Rechtsprechung / LG Aachen / 2011

LG Aachen Urteil vom 14.07.2011 – 2 S 61/11

ECLI:DE:LGAC:2011:0714.2S61.11.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düren vom 20.01.2011 - 42 C 391/10 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.321,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_3

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_4

Das Amtsgericht Düren hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.696,37 € verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den Unfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig herbeigeführt. Dieser sei zum Unfallzeitpunkt relativ fahruntüchtig gewesen und der Unfall beruhe auf einem alkoholtypischen Fehler, da der Beklagte nicht hinreichend auf den Straßenverkehr geachtet habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners sei von dem Beklagten nicht hinreichend dargetan worden. Wegen des Vorwurfs der grob fahrlässigen Unfallverursachung sei der Anspruch aus der Vollkaskoversicherung um 75 % zu kürzen. Bei einem Schaden von 2.261,83 € verbleibe damit ein Leistungsanspruch in Höhe von 565,46 €. Dieser Leistungsanspruch reduziere sich wegen der Selbstbeteiligung schließlich auf 65,46 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_5

Der Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufung zunächst vollständig angegriffen und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich, dass die Klägerin auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet habe. Darüber hinaus sei der Beklagte zum Unfallzeitpunkt auch nicht fahruntüchtig gewesen, da keine Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_6

Die Kammer hat den Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2011 darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach dem Berufungsvorbringen keinen Erfolg habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis vom 04.04.2011 (Bl. 83 f d.A.) Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_7

Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2011 vorgetragen, die Berechnung des Leistungsanspruchs durch das Amtsgericht sei fehlerhaft. Richtigerweise sei zunächst der Selbstbeteiligungsbetrag in i.H.v. 500,00 € von dem Gesamtschaden abzuziehen und erst sodann der so ermittelte Schadensbetrag um 75 % zu kürzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_8

Der Beklagte beantragt nunmehr,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_9

das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.321,38 € zu erstatten hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_11

die Berufung zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_12

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_14

Die Berufung ist zulässig und begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_16

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_17

Der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht. Zwar beträgt der Beschwerdewert nach dem zuletzt gestellten Antrag lediglich 374,99 €. Maßgebend ist jedoch, dass der Beklagte ursprünglich mit der Berufung das Ziel der Klageabweisung verfolgte und damit der Beschwerdewert 1.696,37 € betrug. Denn nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Beschwerdesumme bei Einlegung des Rechtsmittels erreicht sein; durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nur dann unzulässig, wenn die Verminderung der Beschwerdesumme auf einer später erfolgten willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels beruht (vgl. BGH NJW-RR 2009, 126). Vorliegend ist eine solche willkürliche Veränderung des Rechtsmittels nicht gegeben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_18

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift erfüllt die inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_20

Die Berufung ist auch begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_21

Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.321,37 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_22

Gegenstand der Berufung ist nach der teilweisen Rücknahme der Berufung nur noch die Frage der Berechnung des Leistungsanspruchs des Beklagten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_23

Der Beklagte macht mit seiner Berufung zu Recht geltend, dass der Betrag der Selbstbeteiligung zunächst auf den Schaden anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen ist (so auch LG Konstanz, Urteil v. 26.11.2009, Az. 3 O 119/09, juris Rn. 26 f; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 28.10.2009, Az. 916 C 359/09, juris Rn. 12). Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs. 10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_24

Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 €, einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und einer Leistungskürzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 €. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 € ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_27

Berufungsstreitwert: bis zum 15.04.2011: 1.696,37 €

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-14/2-s-61-11#rd_28

ab dem 15.04.2011: 375,00 €