Rechtsprechung / LG Berlin / 2026
LG Berlin Urteil vom 15.09.2026 – 27 O 351/26 eV
ECLI:DE:LGBE2:2026:0915.27O351.26eV.00
ZivilrechtBerlinVolltext
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Leitsatz§
1. In presserechtlichen Eilverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit einer eidestattlichen Versicherung nicht schon durch deren Vorlage bei Gericht bewiesen. Stattdessen haben die Gerichte eine eidesstattliche Versicherung - wie jedes andere Beweismittel auch - frei und eingehend zu würdigen.
2. Stützen die Medien ihre Verdachtsberichterstattung auf eidestattlich versicherte Angaben eines Dritten, werden sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nur gerecht, wenn sie die eidestattliche Versicherung zuvor einer gründlichen Plausibilitäts- und Ergiebigkeitskontrolle unterzogen haben.
Tenor§
I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Antragsteller, sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten (soweit unterstrichen)
X
wie unter X am X geschehen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gebührenstreitwert von bis zu 30.000 EUR zu tragen.
Tatbestand§
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung der Antragsgegnerin über den Antragsteller.
Der Antragsteller ist ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR. Er war X und X bei der X. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin des Internetportals „X“.
Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X einen Artikel mit dem Titel „X“. Der Artikel berichtet über ein ehemaliges Mitglied der DDR-Grenztruppen, das dem Antragsteller während dessen Tätigkeit als Offizier in den Reihen der Grenztruppen die X, die X sowie das X zur Last legt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage A 1 Bezug genommen.
Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin ohne Erfolg wegen der hier streitgegenständlichen Berichterstattung ab.
Er ist der Auffassung, der von der Antragsgegnerin verantwortete Artikel halte nicht die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung ein.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Äußerungen seien sämtlich Teil einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über die „DDR-Vergangenheit“ des Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom X Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung verlangen.
1. Die angegriffene Wortberichterstattung, mit der nach ihrem Gesamtverständnis aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers über den Verdacht unterschiedlicher dem Antragsteller vorgeworfener strafbarer und sonstiger ehrabträglicher Handlungen während seiner Tätigkeit als Offizier in den Reihen des Grenzregiments X in X berichtet wird, verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hat.
a. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).
Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit jedoch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.
Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist zudem Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff. m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über ein von den Strafverfolgungsbehörden eingeleitetes Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründet. Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet.
Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob der Bericht geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, ob die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 27 O 393/25, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 25 ff. m.w.N.).
b. Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die streitgegenständlichen Äußerungen auch unter Abwägung mit der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig.
Es fehlt an dem erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller.
aa. Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung eines Mindestbestandes an Beweistatsachen weder auf die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens noch die Erhebung einer Anklage oder gar die Zulassung der Anklage durch ein Strafgericht stützen, die abhängig von den übrigen Umständen des Einzelfalls geeignet gewesen wären, einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die streitgegenständliche Berichterstattung zu begründen (st. Rspr., vgl. Kammer, Urteil vom 3. September 2026 – 27 O 223/26, GRUR-RS 2026, 21898, Rn. 27 m.w.N.). Denn die Strafverfolgungsbehörden haben im streitgegenständlichen Berichterstattungszusammenhang nicht gegen den Antragsteller ermittelt. Die Aufnahme von Ermittlungen steht auch zukünftig nicht mehr zu erwarten, soweit die Berichterstattung der Antragsgegnerin den Verdacht eines zwar ehrabträglichen, aber nicht gleichzeitig strafbaren Verhaltens des Antragstellers erhebt. Nicht anderes gilt für das dem Antragsteller zur Last gelegte strafbare Verhalten, da der Strafverfolgung die seit geraumer Zeit eingetretene Verjährung der behaupteten Strafvorwürfe als Verfahrenshindernis entgegensteht.
Eine der Antragsgegnerin günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Verdachtsberichterstattung im Ausnahmefall auch schon dann zulässig sein kann, wenn der Verdacht nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025, a.a.O., Rn. 39). Insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die dafür erforderlichen Besonderheiten von Tat und Täter hier ausnahmsweise gegeben sind (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 3. September 2026, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Denn eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt voraus, dass überhaupt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die als möglich berichtete Tatbegehung besteht und das Medium zudem die für und gegen den geäußerten Verdacht sprechenden Tatsachen sorgfältig geprüft hat. Hier fehlt es an beidem.
Für eine Begehung der dem Antragsteller zur Last gelegten (Straf-)Taten spricht bereits keine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit:
Die Antragsgegnerin stützt sich für ihre Verdachtsäußerungen lediglich auf die eidesstattliche Versicherung eines einzigen Belastungszeugen. Der Annahme eines äußerungsrechtlich hinreichenden Maßes an Beweistatsachen steht es zwar noch nicht entgegen, dass „Aussage gegen Aussage“ steht (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 – 27 O 35/24, GRUR-RS 2025, 3010, Rn. 48). Soweit die Antragsgegnerin aus der bloßen Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung jedoch den Schluss zieht, damit sei in einem presserechtlichen Eilverfahren auch schon deren Inhalt bewiesen, geht sie beweisrechtlich fehlt. Eine eidesstattliche Versicherung ist wie jedes andere Beweismittel auch vom Gericht frei und eingehend zu würden. Nur wenn das Gericht mit dem für § 294 ZPO ausreichenden Beweismaß überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt ist, der tatsächliche Inhalt der eidesstattlichen Versicherung sei vom Erklärenden wahrheitsgemäß versichert, kann es eine zwischen den Parteien streitige Tatsache als bewiesen erachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 – VI ZB 14/04, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 3 B 20.17, BeckRS 2018, 27353, Rn. 10; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 294 Rn. 6).
Aus der eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Belastungszeugen ergibt sich keine Wahrscheinlichkeit für die im streitgegenständlichen Artikel geschilderten (Straf-)Taten des Antragstellers. Denn die eidesstattliche Versicherung beschränkt sich auf die kursorische Beschreibung der Tatvorwürfe, ohne auch nur ein realitätstypisches Detail für die behaupteten Geschehensverläufe zu nennen. Es ist sind aber in der Regel und auch hier das Detailreichtum, die anschauliche und konsistente Schilderung, die raum-zeitliche Einbettung sowie die Schilderung von Komplikationen und psychische Reaktionen, deren Bestehen für und deren Fehlen gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder einer eidesstattlichen Versicherung sprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 –2 StR 447/17, NStZ-RR 2018, 220, juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 30. September 2025 – 27 O 306/25, GRUR-RS 2025, 26373, Rn. 27). Gemessen daran war eine Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung nicht zu gewinnen.
Eine der Antragsgegnerin günstigere Beweiswürdigung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung durch weitere - und für sich genommen glaubhafte - eidesstattliche Versicherungen anderer Personen gestützt worden wäre. Weitere eidesstattliche Versicherungen unmittelbarer Tatzeugen hat die Antragsgegnerin aber nicht vorzulegen vermocht.
bb. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB).
Das hätte vorausgesetzt, dass sie ihren journalistischen Sorgfaltspflichten genügt hätte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 45, 50). Daran fehlt es. Denn diese umfassten eine gründliche Plausibilitäts- und Ergiebigkeitskontrolle der von dem Belastungszeugen abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor der Veröffentlichung des Artikels (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 1 BvR 160/04, BeckRS 2006, 19690, Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2024 – 16 U 122/23, ZUM-RD 2025, 70, juris Rn. 60 ff. m.w.N.).
Eine derartige Plausibilitäts- und Ergiebigkeitskontrolle hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Wäre die Antragsgegnerin hingegen ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht gerecht geworden und hätte den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung - so wie die Kammer im Rahmen einer informellen Parteianhörung in einem gegen den Belastungszeugen selbst geführten Eilverfahren - in einer ausführlichen Befragung des Belastungszeugen kritisch überprüft, hätte ihren Redakteuren auch als juristischen Laien gewahr werden müssen, dass die eidesstattliche Versicherung auf unplausiblen, widersprüchlichen, detailfreien und von zahllosen Erinnerungslücken geprägten Angaben eines einzigen Belastungszeugen beruhte. Bei einer solchen Beweislage hätte die Antragsgegnerin ohne das Hinzutreten weiterer - und hier fehlender - Beweisanzeichen von einer Veröffentlichung absehen müssen, da für eine Täterschaft des Antragstellers nichts, jedenfalls aber weniger als eine auch nur gewisse Wahrscheinlichkeit sprach (vgl. Kammer, Urteil vom 3. September 2026, a.a.O., Rn. 27).
Ob die Antragsgegnerin ihren Sorgfaltspflichten ohnehin nur dann hätte gerecht werden können, wenn zu Lasten des Antragstellers weitere Verdachtsmomente hinzugetreten wären und die Antragsgegnerin zudem in öffentlichen Archiven einen Abgleich ihrer Erkenntnisse vorgenommen hätte, bedarf davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
2. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20). Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.
II. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 13; Kammer Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O., Rn. 14; Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht überschritten.