Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Urteil vom 08.06.2005 – 18 Sa 2202/04

ECLI:DE:LAGHAM:2005:0608.18SA2202.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 14.09.2004 - 3 Ca 90/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_2

Die Parteien streiten maßgeblich über die Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_3

Die am 27.03.1953 geborene Klägerin ist verheiratet und hat vier Kinder. Sie ist seit dem 20.08.1990 in der Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke "G2x N1xxxx", welche von der Beklagten betrieben wird, beschäftigt. Sie wurde zunächst in der Pflege beschäftigt. Ab 1992 wurde sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.11.1992 (Bl. 4 bis 9 d.A.) als Telefonistin eingesetzt. In § 1 des Arbeitsvertrages wurde geregelt, dass die Klägerin als Telefonistin eingestellt ist und sich zugleich verpflichtet, alle ihr übertragenen Aufgaben auszuführen und andere vergleichbare Tätigkeiten im Bedarfsfall zu übernehmen, wobei eine Lohn- und Gehaltsminderung aus anderweitiger Beschäftigung nicht erfolgen darf. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.678,11 €. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs-Gewerkschaft (ver.di).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_4

Die Beklagte beschäftigt in der von ihr in P2xxxxxxxxx betriebenen Einrichtung cirka 90 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das "Pflegeheim G2x N1xxxx P2xxxxxxxxx-H9xxxxx" vom 23.04.2001/08.05.2001 (MTV) Anwendung. In dem Manteltarifvertrag (Bl. 82 bis 100 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_6

§ 35 Altersteilzeit

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_7

Bevor es im Unternehmen G2x N1xxxx zu betriebsbedingten Kündigungen oder Auflösung von Arbeitsverhältnissen in Folge von Personalreduzierungen kommt, muss ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit zum sozialvertraglichen Personalabbau verhandelt werden. Dies kann außerhalb der üblichen Kündigungsfristen geschehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_9

In den Verhandlungen über einen Ergänzungstarifvertrag zum Vergütungstarifvertrag, welche dem Abschluss des Manteltarifvertrages vorangingen, bot die Rechtsvorgängerin der Beklagten der ÖTV im Schreiben vom 17.04.2000 u.a. Folgendes an:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_11

6. Angebot Altersteilzeit

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_12

Im Bereich der Altersteilzeit ist es für kleinere Betriebe wie G2x N1xxxx nicht praktikabel, eine generelle Regelung wie z.B. einen Tarifvertrag analog der Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 für den öffentlichen Dienst anzubieten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_13

Für jeden Mitarbeiter, der eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt, muss der Betrieb einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer einstellen oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung übernehmen, um die Kosten für den Mitarbeiter, der in die Altersteilzeit geht, vom Arbeitsamt erstattet zu bekommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_14

Für G2x N1xxxx kann Altersteilzeit jedoch zukünftig nur ein Instrument sein, um jüngere Arbeitnehmer zu halten, wenn ein älterer Arbeitnehmer geht. Daher steht der Arbeitgeber im Einzelfall der Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlichen Regelung wohlwollend gegenüber. Letztgenanntes könnte als Absichtserklärung in den Ergänzungstarifvertrag aufgenommen werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_16

Der Manteltarifvertrag vom 23.04./08.05.2001 trat ab 01.01.2001 in Kraft und wurde durch Kündigung der Beklagten vom 26.03.2003 zum 31.12.2003 gekündigt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_17

Am 13.01.2004 fand die erste Verhandlungsrunde bezüglich der Fortführung des gekündigten Manteltarifvertrages statt. In dem Protokoll vom 13.01.2004 ist zu den Forderungen der Gewerkschaft u.a. Folgendes ausgeführt:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_19

Herr H7xxxxxx fordert Folgendes:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_20

Die Regelungen zur Altersteilzeit sollten weiter ausformuliert werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_22

Mit Schreiben vom 29.12.2003, der Klägerin am 29.12.2003 zugegangen, kündigte die Be-klagte das Arbeitsverhältnis der Parteien wie folgt:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_23

Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhält-nis ordentlich zum 30.06.2004. Wir bitten Sie, etwa noch aus-stehenden Resturlaub bis zu diesem Zeitpunkt zu nehmen. Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG gehört worden. Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen mit Beendigung des Arbeitsver-hältnisses ausgehändigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_24

Das Kündigungsschreiben vom 29.12.2003 wurde von dem Einrichtungsleiter der Beklagten H8xx-J1xxxxx G3xxxxx unterschrieben. Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. Folgendes mit:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_26

Mit Schreiben vom 29.12.2003 haben Sie gegenüber Frau S1xxxx eine Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung wei-sen wir hiermit ausdrücklich namens und in Vollmacht von Frau S1xxxx zurück. Sie sind nicht bevollmächtigt, derartige ein-schneidende Maßnahmen gegenüber Ihren Mitarbeitern vorzu-nehmen, es ist nicht bekannt, dass Sie berechtigt sind, Kündi-gungen zu erklären. Eine schriftliche Bevollmächtigung dahin-gehend, dass Sie berechtigt wären, Kündigungen vorzunehmen, lag dem Schreiben nicht bei.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_28

Der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat hatte zuvor am 23.12.2003 der Kündigung widersprochen, u.a. mit folgender Begründung:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_30

1. Gemäß § 35 Manteltarifvertrag G2x N1xxxx sind betriebsbedingte Kündigungen in Folge von Personalreduzierungen ausgeschlossen, solange kein Tarifvertrag zur Altersteilzeit verhandelt wird.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_31

2. Der als einziger Grund für die Kündigung angegebene Beschluss der Geschäftsleitung, den bislang von Frau S1xxxx wahrgenommenen Aufgabenbereich aufzuteilen und die Stelle entfallen zu lassen, gründet unserer Ansicht nach nicht auf objektive dringende betriebliche Erfordernisse. Der Wegfall der Stelle zöge unweigerlich eine Leistungsverdich-tung in den Aufgabenbereichen anderer Arbeitnehmer nach sich. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass auch bisher schon die Arbeitsdichte es erforderlich machte, dass Überstunden geleistet werden mussten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_33

Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat die Klägerin am 16.01.2004 erhoben.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_34

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden sei.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_35

Die Kündigung sei gemäß § 174 BGB unwirksam, da weder eine Kündigungsberechtigung des Einrichtungsleiters G3xxxxx ersichtlich noch eine Vollmachtsurkunde dem Kündigungs-schreiben beigefügt gewesen sei. Die Kündigung sei im Hinblick auf die fehlende Voll.-machtsvorlage durch ihr Schreiben vom 08.01.2004 unverzüglich zurückgewiesen worden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_36

Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.12.2003 ergebe sich auch aus der Regelung in § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2xxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV vom 23.04./08.05.2001. § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2xxxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV vom 23.04./08.05.2001 enthalte eine Kündigungssperre. Da Verhandlungen über einen Altersteil-zeittarifvertrag vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung nicht geführt worden seien, liege eine Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 29.12.2001 wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 35 Manteltarifvertrages vor.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_37

Die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 sei auch mangels Vorliegen ausreichender betriebsbedingter Gründe unwirksam, da die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten noch weiterhin bei der Beklagten zu erledigen seien.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_38

Die Unwirksamkeit der Beendigungskündigung vom 29.12.2003 ergebe sich im Hinblick auf freie Stellen in den Leistungsbereichen auch daraus, dass ihr gegenüber nicht als milderes Mittel eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_39

Die Klägerin hat beantragt

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_40

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden ist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_41

die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Information/Telefonzentrale weiterzubeschäftigen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_42

Die Beklagte hat beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_43

die Klage abzuweisen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_44

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre ordentliche, betriebsbedingte Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2004 sein Ende gefunden habe.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_45

Die Regelung in § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2x-xxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV stelle keine Kündigungssperre dar, sondern lediglich eine moralische Verpflichtung, über einen Altersteilzeittarifvertrag zu verhandeln.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_46

Im Übrigen seien Verhandlungen über einen Altersteilzeittarifvertrag geführt worden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_47

Der Einrichtungsleiter, Herr H8xx-J1xxxxx G3xxxxx, sei einstellungs- und entlassungsbefugt, was auch dem Betriebsrat und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des G2x N2xxxxx bekannt sei.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_48

Die Kündigung sei durch das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund der Umstellung der Telefonanlage wegfalle. Die eingehenden externen Anrufe würden ohne Vermittlung direkt bei den gewünschten Teilnehmern eingehen bzw. von den verbleibenden Mitarbeiterinnen entgegengenommen. Die weiteren Aufgaben, die bisher von der Klägerin wahrgenommen worden seien, würden von den Arbeitskolleginnen übernommen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_49

Eine Verpflichtung, der Klägerin eine Änderungskündigung im Hinblick auf eine freie Stelle im Lebensbereich auszusprechen, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe am 17.10.2003 in einem Gespräch mit dem Einrichtungsleiter G3xxxxx nach erfolgter Information, dass ihre Stelle als Telefonistin mit den damit verbundenen weiteren Aufgaben entfallen werde, die Ausübung von Tätigkeiten im Betreuungsbereich mit der Begründung, sie sei den psychischen Belastungen einer solchen Tätigkeit nicht gewachsen, abgelehnt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_50

Durch Urteil vom 14.09.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 13.390,55 € festgesetzt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_51

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 35 MTV unwirksam sei. Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau seien zwischen den Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages bis zur Kündigung der Klägerin nicht geführt worden. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich ebenfalls aus § 102 Abs. 5 BetrVG.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_52

Gegen dieses ihr am 27.10.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2005 am 28.01.2005 begründet.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_53

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt die Berufung im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_54

Die Beklagte beantragt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_55

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 14.09.2004 – 3 Ca 90/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_56

Die Klägerin beantragt,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_57

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Minden vom 14.09.2004 – 3 Ca 90/04 – zurückzuweisen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_58

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_59

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewech-selten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Ver-handlungen verwiesen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_60

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_61

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_62

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_63

Die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 ist schon wegen des Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 35 MTV unwirksam, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_64

1. Der Manteltarifvertrag kommt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und mit zwingender Wirkung zur Anwendung. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 29.12.2003 war der Manteltarifvertrag noch in Kraft.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_65

2. Nach § 35 MTV muss, bevor es im Unternehmen G2x N1xxxx zu betriebsbedingten Kündigungen oder Auflösungen von Arbeitsverhältnissen infolge von Personalreduzierungen kommt, ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau verhandelt werden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_66

Das Arbeitsgericht hat diese tarifliche Regelung als Kündigungsverbot ausgelegt. Das Berufungsgericht folgt dieser Auslegung.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_67

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtspre-chung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Ta-rifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Nieder-schlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 26.11.2003 – 4 ABR 54/02 – NZA 2004, 1107; BAG, Urteil vom 16.04.2003 – 4 AZR 367/02 – NZA 2004, 114).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_68

b) Aus dem Wortlaut der Regelung in § 35 MTV ergibt sich, dass es sich bei der Regelung in § 35 MTV um eine normative Regelung handelt und nicht um eine bloße Absichtserklä-rung.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_69

aa) Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich zwingend, dass eine betriebsbedingte Kündigung untersagt ist, wenn nicht zuvor zwischen den Tarifvertrags-parteien über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau verhandelt worden ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_70

bb) Soweit die Beklagte auf ihre Scheiben vom 17.04.2000 verweist, so ist ihr Angebot, dass der Arbeitgeber im Einzelfall der Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlichen Regelung wohlwollend gegenübersteht und dieses als Absichtserklärung in den Ergänzungstarifvertrag aufgenommen werden könnte, nicht Inhalt des Manteltarifvertrages geworden. Die Reglung in § 35 MTV und die vorgeschlagene Regelung der Beklagten im Angebot vom 17.04.2000 stimmen schon vom Inhalt her nicht überein.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_71

3. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Beklagten waren die Voraussetzungen des § 35 MTV bezüglich der Zulässigkeit des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung nicht erfüllt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_72

a) In dem Zeitraum nach dem Abschluss des Manteltarifvertrages vom 23.04./08.05.2001 bis zum Zugang der Kündigung am 29.12.2003 sind zwischen den Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteil-zeit zum sozialverträglichen Personalabbau nicht geführt worden. Eine solche offizielle Tarif-vertragsverhandlung ist erstmals nach Beendigung der Laufzeit des Manteltarifvertrages vom 23.04./08.05.2001 am 13.01.2004 aufgenommen worden, wie sich aus dem Protokoll der Tarifverhandlungen vom 13.01.2004 ergibt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_73

b) Dem Vortrag der Beklagten zu den im Zeitraum vom 27.11.2002 bis 03.09.2003 geführten Gesprächen und Verhandlungen sowie der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz ist nicht zu entnehmen, dass Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau stattgefunden haben.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_74

Bei den Gesprächen ging es maßgeblich um den Beitrag der Arbeitnehmer zur Konsolidie-rung der Gesamtkostensituation der Beklagten und um eine Outsourcingmaßnahme. Dass von den Tarifvertragsparteien konkrete Verhandlungen über den Abschluss des Tarifvertrages zur Altersteilzeit aufgenommen worden sind, ist nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte auf das Gespräch am 27.11.2002 bezieht, in dem Herr D2xxx erklärt haben soll, eine Altersteilzeitregelung wolle die Beklagte nicht abschließen, da derartige Regelungen für die Einrichtung nicht praktizierbar seien, hat es sich bei diesem Gespräch nicht um eine Verhandlung über den Tarifvertrag gehandelt. Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.01.2003. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausdrücklich erwähnt, dass angestrebt wird, Verhandlungen aufzunehmen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlägt dann als erstes Sondierungsgespräch Montag, den 20.01.2003 um 10.00 Uhr vor.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_75

II. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_76

Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.12.2003 nicht beendet worden ist, ergibt sich die Weiterbeschäftigungsverpflichtung schon aus dem Arbeitsvertrag.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_77

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_79

Die Voraussetzungen für die Zulassung sind nicht gegeben.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-06-08/18-sa-2202-04#rd_80

Knipp Schreckenberg Gnida