Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 14.01.2004 – 18 Sa 977/03

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0114.18SA977.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_2

Die Parteien streiten über Urlaubsgeld nach § 8 MTV Groß- und Außenhandel NRW für das Jahr 2002 und in diesem Zusammenhang maßgeblich über die Anwendung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb der Beklagten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_3

Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_4

Die Beklagte transportiert, lagert und kommissioniert Waren sowie erzielt Umsätze durch Ein- und Verkauf von Waren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_5

Der jeweilige Anteil an der Gesamttätigkeit der Beklagten ist streitig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_6

Der Kläger hat die Zahlung des Urlaubsgeldes für 2002 mit Schreiben vom 12.09.2002 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_7

Der Kläger hat vorgetragen:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_8

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anzuwenden. Die Beklagte sei überwiegend im Groß- und Außenhandel tätig. Sie tätige in großem Umfang u.a. Einkäufe von Lebensmitteln. Sie beliefere u.a. folgende Partner: N2xxx mit F1xx- und N3xxxxx-Waren, W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) mit einem kompletten Sortiment, diverse Armeelager mit Obst, Gemüse und Lebensmitteln, Asylantenheime mit Waren für den täglichen Bedarf. 60 % der ausgelieferten Ware sei Eigenware der Beklagten. Die für die Firma W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) ausgelieferten Waren ständen im Eigentum der Beklagten. Auch die an die Armee gelieferten Waren würden durch die Beklagte gekauft in R3xxxx bei der Firma S3xxxxxxxxx.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_9

Die tariflichen Ausschlussfristen seien eingehalten. Er habe im August 2002 Urlaub gehabt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_10

Der Kläger hat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,55 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2002 zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_12

Die Beklagte hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_14

Die Beklagte ist der Auffassung:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_15

Sie sei kein Betrieb des Groß- und Außenhandels, sondern unterhalte einen Transport- und Lagerbetrieb. Bei ihr würden im Wesentlichen Waren transportiert, gelagert und kommissioniert. Nur zu einem geringfügigen Anteil sowohl im Hinblick auf die hierbei eingesetzten Mitarbeiter als auch die hierbei erzielten Umsätze führe sie Tätigkeiten durch, die unter den Begriff des Groß- und Außenhandels fielen, also den Ein- und Verkauf von Waren. Nur im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse mit den Städten B2xxxxx und R4xx kaufe und verkaufe sie Ware und erziele hierbei entsprechende Handelsmargen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_16

In der Rechtsbeziehung zu allen anderen Auftraggebern erziele sie Logistikmargen, also feste Vergütungen für die Dienstleistungen, die sie im Auftrag ihrer Vertragspartner erbringe. Vergütet werde die Inanspruchnahme von Dienstleistungs-, Lager- und Transportkapazitäten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_17

Den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit erledige sie für drei englische Auftraggeber, u.a. das englische Militär. An den Waren für diese drei Auftraggeber erwerbe sie zu keiner Zeit Eigentum. Sie erhalte für ihre Tätigkeit eine Logistikmarge. Durch diese Geschäfte erziele sie 64 % der Gesamtumsätze. In diesem Bereich würden 69 von insgesamt 110 bei ihr tätigen Mitarbeiter beschäftigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_18

Cirka 16 % der anfallenden Umsätze fielen auf die Geschäftstätigkeit für die Städte B2xxxxx und R4xx, für die auch Handelsmargen erzielt würden. In diesem Bereich seien 18 von 110 beschäftigten Arbeitnehmer tätig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_19

20 % erziele sie mit dem Kunden W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx). In diesem Bereich würden 23 Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kaufe sie die Ware für diesen Kunden ein, wobei sie nach festem Auftrag des Kunden handele, also Vorgaben habe, welche Ware wo, zu welchem Preis einzukaufen sei. Für diese Tätigkeit erhalte sie ebenfalls nur eine feste Dienstleistungsmarge.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_20

Durch Urteil vom 31.03.2003 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 613,55 EUR festgesetzt worden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_21

Gegen dieses ihm am 26.05.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 24.06.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2003 am 09.09.2003 begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_22

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er behauptet, dass nach seinen letzten Auskünften sämtliche Waren von der Beklagten gekauft und weiterverkauft würden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_23

Der Kläger beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_24

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2002 zu zahlen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_25

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_26

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_27

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_28

Die Akte des Parallelrechtsstreits ArbG Rheine 1 Ca 1971/02 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_30

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_31

Der begehrte Anspruch auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2002 steht dem Kläger nach § 8 Nr. 6 MTV Groß- und Außenhandel in Verbindung mit dem Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 in der Fassung vom 09.07.1997 nicht zu.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_32

1. Das für allgemeinverbindlich erklärte Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 in der Fassung vom 09.07.1997 ist mit Wirkung zum 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003). Eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG (vgl. bei Allgemeinverbindlichkeit z.B.: BAG, Urteil vom 27.11.1991 - 4 AZR 221/91 - NZA 1992, 800; LAG Berlin, Urteil vom 05.12.1994 - 9 Sa 74/94 - NZA 1995, 1175) tritt nur dann ein, wenn die genannten tariflichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kamen. Dies ist dem Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers nicht zu entnehmen, wie das Arbeitsgericht mit eingehender Begründung dargelegt hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_33

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Darlegungen des Arbeitsgerichts. Von einer nochmaligen Wiederholung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_34

2. Zu den in der Berufung vorgebrachten Rügen des Klägers ist auszuführen:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_35

Entgegen der Auffassung der Auffassung des Klägers ist die Beklagte ihren Erklärungspflichten nach § 138 Abs. 2 ZPO voll nachgekommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_36

Sie hat sich konkret erklärt über die Beschäftigten und in welchen Bereichen diese in ihrem Betrieb tätig sind. Sie hat konkret ihre Kundenbeziehungen offenbart mit Darlegung des Inhalts der jeweiligen Vertragsbeziehung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_37

Es war Aufgabe des darlegungspflichtigen Klägers vorzutragen, dass entgegen des konkreten Vortrags der Beklagten die überwiegende Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer der Handelsgeschäftstätigkeit der Beklagten zuzuordnen war (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 663/00 - NZA 2002, 1107; BAG, Urteil vom 26.08.1998 - 4 AZR 471/97 - NZA 1999, 154).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_38

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass nach den letzten Auskünften, die er erhalten hat, er davon ausgehen muss, dass sämtliche Waren von der Beklagten gekauft oder weiterverkauft werden und insoweit der Betriebszweck auch darin besteht, Gewinne mit Ausnutzung der Handelsspanne zwischen Ein- und Verkauf zu erzielen. Zumindest seien 60 % der Waren gekauft und weiterverkauft worden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_39

Dieser pauschale Vortrag enthält lediglich Wertungen und Ergebnisse, nicht aber die Tatsachen, aus denen sich diese Wertungen und Ergebnisse herleiten lassen. Der Kläger hätte auf jede von der Beklagten vorgetragenen Kundenbeziehung eingehen müssen und in Bezug auf diese Kundenbeziehung vortragen müssen, inwieweit und warum in der jeweiligen konkreten Kundenbeziehung eine Handelsgeschäftstätigkeit zu sehen ist. Wie das Arbeitsgericht schon dargelegt hat, reicht schon der Vortrag, dass Ware angekauft und weiterverkauft wird, allein nicht aus, um ein Handelsgeschäft anzunehmen, wie auch der Vortrag der Beklagten zu der Geschäftsbeziehung mit der Firma W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) zeigt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_40

II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-14/18-sa-977-03#rd_43

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