Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/81#abs-1 (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/81#abs-2 (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wird zitiert von 213 Entscheidungen zu § 81 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2011 – IV ZR 225/10Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge absoluter FahruntüchtigkeitZitiert von 49
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
- BGH, 11.10.2011 – VI ZR 46/10Gewerblicher Kfz-Mietvertrag: Wirksamkeit eines in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehenen undifferenzierten Haftungsvorbehalts für den Fall grober FahrlässigkeitZitiert von 18
- OLG Hamm, 21.12.2021 – 7 U 31/21Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 13.07.2018 – 2-08 O 334/16
- LG Kleve, 13.01.2011 – 6 S 79/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.12.2025 – 9 U 29/25
- LG Bielefeld, 25.09.2025 – 22 S 81/25
- OLG Hamm, 23.09.2025 – 7 U 29/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.