist dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen,

deren Kommunikation betroffen ist auch offen zu erkennen sind (LG Kassel, a.a.O.; AG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 531 Ds 46/20 -, Rn. 2, juris).

Diese Auslegung, die auch die objektiven Rahmenbedingungen des Gespräches mit einbezieht, korrespondiert mit dem Schutzzweck des § 201 StGB. Der Straftatbestand dient dem Schutz des Sprechers in Situationen, in denen er keinen Anlass zu sehen braucht, wegen der Anwesenheit verschiedener Personen Zurückhaltung in Form und Inhalt seiner Äußerungen zu wahren. Wenn der Sprecher damit rechnen muss, dass seine Worte zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangen - redet er etwa in einem vollbesetzten Gasthaus mit lauter, weithin vernehmbarer Stimme - , so macht er damit seine Worte zu "öffentlichen", und zwar selbst dann, wenn er sich - im Beispielsfall - lediglich an seine Stammtischfreunde wendet (Schünemann in: StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 201 Rn. 7; ebenso Graf in: Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 201 Rn. 17a, 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 - III-3 RVs 28/22 -, Rn. 7, juris).

Nach den vorstehenden Ausführungen zu Litera a) war es dem Antragsteller gerade nicht möglich, selbst über den Adressatenkreis seiner Äußerungen zu bestimmen, dies oblag vielmehr dem Host. Zudem musste er durch die stets mögliche Anwesenheit weiterer Personen an den Endgeräten der teilnehmenden U Nutzer damit rechnen, dass seine Worte einem weiteren, durch ihn nicht kontrollierbaren Adressatenkreis zugänglich gemacht werden. Eine Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit des Antragstellers über die Reichweite seiner Äußerungen lag schon bei Zugrundelegung seines Vortrags nicht vor.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da der Beschluss aus sich heraus vollstreckbar ist.

Bochum, 30.04.2026 8. Zivilkammer