Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Beschluss vom 05.12.2005 – 13 TaBV 158/05

ECLI:DE:LAGHAM:2005:1205.13TABV158.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Be-triebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.09.2005 - 3 BVGa 5/05 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

Gründe§

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A.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_1

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, es der Arbeitgeberin zu untersagen, einen bislang in K7xxxx als Gartencenterleiter tätigen Arbeitnehmer, der ca. 3.400,00 € monatlich verdient, im D6xxxxxxx Markt als Substituten einzustellen, solange nicht das Beteiligungsverfahren nach den §§ 99 f. BetrVG durchgeführt worden sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_2

Durch eine inzwischen rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung wurde der Antrag zu-rückgewiesen. Zugleich setzte das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 08.09.2005 den Gegenstandswert auf 2.000,00 € (halber Hilfswert) fest.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_3

Dagegen wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 16.09.2005 "sofortige Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel, bei der Bemessung des Gegenstandswerts den Vierteljahresverdienst des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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B.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_4

Die "sofortige Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als befristete einfache Beschwerde gemäß § 33 RVG zulässig und begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_5

Dabei ist voraus zu schicken, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren streitigen personellen Maßnahme aus Sicht des antragstellenden Betriebsrates in D2xxxxx um eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelte; dies kam auch in dem gestellten Antrag un-missverständlich zum Ausdruck.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm LAGE Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 – 13 TaBV 39/05 und Beschluss vom 13.05.2005 – 10 TaBV 42/05; zustimmend GK- ArbGG/Wenzel, § 12 ArbGG Rdnr. 484) ist es im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zur Realisierung einer personellen Maßnahme freizumachen und die Bestrebungen des Betriebsrates, dem entgegen zu treten, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen geschaffenen Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAG Nr. 44 a. zu § 8 BRA-GO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_7

Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 3.400,00 € x 3 = 10.200,00 €. Dies gleichermaßen auch für Verfahren gemäß § 101 BetrVG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_8

Vorliegend hat allerdings der Betriebsrat den in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Weg einer einstweiligen Verfügung gewählt. Trotzdem war gegenüber dem entsprechenden Hauptsacheverfahren nach § 101 BetrVG kein Abschlag vorzunehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-05/13-tabv-158-05#rd_9

Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt; vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was nicht zuletzt daran liegt, dass auch darin ergangenen Beschlüssen – anders als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2 BetrVG).

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Dr. Müller