Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2009

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.12.2009 – 1 Ta 286/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:1222.1TA286.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2009 - 1 Ca 208/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von ihm betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 07.03.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_2

Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Zugleich forderte er ihn auf mitzuteilen, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei und es stehe ihm frei, den entsprechenden Erklärungsvordruck erneut vollständig auszufüllen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_3

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 06.07.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_4

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.08.2009 zugegangenen, Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen mit einem beim Arbeitsgericht am 11.09.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er jedoch nicht begründet hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_5

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Da er den Beschwerdeführer hierüber nicht informiert hat, hat das Beschwerdegericht diesem nochmals Gelegenheit zur Nachholung der Erklärung über die Änderung seiner Verhältnisse gegeben. Hiervon hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_6

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_7

Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_8

Der Rechtspfleger hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Zwar hat er zunächst zu weitgehend die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert. Durch die nachfolgende Konkretisierung, dass es um die Frage einer möglichen Änderung der Verhältnisse gehe, hat er die Verpflichtung des Klägers jedoch zutreffend festgelegt. Insbesondere hat er vom Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-12-22/1-ta-286-09#rd_9

Da der Beschwerdeführer trotz wiederholter, berechtigter Aufforderung die Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

12

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.