Rechtsprechung / LAG Köln / 2018

LAG Köln Beschluss vom 30.04.2018 – 9 Ta 55/18

ECLI:DE:LAGK:2018:0430.9TA55.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.02.2018– 1 Ca 2662/117  – wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_2

Das Arbeitsgericht hat die vom Insolvenzverwalter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gemäß dem eingereichten Klageentwurf beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Ansprüchen auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung abgelehnt, da der Beklagte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

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II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_3

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr aus Insolvenzanfechtung mangels Erfolgsaussicht iSd. § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_4

1.)              Denn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Zwar wäre für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, da es sich dabei um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG iVm. § 3 ArbGG handelt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. September 2010 – GmS-OGB 1/09 –, BGHZ 187, 105-112, Rn. 5). Der Beklagte war jedoch Geschäftsführer der Schuldnerin und gilt daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, da er kraft Gesetzes (§ 35 GmbHG) zu ihrer Vertretung berufen war.

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2.)              Das Arbeitsgericht war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_5

a)              Dies hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.01.2018 zwar beantragt. Auch darf ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grds. nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichenden Erfolgsaussicht, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 03. Juni 2016- 2 Ta 17/15 -, Rn. 19, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 7 Ta 162/08 -, Rn. 14, juris). Ist der Rechtsweg nicht gegeben, ist der Rechtsstreit grundsätzlich von Amts wegen nach Anhörung der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit kommt nicht in Frage. Für die Entscheidung des Prozesskostenhilfe-Antrages ist dann das Gericht des zulässigen Rechtswegs (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 7 Ta 162/08 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 Ta 237/16 –, Rn. 5, juris).

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b)              Dies gilt jedoch nur, wenn eine (unbedingte) Klage erhoben wurde. Das ist hier nicht der Fall.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_6

aa)              Denn der Antragsteller will eine Klage nur unter der  Bedingung der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags und einer Klageschrift wird der Rechtsstreit als solcher nicht anhängig, wenn der Kläger eindeutig klarstellt, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will. Letzteres geschieht etwa dadurch, dass er dies im Text selbst unmissverständlich kundtut, die Klage nur als Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 – XII ZR 14/95 –, Rn. 12, juris)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_7

bb)              Vorliegend hatte der Antragsteller nur einen als „Klageentwurf“ bezeichneten - wenn auch unterzeichneten - Schriftsatz vom 27.12.2017 bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Der zeitgleich eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nimmt ebenfalls nur Bezug auf einen „Klageentwurf“ und macht an keiner Stelle deutlich, dass unbedingt Klage erhoben werden soll. Dass die Vorsitzende gleichwohl die förmliche Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten veranlasst hatte, ändert daran nichts.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2018-04-30/9-ta-55-18#rd_8

cc)               Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die vom Antragsteller gewünschte Verweisung gemäß § 17a GVG nicht zulässig. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Norm auch nicht entsprechend  anzuwenden. Denn sonst ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur Absicht des Gesetzgebers, die Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Anwendung der § 17a GVG würde lediglich ein in der Sache wertloses Verfahren eröffnen, da im  Hauptsacheverfahren keine Bindung an die Rechtswegentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren bestünde (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – IX ZB 61/15 –, Rn. 8, juris; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 17-17c, Rn. 12).

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Gegen diesen kostenpflichtigen (KV 8614 GKG) Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.