Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Stand: 10.06.2019
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Wird zitiert von 891 Entscheidungen zu § 174 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.03.2012 – 20 Sa 47/11Zitiert von 6
- ArbG Freiburg, 22.07.2009 – 12 Ca 187/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.01.1999 – 17 Sa 2007/98Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 06.07.2010 – 22 Sa 74/09
- ArbG Berlin, 03.06.2016 – 28 Ca 3388/16
- LAG Baden-Württemberg, 14.04.2011 – 6 Sa 115/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 16.06.2026 – 3 SLa 126/26
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 130/25Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGBZitiert von 1
- BGH, 05.05.2026 – XI ZB 4/25Zitiert von 1
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