Rechtsprechung / LG Aachen / 2012

LG Aachen Urteil vom 27.04.2012 – 9 O 626/10

ECLI:DE:LGAC:2012:0427.9O626.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_2

Die Klägerin bezeichnet und betätigt sich als Prozessfinanzierer. Sie betreibt das Projekt „## ####“ und befasst sich dabei mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen. Zu diesem Zweck lässt sie sich von Versicherungsnehmern deren vermeintliche Ansprüche auf verzinste Rückzahlung von Prämienleistungen gegen private Lebens- und Rentenversicherer abtreten und klagt sie sodann im eigenen Namen ein. Dabei verfügt die Klägerin nicht über eine Registrierung als Inkassodienstleister gemäß §10 Abs. 1 RDG. Die Beklagte rügt deshalb die Tätigkeit der Klägerin als wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässige Inkassodienstleistung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_3

Die Klägerin bewirbt in ihrem Internetauftritt das von ihr angestrebte Ziel u.a. wie folgt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_5

Sie haben ihre Lebensversicherung bereits gekündigt?

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_6

Ihr Rückkaufswert war viel niedriger, als Sie insgesamt an die Lebensversicherung gezahlt haben? Dann holen Sie sich jetzt mit ## ###### Ihr restliches Geld zurück, es steht Ihnen zu. ## ###### holt Ihnen Ihr ganzes Geld zurück. Ihnen stehen nicht nur der Rückkaufswert, sondern alle über die Jahre eingezahlten Prämien inklusive einer angemessenen Verzinsung zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_7

Rückkaufswert zu niedrig? ## ###### fordert ihr gesamtes Geld zurück!

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_9

An anderer Stelle heißt es:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_11

Wie arbeitet ## ######?

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_12

Im Rahmen von ## ###### (www.##-######.de) erwerben wir die Ansprüche einer Vielzahl von ehemaligen Versicherungskunden aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, um diese effektiv zu bündeln und dann für alle Betroffenen gemeinschaftlich geltend zu machen. Dadurch sind wir in der Lage, als Gläubiger aufzutreten und die Ansprüche in einem Verfahren durchzusetzen. Für den einzelnen Verbraucher bedeutet dies eine schlagkräftige Wahrnehmung seiner Interessen. ... Sind diese Musterverfahren erfolgreich abgeschlossen, dann erhalten auch unsere anderen Kunden noch das Geld, welches ihnen zusteht. Wir übernehmen dabei sämtliche Kosten des Rechtsstreits und tragen das komplette Prozesskostenrisiko. Unser Ziel ist es, möglichst alle Beiträge von den Gesellschaften erstattet zu bekommen. ...“

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_13

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin aufgrund von Abtretungsvereinbarungen u.a. vermeintliche Prämienrückzahlungsansprüche von insgesamt acht Versicherungsnehmern geltend. Diese Abtretungsvereinbarungen sind formularmäßig ausgestaltet und haben folgenden Inhalt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_14

„Abtretungsvereinbarung ...

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_15

Hiermit trete(n) ich/wir ...<Name, Adresse> ... sämtliche bereits bestehenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Versicherungsscheinnr. ... <Versicherungsschein-Nummer> ... bei der ...<Versicherer> ... unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung an die Q, eingetragen beim Handelsregister des Kantons S Firmennummer ############, ab.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_16

Zudem trete(n) ich/wir ... <Name, Adresse> ... hiermit bereits jetzt sämtliche aus der Geltendmachung von Vertragslösungsrechten (Widerruf, Widerspruch, Anfechtung. S.de.) Hinsichtlich oben angeführten Versicherungsvertrages zukünftig entstehenden Rechte und Ansprüche unwiderruflich an die Q, eingetragen beim Handelsregister des Kantons S Firmennummer ############, ab (Vorausabtretungsklausel).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_17

Die pro Konzept LG nimmt diese Abtretung hiermit an. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte/n ich/wir gemäß § 151 S. 1 BGB ausdrücklich. Die im übrigen zwischen mir/uns und der Q2 ergeht beziehungsweise der Q3 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über die Höhe der mir zur zustehenden Erfolgsbeteiligung behalten weiterhin ihre volle Wirksamkeit.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_18

Ort: ... Datum ... Unterschrift“

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_19

Die in der Abtretungserklärung genannte Vereinbarung über die Erfolgsbeteiligung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_20

Wegen der Berechnung der Anspruchshöhen wird auf Seiten 5 bis 20 der Klageschrift Bezug genommen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_21

Sämtlichen hier streitgegenständlichen Versicherungsverträge wurden in den Jahren 2005 und 2006 durch Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei W und Kollegen widersprochen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_22

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit handele es sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Inkasso liege nur vor, wenn eine Forderung zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung abgetreten wird, ohne dass das wirtschaftliche Risiko durch das Inkassounternehmen übernommen wird. Das sei bei ihrer Tätigkeit nicht der Fall. Auch sei die Wahrnehmung der Einziehung durch die Klägerin keine Tätigkeit im Interesse der Zedenten, es würden keine fremden Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen. Es liege vielmehr ein nicht erlaubnispflichtiger Forderungskauf vor. Sämtliche Rechtsdienstleistungen würden durch die von der Klägerin vermittelten und von den jeweiligen Versicherungsnehmern beauftragten Rechtsanwälten durchgeführt einschließlich der Abgabe der notwendigen rechtlichen Erklärungen gegenüber der Beklagten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_23

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil die zwischen den Zedenten und der Beklagten geschlossenen Verträge (von Anfang an) nicht wirksam zustande gekommen seien. Dies folge aus der Unvereinbarkeit des nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. auf der Grundlage des so genannten „Policen-Modells“ durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Das verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_24

Die (rückwirkende) Unwirksamkeit der Versicherungsverträge ergebe sich jedenfalls daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen – den Versicherungsverträgen durch die Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei W und Kollegen aus den Jahren 2005 bzw. 2006 widersprochen worden sei. Die Versäumung der Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei im Hinblick auf den Verstoß gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Widerspruchsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_25

Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe wegen unzutreffender Unterrichtung und Belehrung über alle vertragsrelevanten Informationen, das Widerrufsrecht und gezahlte Rückvergütungen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_26

Die Klägerin hat ursprünglich folgende Anträge angekündigt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_27

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmer U S, 2.429,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_28

2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmer U S, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_29

3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmer T G, 740,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_30

4. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmer T G, in Höhe von 170,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_31

5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmerin T1 C, 1.953,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_32

6. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmerin T1 C, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_33

7. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmer E G1, 1.463,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_34

8. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmer E G1, in Höhe von 324,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_35

9. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmer T2 T3, 932,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_36

10. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmerin T2 T3, in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_37

11. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmerin T4 S1, 2.429,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_38

12. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmerin T4 S1, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_39

13. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmer X X1, 909,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_40

14. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmer X X1, in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_41

15. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ########## Versicherungsnehmerin I T5, 3.546,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_42

16. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ##########, Versicherungsnehmerin I T5, in Höhe von 577,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_43

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 nicht zur Sache verhandelt hat, ist gegen sie an diesem Tag ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.11.2011 zugestellt worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch ist am 25.11.2011 beim Landgericht Aachen eingegangen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_44

Die Klägerin beantragt nunmehr

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_45

das Versäumnisurteil vom 28 10.2011 aufzuheben und nach den ursprünglich angekündigten Anträgen zu erkennen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_46

Sie regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_47

die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_48

Die Beklagte beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_49

das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 aufrechtzuerhalten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_50

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Versicherungsnehmer an die Klägerin sei unwirksam. Die zwischen den Versicherungsnehmern und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen verstießen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, denn es handele sich um erlaubnispflichtiges Inkasso.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_51

Die Beklagte hält die den Abtretungen zugrunde liegenden Versicherungsverträge für anfänglich wirksam. Sie vertritt die Ansicht, die mit Anwaltsschreiben erklärten Widersprüche seien gemäß § 5 a VVG a.F., der nicht gegen Europarecht verstoße, verfristet. Auch Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestünden nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_52

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_55

Der Einspruch ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_57

Die Klage ist nicht begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_58

1. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Die zwischen ihr und den acht Versicherungsnehmern getroffenen Abtretungsvereinbarungen sind gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_59

a) Die Einziehung der vermeintlichen Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte sind eine nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetztes erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Von einem solchen Inkasso ist u.a. dann auszugehen, wenn die Leistung in der Geltendmachung von zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen besteht und diese Forderungseinziehung vom Zessionar als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_60

aa) Die Klägerin handelt auf fremde Rechnung. Maßgebliches Kriterium hierfür ist - unabhängig von der Ausgestaltung der Zession - die Frage, ob das Ausfallrisiko, d.h. das Risiko eines wirtschaftlichen Fehlschlags beim ursprünglichen Forderungsinhaber bleibt oder ob dieser für die Forderungsübertragung ein risikofestes Entgelt erhält. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin verbleibt das wirtschaftliche Risiko bei dem jeweiligen Versicherungsnehmer. In der Beschreibung der Arbeitsweise der Klägerin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Kunden der Klägerin nur beim erfolgreichen Abschluss der Klageverfahren „ihr“ Geld in Form einer "Erfolgsbeteiligung" zurück erhalten, während die Klägerin derweil nur das Prozesskostenrisiko, nicht aber auch das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderung trägt. Im Falle eines Misserfolges der Inkassobemühungen der Klägerin, in deren Hände die Versicherungsnehmer ihre Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Geltendmachung ihres Prämienerstattungsanspruchs gelegt haben, also gehen die Zedenten leer aus. Eben das ist Prozessführung auf fremde Rechnung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_61

bb) Das es sich bei der Forderungseinziehung um einen von der Klägerin eigenständig betriebenen Geschäftszweig handelt, bedarf bei den Selbstbekundungen zu ihrem Geschäftszweck keiner weiteren Erörterung.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_62

b) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs.1 RDG. Sie prüft in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche. Im Vordergrund steht dabei die Wirksamkeit eines nach Ablauf der Jahresfrist von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG erklärten Widerspruchs und die Auslegung der Belehrungstexte in den Antragsformularen und Geschäftsbedingungen. Dass sie sich dazu des Sachverstandes von Rechtsanwälten bedient, ändert nichts daran, dass sie selbst als potentielle Anspruchstellerin und Prozesspartei den Klärungsbedarf hat und vom Ergebnis des Votums der Anwaltschaft ihr weiteres Verhalten abhängig macht.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_63

c) Da die Klägerin nicht über eine Inkassoerlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt und auch eine anderweitige erlaubnisfreie Tätigkeit nicht vorliegt, verstößt die Tätigkeit der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_64

2. Angesichts der fehlenden Aktivlegitimation bedürfen die übrigen in Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Jahresfrist nach von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit europäischen Rechtsvorschriften stehenden Fragen keiner Erörterung mehr.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_66

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_68

Streitwert: 14.404,41 €.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2012-04-27/9-o-626-10#rd_69

Richterin G2 ist durch Abordnung an ein auswärtiges Gericht gehindert zu unterschreiben.

C T6 C