Rechtsprechung / LAG Schleswig-Holstein / 1. Kammer / 2013

LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.12.2013 – 1 TaBV 35/12

1. Kammer · ECLI:DE:LARBGSH:2013:1217.1TABV35.12.0A

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Leitsatz

1. Eine Abstimmung in einem Betriebsteil über die Teilnahme zur Wahl am Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist in Betriebsteilen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen, unabhängig von der Zahl der (mehr als 5) Beschäftigten zulässig, auch in Betriebsteilen mit 240 Arbeitnehmern und mehr.(Rn.85) (Rn.93) 2. Der Abstimmung steht der Umstand, dass die Arbeitnehmer bei der letzten BR-Wahl (rechtswidrig) an der nicht angefochtenen Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilgenommen haben, nicht entgegen.(Rn.92) 3. Diese Abstimmung muss entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht in einer Betriebsversammlung stattfinden.(Rn.95) 4. Die Abstimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen ausgedehnt wird und Stimmen solange zugelassen werden, bis die notwendige Mehrheit für die Teilnahme an der BR-Wahl zum Hauptbetrieb erreicht ist.(Rn.99) 5. Findet die Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf Initiative des BR des Hauptbetriebs statt, bedarf es zu ihrer Rechtmäßigkeit eines wirksamen BR-Beschlusses.(Rn.104) 6. Wird bei dieser Beschlussfassung ein Ersatzmitglied des BR nicht zur Sitzung geladen, ist der Beschluss nur dann rechtmäßig, wenn das Ersatzmitglied unmissverständlich erklärt hat, nicht in den BR nachrücken zu wollen.(Rn.114) 7. Es bleibt unentschieden, ob der BR dessen Wahl erfolgreich angefochten worden ist, vor Rechtskraft des Beschlusses einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines BR bestimmen kann, ohne selbst seinen Rücktritt zu erklären.(Rn.125)

Tenor§

Die Beschwerde von Betriebsrat und Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.10.2012 - 4 BV 29/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

A.

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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie darüber, ob an einzelnen Standorten ein eigener Betriebsrat zu wählen ist.

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Die Beteiligte zu 3. (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit Hauptsitz in L.. Sie betreibt bundesweit 25 Dienststellen und Standorte, darunter einen Standort in F. und einen in H..

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Der Standort F. ist 160 Kilometer vom Hauptsitz entfernt. Die Fahrtzeit zum Standort mit dem Pkw beträgt für die einfache Strecke ca. 2 Stunden. Im Juli 2009 waren dort 243 Mitarbeiter beschäftigt.

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Der Standort in H. ist 134 Kilometer vom Hauptsitz entfernt. Die Fahrtzeit zum Standort mit dem Pkw für die einfache Strecke beträgt ebenfalls ca. 2 Stunden. Im Juli 2009 waren dort 307 Mitarbeiter beschäftigt.

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Beide Standorte werden jeweils von einem Niederlassungsleiter geführt. Ferner sind dort kaufmännische Mitarbeiter (technische Bereichsleiter, Objektleiter, Innendienstmitarbeiter) sowie gewerblich Beschäftigte (Reinigungskräfte) tätig. Die Niederlassung ist zur Einstellung gewerblich Beschäftigter berechtigt. Die weiteren Befugnisse des Niederlassungsleiters sind zwischen den Beteiligten streitig.

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Aufgrund einer Vorgabe der Geschäftsleitung sind die Büros der Standorte bundesweit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Arbeitszeit der gewerblichen Mitarbeiter richtet sich nach den Vorgaben der Kunden für die einzelnen zu reinigenden Objekte.

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An der Wahl des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) im Jahr 2006 am Hauptsitz in L. wurden bundesweit alle Beschäftigten beteiligt. Der Betriebsrat besteht aus 29 Mitgliedern. Die Wahl wurde nicht angefochten.

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Im Juli 2009 fand nach der bestrittenen Behauptung von Arbeitgeberin und Betriebsrat eine Abstimmung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG in den Niederlassungen F. und H. statt.

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An der Betriebsratswahl am 08.06.2010 am Hauptsitz L. nahmen wiederum auch die Arbeitnehmer der Standorte F. und H. teil. Die Wahl wurde angefochten. Mit Beschluss vom 15.09.2011 erklärte das LAG Schleswig-Holstein die Wahl für unwirksam (5 TaBV 3/11). Gegen den Beschluss wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Am 15.11.2011 fand eine Betriebsratssitzung statt. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ schlug die Betriebsratsvorsitzende den anwesenden 16 Betriebsratsmitgliedern vor, einen Wahlvorstand für eine Neuwahl des Betriebsrats zu wählen, um unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen und ebenfalls einstimmig ein Wahlvorstand gewählt. Seinen Rücktritt beschloss der Betriebsrat nicht.

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Durch Beschluss vom 03.01.2012 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG vom 15.09.2011. Am 17.04.2012 fand darauf die im vorliegenden Verfahren neben anderem streitgegenständliche Betriebsratswahl am Hauptsitz in L. statt, an der auch die Arbeitnehmer der Niederlassungen F. und H. teilnahmen.

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Mit am 27.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beteiligte zu 1., eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft, die Wahl des Betriebsrats angefochten.

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Sie hält die Wahl für unwirksam und hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei am 15.11.2011 nicht berechtigt gewesen, einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Darüber hinaus leide der Bestellungsbeschluss an formellen Mängeln. Schließlich sei die Wahl auch unwirksam, weil an ihr auch die Arbeitnehmer der Niederlassungen F. und H. teilgenommen hätten.

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Die Beteiligte zu 1. begehrt ferner die Feststellung, dass es sich bei den Standorten in F. und H. um selbständige betriebsratsfähige Einheiten handele.

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Hierzu hat sie vorgetragen:

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Die Standorte in F. und H. seien selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG. Nach ihrer Ansicht nehme die Arbeitgeberin die wesentlichen Funktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten in den Niederlassungen mit ausreichender Selbständigkeit wahr. Tatsächlich entscheide der Niederlassungsleiter verbindlich über Einstellungen und Entlassungen. Dass die Entscheidungen durch Vorgaben oder Rücksprachen mit dem Justiziariat begleitet würden, sei unerheblich. Auf die von der Gegenseite dargelegten kaufmännischen Entscheidungen komme es nicht an.

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Jedenfalls handele es sich bei den beiden Standorten um selbständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Sie bestreite, dass an den Standorten ein Beschluss nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG wirksam gefasst worden sei. So sei vorprozessual der Stimmzettel der Arbeitnehmerin P. aus H. vorgelegt worden (Bl. 12 d. A.). Frau P. habe aber an Eides statt versichert, einen Stimmzettel nie erhalten oder auch nur gesehen oder unterschrieben zu haben (Kopie der eidesstattlichen Versicherung, Bl. 13 d. A.). Entsprechende Erklärungen lägen ihr noch von 30 weiteren Arbeitnehmern des Standorts H. vor. Kopien dieser Erklärungen hat die Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 167 - 196 d. A.). Einige Beschäftigte hätten ihr gegenüber erklärt, einer Wahl am Hauptsitz nicht zugestimmt zu haben; der angeblich von Frau L. F. unterschriebene Stimmzettel sei von dieser nicht unterschrieben worden.

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Sie bestreite daher auch, dass das Wahlverfahren in betriebsüblicher Weise bekannt gemacht worden und ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Veranlassung der Abstimmung gefasst worden sei. Schließlich sei ausweislich des Stimmzettels auch nur eine Erklärung für die Wahl 2010 abgegeben worden; ferner seien im Jahr 2009 die Standorte auch nicht ohne einen eigenen Betriebsrat im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG gewesen, da der Betriebsrat am Hauptsitz in L. wegen der nicht angefochtenen Betriebsratswahl im Jahr 2006 für diese Standorte zuständig gewesen sei.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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1. die bei der Beteiligten zu 3. durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären und

2. festzustellen, dass die Niederlassungen F. und H. der Beteiligten zu 3. betriebsratsfähige Organisationseinheiten sind und in den einzelnen Filialen Betriebsräte zu wählen sind.

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Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Arbeitgeberin hat erwidert:

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Die Betriebsratswahl sei wirksam. Der Wahlvorstand sei vom Betriebsrat wirksam bestellt worden. An der Betriebsratswahl hätten auch die Arbeitnehmer aus F. und H. teilnehmen dürfen.

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Bei den Standorten F. und H. handele es sich nicht um selbständige Betriebe im Sinne von § 1 BetrVG, da die Niederlassungsleiter nicht die entsprechenden Befugnisse hätten. Im kaufmännischen Bereich erfolge die Personalbeschaffung allein über die in L. tätige Personalreferentin, die auch eine Vorauswahl der Bewerbungen durchführe. Die Vorstellungsgespräche führe der Filialleiter ausschließlich in Anwesenheit der Personalreferentin. Überwiegend sei auch ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend. Für die Einstellungen müssten die Zustimmung der Personalreferentin und der Geschäftsleitung vorliegen. Auch die Kündigung eines kaufmännisch Beschäftigten erfolge ausschließlich in Absprache und nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung. Auch hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer seien die Filialen nicht zur selbständigen Entscheidung über Entlassungen befugt. Jede Kündigung werde von einem Mitglied der Geschäftsleitung überprüft und bei Unklarheiten oder Bedenken nicht ausgesprochen. Zur Unterzeichnung der Kündigung seien die Filialleiter auch nicht befugt. Auch kaufmännische und organisatorische Entscheidungen träfen nicht die Standortleiter, sondern im Wesentlichen die Zentrale.

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Im Übrigen hätten sich die Mitarbeiter in F. und H. nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG wirksam zu einer Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb entschieden. Die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse entfalteten Dauerwirkung auch für die vorliegende streitgegenständliche Wahl.

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Der Betriebsrat hat vorgetragen:

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Er habe den Wahlvorstand wirksam bestellt. Die Betriebsratswahl sei wirksam gewesen. An ihr hätten die Arbeitnehmer in H. und F. teilnehmen dürfen. Hinsichtlich der betrieblichen Organisation der Abläufe werde auf die Ausführungen der Arbeitgeberin verwiesen. Im Übrigen lägen wirksame Beschlüsse der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG vor.

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Nach Einladung zur Betriebsratssitzung am 03.04.2009 nebst Tagesordnung mit dem gesonderten Tagesordnungspunkt „Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG für die Filialen H. und F.“ (Bl. 99 d. A.) habe er am 22.04.2009 auf seiner Sitzung mehrheitlich beschlossen, die entsprechenden Zuordnungsbeschlüsse einzuholen (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 100 d. A.). Die Betriebsratsvorsitzende M. und die stellvertretende Vorsitzende H. hätten in H. und F. die Einsatzorte aufgesucht und die Mitarbeiter informiert. Sofern dies nicht möglich gewesen sei, seien die Mitarbeiter über die Objektleiter informiert worden. Es seien Stimmzettel ausgehändigt und über die Objektleiter später wieder eingesammelt worden. Auch Frau P. habe Stimmzettel eingesammelt und an den Betriebsrat versandt. In F. hätten 138 der 243 Mitarbeiter für die Beteiligung an der Wahl in L. gestimmt, in H. 168 von 307 Mitarbeitern. Listen mit den Namen der Mitarbeiter und deren Abstimmungsverhalten hat der Betriebsrat vorgelegt (F.: Bl. 66 - 75 d. A.; H.: Bl. 76 - 86 d. A.). Die Beschlüsse hätten Dauerwirkung.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Akte Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss beiden Anträgen stattgegeben. Die Betriebsratswahl sei unwirksam, weil der Betriebsrat ohne gleichzeitigen Rücktritt keinen Wahlvorstand bestellen dürfe. Der Beschluss sei auch formell unwirksam.

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Der zulässige Antrag zu 2. sei ebenfalls begründet. Die Zuordnungsbeschlüsse seien unwirksam, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Betriebe ein Betriebsrat zuständig gewesen sei, nämlich der am Hauptsitz in L.. Dessen Wahl im Jahr 2006 unter Beteiligung der Arbeitnehmer in H. und F. sei nicht angefochten worden, so dass der Betriebsrat für beide Standorte zuständig sei. Damit lägen die Voraussetzungen für einen Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht vor.

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Gegen diesen ihnen am 09.11.2012 zunächst mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und dann am 27.11.2012 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat am 20.12.2012 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.02.2013 am 26.02.2013 begründet.

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Ab Mai 2013 hat der Betriebsrat vorsorglich an den Standorten F. und H. eine erneute Abstimmung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG durchführen lassen. In F. waren Ende Mai 2013 249 Arbeitnehmer beschäftigt, in H. 218 Arbeitnehmer. Die Stimmzettel wurden beginnend in der ersten Juniwoche über die Kundenbetreuer an die Mitarbeiter in 79 verschiedenen Objekten (F.) bzw. 86 verschiedenen Objekten (H.) verteilt. Die Abstimmung in F. wurde zum 19.08.2013, die in H. zum 15.08.2013 beendet.

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Im Hinblick auf die Erörterungen im ersten Beschwerdetermin hat schließlich der Betriebsrat am 27.08.2013 beschlossen, noch einmal einen Zuordnungsbeschluss der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG herbeizuführen (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 340 d. A.). Zu dieser Sitzung war für das ausgeschiedene Betriebsratsmitglied D., die auf der Liste der IG-Bauen F.-H. kandidiert hatte, kein Ersatzmitglied dieser Liste geladen worden, obwohl noch 3 Ersatzmitglieder dieser Liste im Betrieb beschäftigt waren, nämlich die Arbeitnehmerinnen J. (verheiratet: H.), G. und P.. Ausweislich des vom Betriebsrat zu dieser Wahl für die Arbeitnehmer erstellten Informationsschreibens (Bl. 341 und 342 d. A.) haben die Wahlen in F. vom 09.09. bis 30.09.2013 und in H. vom 16.09. bis 07.10.2013 stattgefunden. Nach dem festgestellten Ergebnis haben in F. von 232 Arbeitnehmern 125 Arbeitnehmer und in H. von 222 Arbeitnehmern 120 Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats zum Hauptbetrieb gestimmt.

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Zur Begründung ihrer Beschwerde wiederholen und vertiefen Arbeitgeberin und Betriebsrat ihr Vorbringen aus erster Instanz und tragen ergänzend vor:

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Es entspreche herrschender Meinung, dass ein Betriebsrat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in einem Wahlverfahren einen Wahlvorstand bestellen könne. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Arbeitsgerichts überzeugten nicht. Der Beschluss sei auch formell ordnungsgemäß gefasst. Beschlüsse des Betriebsrats seien selbst bei unvollständiger Tagesordnung nicht angreifbar, wenn es sich um Organisationsentscheidungen des Betriebsrats handele. Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands ließen auch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.

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Auch die Abweisung des Antrags zu 2. sei fehlerhaft erfolgt: Der am Hauptsitz in L. 2006 gewählte Betriebsrat sei kein „eigener Betriebsrat“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Diese Formulierung beziehe sich auf den jeweiligen Betriebsteil.

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Frau H. und Frau M. vom Betriebsrat hätten in der Zeit vom 15. bis 17.07.2009 diverse Reinigungsobjekte in F. und H. aufgesucht. Es seien Informationsschreiben vom 08.07.2009 (Bl. 163 d. A.) verteilt und Stimmzettel ausgehändigt worden. In weiteren Fällen seien an die jeweiligen Objektleiter eine ausreichende Zahl von Informationsschreiben und Stimmzetteln ausgehändigt worden. Auch die von der Beteiligten zu 1. benannte Frau P. habe Stimmzettel und Informationsschreiben zur Weitergabe an die Mitarbeiter erhalten und noch ausdrücklich erklärt, sie befürworte die Abstimmung. Sie habe dann auch Stimmzettel nach L. zurückgesandt. Ein Abgleich der nach Vortrag der Gegenseite gefälschten Stimmzettel mit den Unterschriften auf den eidesstattlichen Versicherungen zeige, dass die Unterschriften identisch seien (vgl. Bl. 205 - 262 d. A.).

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Zumindest sei durch die Wahl im Mai 2013, jedenfalls aber durch die Wahl im September/Oktober 2013 ein wirksamer Zuordnungsbeschluss gefasst worden, so dass die Beschwerde jedenfalls aus diesem Grund begründet sei.

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Hierzu behaupten sie:

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Weitere Ersatzmitglieder der Liste der IG-Bauen F.-H. hätten zur Betriebsratssitzung am 27.08.2013 nicht geladen werden müssen. Die einzigen im Unternehmen noch verbliebenen Ersatzmitglieder der Liste Frau J., Frau G. und Frau P. hätten jeweils gegenüber Frau H. telefonisch erklärt, nicht in den Betriebsrat nachrücken zu wollen. Wegen Einzelheiten zum Verlauf dieser Gespräche wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2013 (Bl. 371 f. d. A.) verwiesen.

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Arbeitgeber und Betriebsrat beantragen:

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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck zum Az. 4 BV 29/12 vom 24.10.2012 wird geändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.

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Die Beteiligte zu 1. beantragt:

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und führt ergänzend zu ihrem Vorbringen in erster Instanz aus:

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Außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis 31.05. des Wahljahres sowie in Fällen des § 13 BetrVG gebe es für die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Betriebsrat keine gesetzliche Grundlage. Auch sei der entsprechende Beschluss aus formellen Gründen unwirksam, da die Tagesordnung nur einstimmig bei vollständig versammeltem Betriebsrat geändert werden könne. Die Beschwerdeführer erläuterten auch nicht, was sie unter einer Organisationsentscheidung verstünden.

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Das Arbeitsgericht habe ferner zutreffend entschieden, dass die Abstimmungen an den einzelnen Standorten nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG schon deshalb unwirksam seien, weil für die Standorte ein Betriebsrat zuständig gewesen sei. Ihre Bedenken gegen die Durchführung einer Abstimmung würden dadurch untermauert, dass der Betriebsrat nunmehr wiederholt zur Abstimmung stelle, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden solle. Hierbei werde auf das Abstimmungsverhalten Einfluss genommen. Das zeige, dass es für eine Abstimmung erforderlich sei, dass der Betriebsteil betriebsratslos sein müsse.

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Auch die weiteren Abstimmungen seien unwirksam. Ein Zeitraum von 3 Monaten zur Abstimmung sei zu lang, auch fehle es an der Benennung eines Endtermins, jedenfalls was die erste und zweite Abstimmung angehe.

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Die dritte Abstimmung sei vom Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Der Beschluss vom 27.08.2013 sei unwirksam, da es an der Ladung des Ersatzmitgliedes J. von der Liste der IG-Bauen F.-H. fehle. Weder diese, noch die weiteren Ersatzmitglieder dieser Liste G. und P. hätten gegenüber Frau H. oder Frau M. telefonisch erklärt, ihr Mandat für den Betriebsrat als Nachrücker nicht wahrnehmen zu wollen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung diverser Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.08. und 17.12.2013 verwiesen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Sitzungsprotokolle und ergänzend den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

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Die zulässige Beschwerde von Betriebsrat und Arbeitgeberin hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen.

I.

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Die Beschwerde beider Beschwerdeführer ist zulässig.

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1. Beide Beschwerdeführer haben die Beschwerdefrist von einem Monat gewahrt. Diese Frist begann für beide Beschwerdeführer am 27.11.2012. Zwar ist nach der Verfahrensakte beiden Beschwerdeführern die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 09.11.2012 zugestellt worden. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer, von dessen Richtigkeit sich das Gericht im Beschwerdetermin am 20.08.2013 durch Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen überzeugt hat, enthielt die am 09.11.2012 zugestellte Beschlussfassung jedoch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Nach dieser konnte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ein Rechtsmittel nur durch die Beteiligte zu 3. binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden. Das traf nicht zu. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG begann damit am 09.11.2012 die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen. Sie begann vielmehr frühestens mit Zustellung des Beschlusses mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, was am 27.11.2012 geschah.

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Die am 20.12.2012 eingelegte Beschwerde wahrt damit die Monatsfrist.

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2. Im Übrigen ist die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und formgerecht eingelegt sowie fristgemäß begründet worden. Damit bestehen weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht.

II.

Randnummer57

Die Beschwerde beider Beschwerdeführer ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Beide Anträge sind begründet.

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