Rechtsprechung / KG / 2020

KG Beschluss vom 31.01.2020 – 1 ARs 4/20

ECLI:DE:KG:2020:0131.1ARS4.20.00

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Dem Verurteilten ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger für das Strafvollstreckungsverfahren zu bestellen, wenn im Rahmen der Führungsaufsicht nach Haftentlassung umfangreiche Weisungen erteilt werden, die hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen.

Tenor§

Dem Verurteilten wird in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt Dr. E., als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_1

Der Verurteilte verbüßt derzeit bis voraussichtlich 8. März 2020 aus dem Urteil des Senats vom 9. September 2015 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Sein Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB ist mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vom 9. März 2018 abgelehnt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_2

Mit der Entlassung aus der Strafhaft nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Senats tritt kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht ein. Der Anhörungstermin nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 StPO ist auf den 13. Februar 2020 angesetzt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2020 hat der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr. E. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Bundesanwaltschaft ist dem nicht entgegengetreten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_3

Dem Antrag war stattzugeben, dem Verurteilten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger für diesen Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens beizuordnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_4

Zwar hat der Gesetzgeber auch in der ab 13. Dezember 2019 geltenden Fassung des § 140 StPO keine Regelung zur Pflichtverteidigung im Vollstreckungsverfahren aufgenommen und auch die bereits bestehenden Regelungen im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erweitert, dennoch kommt eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO weiterhin aus den bisherigen Gründen in Betracht, insbesondere bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdnr. 33ff zu § 140 StPO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_5

Obwohl ein Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren zur vorzeitigen Entlassung mit Beschluss vom 6. Februar 2018 abgelehnt worden ist, sind für das Verfahren zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung und der etwaigen Ausgestaltung dieser die Voraussetzungen einer Beiordnung erneut zu prüfen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_6

Die Prüfung, ob ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StPO in Betracht kommt, ist in hiesigem Verfahren, entsprechend der Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB, aus den Gründen des Beschlusses vom 6. Februar 2018 nicht schwierig und gebietet auch nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_7

Die Bundesanwaltschaft hat allerdings beantragt, dem Verurteilten eine Vielzahl von Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB zu erteilen, darunter Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 12 StGB und Weisungen, das Bundesland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, Arbeitsplatz- und Hausbesuche zu dulden, bestimmte Umstände neben anderen Stellen auch dem Landeskriminalamt mitzuteilen und bestimmte Einrichtungen nicht zu besuchen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2020-01-31/1-ars-4-20#rd_8

Die Gesamtschau der beantragten Weisungen, die jedenfalls hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen dürfte, im Zusammenhang mit dem Grund der Verurteilung begründen die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in diesem Vollstreckungsabschnitt, weshalb hier ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist.