Rechtsprechung / LAG Köln / 2007

LAG Köln Urteil vom 05.12.2007 – 8 Sa 1073/07

ECLI:DE:LAGK:2007:1205.8SA1073.07.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.824,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 € seit dem 01.11.2005 sowie aus 2.412,16 € seit dem 1.12.2005 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 37,82 %, die Beklagte 62,18 %.

4. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 18,8 %, die Beklagte 81,2 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_2

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_3

Der Kläger stand seit dem 1. Januar 2000 in einem den Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW unterfallenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_4

Die Monatsvergütung belief sich zuletzt auf 2.412,16 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_5

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 15. September 2005 .

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_6

Der Kläger erhob hiergegen vor dem Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 8876/05 - Kündigungsschutzklage. Der Kündigungsschutzrechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2006 nachfolgenden Inhalts:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_7

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.09.2005 zum 31.12.2005 sein Ende gefunden hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_8

Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,-- € brutto, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vergünstigungen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_9

Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß abgerechnet; die Beklagte verweist insoweit jedoch auf die tariflichen Verfallfristen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_10

Damit findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_11

Der für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bestimmt in § 15 Folgendes:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_12

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_13

Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraums, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_14

Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_15

Spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist 1 Monat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_16

Ist im Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlussfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_17

Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_18

Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres ausgeschlossen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_19

Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf 1 Monat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_20

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 - 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten Voraussetzungen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_21

Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_22

Der Kläger hat mit seiner am 27.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst Vergütungsansprüche in Höhe von jeweils 2.412,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit für die Monate September, Oktober und November 2005 eingeklagt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_23

Mit seiner Klageerweiterung vom 29.06.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.06.2006 hat der Kläger unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes für den Monate Dezember weitere 522,16 € eingeklagt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_24

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_25

Es hat seine klageabweisende Entscheidung dabei im Wesentlichen wie folgt begründet:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_26

Für sämtlich streitbefangene Ansprüche habe der Kläger durch seine Kündigungsschutzklage die 1. Stufe der Ausschlussfristen gemäß § 15 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW gewahrt und fristwahrend seine diesbezüglichen Ansprüche geltend gemacht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_27

Allerdings sei für sämtliche Ansprüche nicht davon auszugehen, dass nach Geltendmachung die Klagefrist gemäß § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages gewahrt sei. Für sämtliche Ansprüche gelte nämlich nach Ablauf der Geltendmachungsfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche die Monatsfrist gemäß § 15 Ziffer 2 S. 3 MTV. Die dort festgelegt verkürzte Klagefrist knüpfe nämlich an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an. Dieser Zeitpunkt sei mit der durch außerordentliche Kündigung zum 15. September 2005 vollzogenen Entlassung gesetzt gewesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_28

Nach Maßgabe dieses Verständnisses der Regelungen in § 15 MTV sei für eine einzuhaltende Klagefrist eine Gesamtdauer von 3 Monaten 1. Stufe zuzüglich 1 Monat 2. Stufe zu berücksichtigen, somit ein Gesamtzeitraum von 4 Monaten zu berechnen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_29

Die Klage vom 27.04.2006 wahre diese Frist nicht für sämtliche in dieser Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche der Monate September, Oktober und November 2005. Die Klageerweiterung vom 29.06. wahre wiederum diese Frist nicht für die nunmehr geltend gemachten Restansprüche des Monats Dezember 2005.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_30

Gegen dieses dem Kläger am 03.08.2007 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 31.08.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann am 02.10.2007 begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_31

Die Berufung wendet sich gegen die Klageabweisung des Urteils erster Instanz bezogen auf die Abrechnungsmonate Oktober, November und Dezember 2005.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_32

Die Berufung macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil die Regelungen in § 15 MTV nicht zutreffend auslege.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_33

Das Urteil des Arbeitsgerichts setze sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Tarifvertragsparteien in § 15 MTV unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendeten. So laute es in § 15 Nr. 1 "Beendigung des Arbeitsverhältnisses"; in § 15 Nr. 2 Abs.2 S. 2 MTV heiße es "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; für die in § 15 Nr. 3 geregelten Ansprüche spreche Satz 2 von "tatsächlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und schließlich verwende der Tarifvertrag in § 15 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 die Formulierung "ist der Arbeitnehmer ausgeschieden ...".

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_34

Damit könne die vorliegend einschlägige Begrifflichkeit "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" nicht wie das Arbeitsgericht annehme, die tatsächliche Beendigung bzw. das Ausscheiden des Arbeitnehmers meinen, sondern setze die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Diese sei aber erst im Kündigungsschutzrechtsstreit 3 Ca 8876/05 mit Vergleichsabschluss vom 16. April 2006 geklärt gewesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_35

Damit erwiesen sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts die im Berufungsverfahren weiter verfolgten Ansprüche auf Vergütung nicht als verfallen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_36

Der Kläger beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_37

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca 3468/06 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.346,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 EUR seit dem 01.11.2005, aus 2.412,16 EUR seit dem 01.12.2005 sowie aus 522,16 EUR seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_38

Die Beklagte beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_39

die Berufung zurückzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_40

Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres Sachvortrags das Urteil erster Instanz. Das Arbeitsgericht habe zutreffend auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für sämtliche geltend gemachten Ansprüche und die daraus abzuleitende Klagefrist nach § 15 MTV abgestellt und sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Ansprüche des Rechtsstreits nicht fristwahrend klageweise geltend gemacht seien. Die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sei demzufolge gemäß § 15 Ziffer 4 1. HS ausgeschlossen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_41

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_42

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_43

I. Die Berufung ist zulässig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_44

Der Kläger hat gegen das ihm am 3. August 2007 zugestellte Urteil erster Instanz mit der am 31. August 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung fristwahrend Berufung eingelegt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_45

Der Kläger hat seine Berufung sodann mit der am 02.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß und fristwahrend begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_46

Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_47

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_48

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sind die Vergütungsansprüche der Abrechnungsmonate Oktober und November 1005 nicht verfallen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_49

Dies gilt allerdings entgegen der Annahme der Berufung nicht für die restlichen Vergütungsansprüche des Monats Dezember 2005.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_50

Hierfür wahrt die Klageerweiterung des Klägers vom 29.06.2006 nicht die Klagefrist nach § 15 Ziffer 2 MTV.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_51

1. Für sämtliche Vergütungsansprüche, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, ist die Geltendmachungsfrist nach § 15 Ziffer 1 MTV gewahrt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_52

Die Geltendmachungsfrist ist nämlich bereits deshalb als gewahrt anzusehen, weil der Kläger gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25. September 2005 fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_53

Eine fristwahrende Kündigungsschutzklage beinhaltet die Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug. Das Gesamtziel einer Kündigungsschutzklage ist nämlich in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten (BAG, Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 579/89 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88; BAG, Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145; BAG, Urteil vom 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 185).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_54

2. Richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Geld, ist die Kündigungsschutzklage allerdings nicht geeignet, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_55

Damit ist festzustellen, dass die Kündigungsschutzklage nicht geeignet gewesen ist, die nach § 15 erforderliche 2. Stufe der klageweise Geltendmachung zu erfüllen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_56

3. Die Klage vom 27.04.2006 wahrt die Klagefrist (2. Stufe) für die Vergütungsansprüche des Klägers für die Abrechnungsmonate Oktober und November 2005.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_57

Die diesbezügliche Frist bestimmt sich entgegen der Annahme der Beklagten und entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nach § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 MTV.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_58

Damit ist nach Ablauf der Geltendmachungsfrist von 3 Monaten nach § 15 Ziffer 1 MTV nunmehr binnen einer weiteren Frist von 3 Monaten Klage zu erheben.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_59

Die Frist von 3 Monaten für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche Oktober 2005 endete am 31. Januar 2006.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_60

Die einzuhaltende Klagefrist errechnet sich damit auf den 30.04.2006.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_61

Diese Frist wahrt die am 28.04.2006 bei Gericht eingegangene Zahlungsklage des Klägers.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_62

Für die Vergütungsansprüche des Monats November 2005 errechnet sich die Frist zur Geltendmachung von 3 Monaten auf einen Ablauftermin 28.02.2006. Die Klagefrist bezüglich dieser Ansprüche endete somit mit Ablauf des Monats Mai 2006.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_63

Damit ist auch für die Vergütungsansprüche des Monats November 2006 die Klagefrist nach § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 MTV gewahrt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_64

Gegenteiliges - eine Verkürzung der Klagefrist auf 1 Monat - ergibt sich nicht aus § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 2.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_65

Zwar bestimmt die vorgenannte Vorschrift, dass die Klagefrist einen Monat beträgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_66

Dies allerdings ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten nicht dahingehend zu verstehen, dass dieser Tatbestand der "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" bereits mit dem Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung vom 15.09.2005 gesetzt war.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_67

Schon der Vergleich zu den verwendeten Begrifflichkeiten in den Regelungen des § 15 Ziffer 3 MTV zu der verwendeten Begrifflichkeit in § 15 Ziffer 2 MTV lässt erkennen, dass dies nicht zutrifft.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_68

Während § 15 Ziffer 3.1 für die Fälligkeit von Urlaubsansprüchen auf die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abstellt und für die verkürzte Klagefrist bei Urlaubsabgeltungsansprüchen auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers abstellt spricht § 15 Ziffer 2 Abs. 2 S. 1 von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht von der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_69

Diese Unterschiedlichkeit in den gewählten Begrifflichkeiten kann nur dahingehend verstanden werden, dass hiermit die rechtliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemeint ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_70

Die rechtliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war aber vor Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits nicht geklärt. Diese Klärung ist vielmehr erst erfolgt durch den Vergleichsabschuss vor dem Arbeitsgericht unter dem 26.04.2006 im Verfahren 3 Ca 8876/05.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_71

Erst ab diesem Zeitpunkt kann von der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die insoweit mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt ausgegangen werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_72

Somit gilt ab dem 26.04.2006 nunmehr für sämtliche Ansprüche deren Fälligkeit noch nicht länger als 3 Monate zurückliegt die verkürzte Klagefrist von 1 Monat.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_73

Dies aber schlägt auf die streitbefangenen Ansprüche der Monate Oktober und November - wie dargestellt - nicht mehr durch, weil nach Ablauf der für diese Ansprüche geltenden Geltendmachungsfrist von 3 Monaten innerhalb weiterer 3 Monate mit der Klage vom 27.04.2006 Klage erhoben und die ab dem 26.04.2006 nunmehr verkürzte Klagefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_74

Damit ist festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche der Monate Oktober und November 2005 nicht gemäß § 15 Ziffer 4 MTV ausgeschlossen sind.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_75

Das Arbeitsgericht hat demzufolge diese Ansprüche dem Kläger zu Unrecht versagt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_76

Diesbezüglich war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage zuzuerkennen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_77

4. Das Arbeitsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend die weitergehenden Vergütungsansprüche (Restvergütung) des Monats Dezember 2005 abgewiesen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_78

Für die diesbezüglichen Ansprüche kann im Hinblick auf die Geltendmachung einerseits und die Klageerhebung andererseits auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Danach gilt, dass für den Anspruch des Monats Dezember 2005 mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 26.04.2006 nunmehr eine auf einen Monat verkürzte Klagefrist galt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_79

Diese Klagefrist ist durch die die Ansprüche Dezember 2006 beinhaltende Klageerweiterung vom 29.06.2006 nicht gewahrt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_80

Der Kläger ist daher mit den diesbezüglichen Ansprüchen gemäß § 15 Ziffer 4 MTV ausgeschlossen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_81

5. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil erster Instanz teilweise abzuändern; dem Kläger waren die Vergütungsansprüche Oktober und November 2005 nebst Verzinsung zuzuerkennen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_82

Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_83

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_84

IV. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_85

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_86

Gegen dieses Urteil kann von

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_90

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_95

Fax: (0361) 2636 - 2000

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_97

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_98

Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_99

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2007-12-05/8-sa-1073-07#rd_100

(Jüngst) (Mehren) (Groeneveld)