§ 3 Wahlausschreiben
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 03.05.2007 – 10 TaBV 112/06Zitiert von 6
- BAG, 05.05.2004 – 7 ABR 44/03Zitiert von 21
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19Zitiert von 1
- BAG, 21.01.2009 – 7 ABR 65/07Betriebsratswahl: Unwirksamkeit wegen unterbliebenen Aushangs des Wahlausschreibens und Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Wahlvorstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 10/20Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für WahlvorschlägeZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 263/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 127/25
- LAG Köln, 02.09.2025 – 7 SLa 126/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3#abs-3 (3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3#abs-4 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.