Rechtsprechung / LAG Hamm / 2015

LAG Hamm Beschluss vom 04.03.2015 – 13 Ta 48/15

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0304.13TA48.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19.11.2014 – 2 BV 52/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren  des ersten Rechtszuges auf 6.250,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_3

Im Ausgangsverfahren haben sich die Beteiligten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter“ sowie um die Person des Vorsitzenden gestritten. Das Verfahren ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2014 den Gegenstandswert auf 2.500,-- € festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_5

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Meinung, es müsse ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.250,-- € festgesetzt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_7

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_8

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert insgesamt auf 6.250,-- € festzusetzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_9

Im Ausgangsverfahren haben sich die Beteiligten um die Errichtung einer Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden gestritten. Es handelte sich also um eine nichtvermögensrechtliche Auseinandersetzung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_10

Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von jetzt 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_11

Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_12

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_13

In dem Zusammenhang halten es beide Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt 03.09.2014 – 13 Ta 392/14; 18.03.2014 – 7 Ta 73/14) angesichts der Tragweite der in einem gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 99 ArbGG zu treffenden Entscheidung zur Frage, ob die angestrebte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, unverändert für sachgerecht, im Grundsatz vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 5.000,-- € auszugehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_14

Der konkrete Fall gibt keinen Anlass, davon abzuweichen, gerade wenn man berücksichtigt, dass hier von den Beteiligten im Zusammenhang mit einer „Veranstaltung Modernes Verkaufen für Verkaufsaußendienstmitarbeiter“ über das Bestehen mehrerer Mitbestimmungsrechte, nämlich nach § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 sowie § 98 Abs. 3 BetrVG, gestritten wurde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-03-04/13-ta-48-15#rd_15

Zu den danach sachgerechten 5.000,-- € kommt ¼ dieses Wertes, also weitere 1.250,-- €, hinzu wegen des weiteren Streits um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden, so dass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.250,-- € errechnet.