Rechtsprechung / LAG Hamm / 2001

LAG Hamm Urteil vom 01.08.2001 – 18 Sa 661/01

ECLI:DE:LAGHAM:2001:0801.18SA661.01.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16.03.2001 – 1 Ca 2207/00 L – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

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Der am 08.09.1946 geborene Kläger ist gelernter Schriftsetzer.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_5

Seit dem 01.01.1980 ist er bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 20.12.1979 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 68 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

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Herr L1xxxx W1xxxxxxx wird ab 01.01.1980 als Feuerwehrgerätewart eingestellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_9

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_10

diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_11

Am 06.04.1982 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes.

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Am 28.04.1982 wurde er zum Leiter der Feuer- und Rettungswache der Stadt L2xxxxxxx bestellt. Am 01.07.1998 erfolgte die Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Feuer- und Rettungswache/Kreisleitstelle. Wegen der vom Kläger absolvierten Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule in Münster für Berufsfeuerwehrmänner und für freiwillige Feuerwehrmänner wird auf  die  Aufstellung  des  Klägers in Bl. 47, 47 R d.A. verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_13

Die Laufbahnprüfung für Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes hat der Kläger nicht abgelegt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_14

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.10.2000 (Bl. 71 bis 74 d.A.) hat der Kläger folgende wesentlichen Tätigkeiten wahrzunehmen:

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„1. Sachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung      20 %

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_16

2. Koordination der Einsatznachbearbeitung Brandschutz/

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Technische Hilfe                                                                    10 %

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3. Personalsachbearbeitung der hauptamtlichen Kräfte und

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die der Freiwilligen Feuerwehr                                               20 %

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4. Einsatzführung im Brandschutz/Technische Hilfeleistung     15 %

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5. Koordination der Aus- und Fortbildung von hauptamtlichen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_22

Mitarbeitern                                                                              5 %

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_23

6. Koordination der Aus- und Fortbildung der Freiwilligen

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_24

Feuerwehr                                                                                5 %

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_25

7. Aufbau, Fortführung und Betreuung verschiedenartiger

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Ausbildung FF                                                                          5 %

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_27

8. Stellvertretung des Leiters der Feuer- und Rettungswache/

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Kreisleitstelle S3xxx                                                               20 %"

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_29

Seit dem 01.10.1993 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_30

Mit Schreiben vom 13.04.2000 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Beklagte wies den Antrag zurück.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_31

Die bei der beklagten Stadt gebildete Stellenbewertungskommission bewertete die vom Kläger besetzte Stelle nach der Beamtenbesoldungsgruppe A 11 BBesG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_32

Mit der vorliegenden, am 16.10.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung weiter.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_33

Der Kläger hat vorgetragen:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_34

Ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu. Die von ihm begehrte Vergütung entspreche der Besoldungsgruppe A 11 BBesG. Zwar habe er die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuertechnischen Dienst nicht absolviert. Seine im Angestelltenverhältnis erworbenen Kenntnisse seien jedoch vergleichbar. Im Übrigen komme es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_35

Der Kläger hat beantragt

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_36

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01.05.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und diese ab Zustellung der Klageschrift (24.10.2000) mit 4 % zu verzinsen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_37

Die Beklagte hat beantragt

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_38

die Klage abzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_39

Die Beklagte hat vorgetragen:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_40

Dem Kläger stehe die begehrte Höhergruppierung nach Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht zu. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 im feuerwehrtechnischen Dienst erfüllen müsse. Er verfüge schon nicht über die erforderliche Laufbahnprüfung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_41

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der beklagten Stadt gefolgt und hat durch Urteil vom 16.03.2001 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.800,-- DM festgesetzt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_42

Gegen dieses ihm am 28.03.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 26.04.2001 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 28.05.2001 begründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_43

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Stützung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_44

Der Kläger beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_45

das  Urteil  des  Arbeitsgerichts  Hamm  vom  16.03.2001 -  1 Ca 2207/00 L -  abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01.05.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und diese ab Zustellung der Klageschrift (24.10.2000) mit 4 % zu verzinsen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_46

Die beklagte Stadt beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_47

die Berufung des Klägers gegen das  Urteil  des  Arbeitsge-

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_48

richts Hamm vom 16.03.2001 – 1 Ca 2207/00 L – zurückzu-

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_50

Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_51

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_53

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_54

A.   Die Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_55

Der Kläger erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.2000 – 4 AZR 439/99 – AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 19.03.1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_56

Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen als Nebenforderung zum Hauptanspruch zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil  vom 10.12.1997 - 4 AZR 39/96 – AP Nr. 238 zu §§ 22, 23  BAT 1975; BAG,  Urteil   vom  08.10.1997 - 4 AZR 151/96 – AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_57

B.   Die Klage ist aber nicht begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_58

Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA ab 01.05.2000.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_59

I.   Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 20.12.1979 die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags/VKA als Vertragsrecht Anwendung.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_60

II.   Für die Eingruppierung des Klägers kommen die tariflichen Bestimmungen für Angestellten im kommunalen  feuerwehrtechnischen Dienst  zur Anwendung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_61

1.   Feuerwehrtechnischer Dienst liegt immer dann vor, dies ergibt sich schon vom Zweck der Feuerwehr her gesehen, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.10.1965 – 4 AZR 189/64 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – ZTR 1990, 517; BAG, Urteil vom 06.08.1997 – 10 AZR 167/97 – ZTR 1998, 35; LAG Hamm, Urteil vom 09.02.1995 – 17 Sa 1179/94 – ZTR 1995, 367). Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind aber nicht nur die Angestellten beschäftigt, die vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch diejenigen Angestellten, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfeleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_62

2.   Die Parteien haben die Arbeitsvorgänge des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.01.2000 übereinstimmend festgelegt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_63

Nach den dargelegten Grundsätzen sind von den vom Kläger auszuübenden Arbeitsvorgängen die Einsatzführung im Brandschutz/Technische Hilfeleistung (15 %), die Stellvertretung des Leiters der Feuer- und Rettungswache/Kreisleitstelle (20 %), die Sachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung (20 %) und die Koordination der Einsatznachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung (10 %) dem unmittelbaren Brandschutz zuzuordnen. Die übrigen Tätigkeiten des Klägers (Personalsachbearbeitung, Koordination der Aus- und Fortbildung, Aufbau, Fortführung und Betreuung verschiedenartiger Ausbildung) dienen mittelbar dem technischen Brandschutz (vgl. zur Abgrenzung auch Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1 der Nr. 5 SR 2 x  BAT).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_64

III.    Die Tätigkeit des Klägers wird von dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21.12.1994 nicht erfasst.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_65

Durch diesen Tarifvertrag ist die Eingruppierung der Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst mit Wirkung ab 01.09.1994 neu geregelt worden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_66

Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen auf die Vergütungsgruppen V bis VII BAT/VKA beschränkt. Grund der Beschränkung war, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen konnten, dass die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst ganz überwiegend in einem Beamtenverhältnis stehen und oberhalb der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA im Bereich des gehobenen Dienstes nur ausnahmsweise in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden (vgl. Clemens u.a., SR 2 x BAT, Erl. 1 und  2  zu  Nr. 2 a; Böhm u.a., SR 2 x BAT Nr. 2 a Rz. 2).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_67

IV.    Für diese Ausnahmefälle haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 a Abs. 1 der Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2 x BAT) mit Wirkung vom 01.09.1994 bestimmt, dass Angestellte, für die die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht , in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_68

1.  Nach § 11 Satz 2 BAT entspricht der vom Kläger angestrebten  Vergütungsgruppe IV a BAT die Besoldungsgruppe A 11 (Brandamtmann).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_69

2.    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Blankettverweisung  in  Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT wirksam.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_70

Durch die Blankettverweisung wird erreicht, dass die Bediensteten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit  erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands, dass Angestellte und  beamtete Bedienstete des feuerwehrtechnischen Dienstes nebeneinander unter weitgehend gleichen äußeren

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_71

Bedingungen tätig sind, sachgerecht. Durch diese Verweisung entäußern sich die Tarifvertragsparteien nicht in unzulässiger Weise ihrer Regelungsmacht. Die Regelung dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_72

Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste aller in Betracht kommenden Regelungen getroffen haben. Sie haben lediglich zu kontrollieren, ob in der Tarifnorm die Grenzen des den Tarifvertragsparteien durch Artikel 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums überschritten werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.04.1994 – 4 AZR 312/93 – NZA 1995, 180, 182; BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 26/93 – NZA 1994, 707; Clemens u.a., SR 2 x BAT,  Erl. 2 zu Nr. 2 a  m.w.N.).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_73

V.   Nach der Blankettverweisung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT hat der Kläger lediglich dann einen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA, wenn er besoldungsrechtlich als Beamter  der Besoldungsgruppe A 11 (Brandamtmann) zuzuordnen wäre.  Dies ist nicht der Fall.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_74

1.   Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, ist eine Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 11 nicht möglich, da er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_75

a)   Wie sich aus den §§ 10 bis 12 der  Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1985, in der Fassung vom 15.09.1998 (LVOFeu) ergibt, ist die erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung,  geregelt in § 10 LVOFeu  nach dem Vorbereitungsdienst, in § 11 Nr. 2 LVOFeu bei der Übernahme von Angestellten der freiwilligen Feuerwehren und Werksfeuerwehren und in § 12 Abs. 3 LVOFeu  für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Aufstiegsprüfung),  unerlässlich.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_76

b)   Eine solche Prüfung hat der Kläger nicht abgelegt, so dass ihm der Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 11, wenn er Beamter wäre, nicht möglich wäre, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_77

2.   Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA nicht aus, dass er Tätigkeiten eines Brandamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 auszuüben hat.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_78

Diese Auffassung wird durch die Regelung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht gedeckt, wie die Auslegung dieser Norm ergibt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_79

a)   Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_80

Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.02.2000 – 4 AZR 118/99 – AP Nr. 278 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_81

b)    Nach diesen Regeln wird die Auffassung des Klägers schon vom Wortlaut der Verweisungsnorm nicht gedeckt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_82

Der Wortlaut stellt auf die fiktive Einstufung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften ab. Dies haben die Parteien auch gewollt. Dies zeigt ein Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen des ebenfalls am 01.09.1994 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst vom 21.12.1994. Während der Wortlaut der Nr. 2 a SR 2 x BAT keine Tätigkeitsmerkmale enthält, sondern lediglich auf die entsprechende Besoldungsgruppe verweist, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, bestimmen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b bis V b BAT/VKA des Tarifvertrags vom 21.12.1994, dass allein abzustellen ist  auf die entsprechende Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern, Hauptbrandmeistern. Eine solche Beschränkung enthält die Verweisungsnorm in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_83

3.   Der Kläger erfüllt die Anforderungen in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT auch nicht, wenn er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die einem Brandamtmann mit der vorgeschriebenen Ausbildung und Laufbahnprüfung entsprechen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_84

a)   Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT erfasst nicht den "sonstigen Angestellten", der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Verweisungsnorm setzt voraus, dass alle Besoldungsvoraussetzungen für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 erfüllt sein müssen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_85

b)   Auch unter Beachtung der Regelung in § 45 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 ergibt sich keine andere Wertung. Die Übergangsvorschrift in § 45 FSHG erlaubt allein die Weiterbeschäftigung von Bediensteten, die keine Ausbildung im gehobenen Dienst besitzen. Es handelt sich hier nicht um eine eingruppierungsrechtliche Vorschrift, sondern um eine feuerschutzrechtliche Vorschrift. Über die Besoldung dieser Bediensteten enthält die Vorschrift keine Aussage.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_86

c)  Da dem Kläger die Laufbahnprüfung fehlt, kann lediglich daran gedacht werden, dass die Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen entsprechend zur Anwendung kommt. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen würde aber lediglich dazu führen, dass der Kläger, der aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA von der beklagten Stadt vergütet wird, richtig eingruppiert ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_87

VI.   Dem Kläger ist weiter ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung durch die Blankettverweisung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT versperrt. Die Blankettverweisung führt dazu, dass die Vorschriften der §§ 22 bis 25 BAT, die die Eingruppierung regeln, nicht gelten (vgl. z.B. Böhm u.a., SR 2 x BAT, Rdnr. 4 zu Nr. 2 a; Clemens u.a., SR 2 x BAT, Erl. 2 zu Nr. 2 a).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_88

VII.   Der Kläger kann den begehrten Vergütungsanspruch auch nicht auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder auf eine Zusage der Beklagten stützen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_89

Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt nicht vor.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_90

1.   Durch die Ausweisung der Stelle im Stellenplan hat sich die beklagte Stadt dem Kläger gegenüber nicht gebunden, ihn entsprechend zu vergüten.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_91

Die Ausweisung der Stelle im Haushaltsplan bzw. das Ergebnis der Bewertung einer Stelle durch die Bewertungskommission ist für die tarifliche Eingruppierung unerheblich. Es gilt im Gegensatz der Grundsatz „Tarifrecht bricht Haushaltsrecht" (vgl. z.B. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl., Rdnr. 35, Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Aufl., Ziff. 4.7.3,   Rdnr. 50; vgl. auch BAG, Urteil vom 05.11.1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.09.1982 – 4 AZR 1172/79 – AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_92

2.   Aus der Tatsache, dass die beklagte Stadt an den Kläger seit dem 01.10.1993 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zahlt, ergibt sich keine Verpflichtung der beklagten Stadt,  den Kläger höherzugruppieren, wenn die Bewertungskommission die Stelle höher bewertet.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_93

Der bloßen Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA konnte der Kläger auch nicht die Zusicherung entnehmen, dass  die beklagte Stadt verzichten wollte, sich im Rahmen einer vom Kläger begehrten Höhergruppierung auf das Fehlen der Laufbahnprüfung zu berufen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_94

Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_95

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2001-08-01/18-sa-661-01#rd_96

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.