Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 25.02.2004 – 18 Sa 2009/03

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0225.18SA2009.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2003 - 3 Ca 817/03 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_2

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf die Jahresabschlussvergütung für die Jahre 2001 und 2002.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_3

Der am 05.06.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1999 bis 30.09.2002 bei der Beklagten als Leiter von technischen Projekten beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_4

Grundlage des Vertragsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 05.08.1998 (Bl. 6 ff d.A.). Dieser enthielt auszugsweise die nachfolgenden Bestimmungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_5

"2. Bezüge/Arbeitszeit

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_6

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter bei einer Arbeitszeit von mindestens 40 Wochenstunden ein Jahresgehalt von insgesamt brutto 204.000,-- DM, das in 12 gleichen Monatsbeträgen abgerechnet und bargeldlos ausgezahlt wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_7

Neben dem Gehalt wird dem Mitarbeiter eine von der Ertragslage des Unternehmens und der persönlichen Leistung abhängige variable Jahresabschlussvergütung in Höhe von max. 46.000,-- DM gewährt. Eine Regelung hierzu wird bis zum Dienstbeginn noch ausgearbeitet und diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_8

Mit vorgenannten Vergütungen ist etwaige Mehrarbeit und Inanspruchnahme durch Reisezeiten abgegolten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_9

Die Kosten für Hotel bzw. Wohnung in D2xxxxxxxx werden bis zu einer Höhe von max. 1.000,-- DM pro Monat nach entsprechendem Nachweis übernommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_10

ber die Höhe der Dienstbezüge ist der Mitarbeiter Dritten gegenüber zu Stillschweigen verpflichtet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_11

3. Gehaltsfortzahlung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_14

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_15

Der Kläger erhielt für die Jahre 1999 und 2000 die maximale Jahresabschlussvergütung in Höhe von 46.000,-- DM. Diese Jahresabschlussvergütung wurde in den Gehaltsabrechnungen unter dem Stichwort Tantieme gesondert neben dem monatlichen Gehalt aufgeführt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_16

Unter dem 01.10.2001 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2002 beendet wurde (Bl. 10 ff d.A.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_17

Dieser Aufhebungsvertrag enthielt auszugsweise die nachfolgenden Bestimmungen:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_19

Die Firma H1 & T1 zahlt an Herrn Dr. S1xxxx das Gehalt gemäß den vertraglichen Bestimmungen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_22

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung vorstehenden Aufhebungsvertrags sämtliche Ansprüche von Herrn Dr. S1xxxx aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Grundlage des Vergleichs ist, dass Herr Dr. S1xxxx sich auch in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses loyal zur Firma H1 & T1 verhält, keine Konkurrenz treibt und sie sonst nicht irgendwie materiell oder immateriell schädigt."

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_23

Außerdem enthielt der Aufhebungsvertrag detaillierte Regelungen u.a. zu Urlaubsansprüchen, zum Wettbewerbsverbot, zum überlassenen Firmen-Pkw und zu den zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherungen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_24

Eine ausdrückliche Regelung zur Jahresabschlussvergütung enthielt der Aufhebungsvertrag nicht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_25

Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Jahre 2001 und 2002 keine Jahresabschlussvergütung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_26

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 20.06.2003 erhoben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_27

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Sein Anspruch auf die Jahresabschlussvergütung für die Jahre 2001 und anteilig 2002 sei nicht durch die Regelungen des Aufhebungsvertrags ausgeschlossen. Soweit dort niedergelegt worden sei, dass das Gehalt entsprechend den vertraglichen Bestimmungen fortgezahlt werde, sei hiermit die Jahresabschlussvergütung umfasst gewesen. Die Jahresabschlussvergütung von 46.000,-- DM sei Teil des ihm zugesagten Gehalts gewesen. Er, so behauptet der Kläger, habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf die Vereinbarung einer Jahresvergütung von 250.000,-- DM bestanden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_28

Der Kläger hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_29

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.159,-- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_30

Die Beklagte hat beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_31

die Klage abzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_32

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe eine Jahresabschlussvergütung für 2001 und eine anteilige Jahresabschlussvergütung für 2002 nicht zu. Sie verweist insofern insbesondere auf Ziffer 13 des Aufhebungsvertrags, in dem eine große Erledigungsklausel vereinbart worden sei.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_33

Von dem gemäß § 2 des Aufhebungsvertrags fortzuzahlenden Gehalts sei die Jahresabschlussvergütung nicht umfasst worden. In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sei differenziert worden zwischen Gehalt und Jahresabschlussvergütung. Auch sei das Gehalt monatlich abgerechnet worden, die Jahresabschlussvergütung in der Regel jährlich.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_34

Durch Urteil vom 14.10.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 41.159,-- EUR festgesetzt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_35

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung und der Auslegung der Beklagten gefolgt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_36

Gegen dieses ihm am 05.11.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 02.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 24.12.2003 begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_37

Der Kläger hat die Berufung beschränkt auf die Zahlung der Jahresabschlussvergütung für das Jahr 2001.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_38

Der Kläger beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_39

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2003 - 3 Ca 817/03 O - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.720,-- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_40

Die Beklagte beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_41

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2003 - 3 Ca 817/03 O - zurückzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_42

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_45

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_46

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Zahlung einer Jahresabschlussvergütung für das Jahr 2001 nicht zu, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_47

Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem am 30.09.2002 beendeten Arbeitsverhältnis, so wie im Aufhebungsvertrag vom 01.10.2001 vereinbart, erfüllt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_48

1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die in Ziffer 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelte Jahresabschlussvergütung für die Jahre 2001 und 2002 an den Kläger zu zahlen. Nach Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags war die Beklagte lediglich verpflichtet, das "Gehalt" gemäß den vertraglichen Bestimmungen an den Kläger auszuzahlen. In Ziffer 13 des Aufhebungsvertrags ist ausdrücklich im Wege des negativen Schuldanerkenntnisses geklärt worden, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass mit Erfüllung des vorstehenden Aufhebungsvertrags sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_49

Die Beklagte hat das in Ziffer 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags geregelte Gehalt des Klägers bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags an den Kläger ausgezahlt und erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_50

2. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt die vereinbarte Jahresabschlussvergütung aus Ziffer 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nicht unter den Begriff "Gehalt" gemäß den vertraglichen Bestimmungen der Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags vom 01.10.200, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_51

Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen. Allerdings sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - NZA 2002, 634, 635).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_52

Schon vom Wortlaut her gesehen fällt die Jahresabschlussvergütung nicht unter den Begriff "Gehalt" im Sinne der Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 der Ziffer 2 des Arbeitsvertrags wurde dem Kläger die Jahresabschlussvergütung "neben dem Gehalt" gewährt. Die Zahlung war abhängig von der Ertragslage des Unternehmens und von der persönlichen Leistung des Klägers. Die Höhe der Zahlung war nicht festgesetzt. Geregelt war lediglich, dass die Zahlung 46.000,-- DM nicht überschreiten sollte. In Ziffer 2 des Anstellungsvertrags sind die Bezüge insgesamt, wie sich auch aus der Überschrift ergibt, geregelt. Das Gehalt ist nur ein Teil dieser Bezüge. In dem Aufhebungsvertrag ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte das Gehalt an den Kläger weiterzahlt, nicht aber die gesamten Bezüge.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_53

Diese Auslegung wird bestätigt durch die praktische Handhabung der einzelnen Vergütungsbestandteile der Ziffer 2 des Arbeitsvertrags in den Lohnabrechnungen. Weiter spricht die gesamte Systematik des Aufhebungsvertrags dafür, dass der Kläger auf alle nicht im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelten Ansprüche in Ziffer 13 verzichtet hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_54

II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_56

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-02-25/18-sa-2009-03#rd_57

Knipp Freiling Böttger