Rechtsprechung / LAG Hamm / 2010

LAG Hamm Beschluss vom 14.05.2010 – 13 TaBVGa 12/10

ECLI:DE:LAGHAM:2010:0514.13TABVGA12.10.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.04.2010 – 4 BVGa 13/10 – wird zurückgewiesen.

Gründe§

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A.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_1

Es wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Tatbestand (A. der Gründe des Arbeitsgerichts). Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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B.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_2

Der Antrag der Arbeitgeberin, gerichtet auf die Vornahme von Korrekturen des am 01.04.2010 erlassenen Wahlausschreibens, wurde zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_3

Dies ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 8; § 6 Abs. 1 Satz 2 WO) keine Berichtigungen namentlich bei der Zahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der daran anknüpfenden Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) mehr vorgenommen werden dürfen (GK/Kreutz, 9. Aufl., § 3 WO Rn. 29).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_4

So knüpft, wie z.B. § 6 Abs. 2 WO zeigt, die Aufstellung der Bewerberliste daran an, wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Auch bei der Reihenfolge der Bewerberbenennung, von der abhängen kann, wer in den Betriebsrat gewählt wird (vgl. § 15 Abs. 4 WO), muss für die jeweilige Vorschlagsliste feststehen, aus wie vielen Mitgliedern sich der zukünftige Betriebsrat zusammensetzt.

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Geht man hier also anhand des insoweit allein maßgeblichen Wahlausschreibens

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_5

unter Nr. 2 von 17 zu besetzenden Betriebsratsplätzen aus und stellt dementsprechend eine gesetzgeberisch gewollte Liste mit mindestens 34 Bewerbern auf und reicht sie fristgerecht ein, kann der Wahlvorstand nach Ablauf der einschlägigen Frist (hier 15.04.2010) nicht mehr korrigierend in das durch das Wahlausschreiben in Gang gesetzte Wahlverfahren eingreifen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2010-05-14/13-tabvga-12-10#rd_6

Es käme allenfalls ein vorliegend nicht beantragter Wahlabbruch in Betracht, wobei aber maßgeblich zu berücksichtigen gewesen wäre, dass dieser zu einer nicht unerheblichen betriebsratslosen Zeit geführt hätte, weil die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats spätestens am 31.05.2010 endet (§ 21 Satz 3 BetrVG). Insoweit kann ergänzend verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.