Rechtsprechung / EuG / Zehnte Kammer / 2020

EuG Beschluss vom 14.07.2020 – T-627/19

Zehnte Kammer · ECLI:EU:T:2020:335

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Herr Harry Shindler und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. 3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Untätigkeits- und NichtigkeitsklageRaum der Freiheit, der Sicherheit und des RechtsAustritt des Vereinigten Königreichs aus der UnionAnträge auf Erlass eines Beschlusses zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und eines Beschlusses über verschiedene die Rechte der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs betreffende MaßnahmenStellungnahme der KommissionFehlende Aufforderung zum TätigwerdenWeigerung, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu erlassenFehlendes RechtsschutzinteresseOffensichtlich unzulässige Klage

In der Rechtssache T‑627/19,

Harry Shindler, wohnhaft in Porto d’Ascoli (Italien), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, C. Giolito und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend erstens eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, mit dem ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, die zu diesem Zeitpunkt nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union haben, gewahrt wird, unabhängig davon, ob ein Abkommen über die Einzelheiten dieses Austritts geschlossen wird, sowie einen Beschluss über verschiedene die Rechte dieser Staatsangehörigen im Fall eines solchen Austritts ohne Abschluss eines entsprechenden Abkommens betreffende Maßnahmen, und zweitens eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 11. September 2019, mit dem der Erlass eines Beschlusses zur Wahrung der Unionsbürgerschaft dieser Staatsangehörigen abgelehnt wird,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters J. Passer und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

Beschluss§

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1Die Kläger, Herr Harry Shindler und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, wobei Herr Shindler in Italien wohnt und die übrigen Kläger ihren Wohnsitz in Frankreich haben.

2Am 23. Juni 2016 sprachen sich die Bürger des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in einem Referendum für den Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union aus.

3Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV mit, dass es beabsichtige, aus der Union auszutreten.

4Am 8. Juni 2017 fanden im Vereinigten Königreich Parlamentswahlen statt.

5Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 vom 22. März 2019 (ABl. 2019, L 80 I, S. 1) verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehene Frist, nach deren Ablauf die Verträge auf das Vereinigte Königreich mangels eines Abkommens über die Einzelheiten seines Austritts keine Anwendung mehr finden. Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses sollte diese Frist entweder am 12. April 2019 oder am 22. Mai 2019 ablaufen.

6Mit dem Beschluss (EU) 2019/584 vom 11. April 2019 (ABl. 2019, L 101, S. 1) verlängerte der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die oben in Rn. 5 genannte Frist erneut. Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses sollte die Frist grundsätzlich am 31. Oktober 2019 ablaufen.

7Am 31. Juli 2019 richteten die Kläger sowie eine weitere, in Italien wohnhafte Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ein Schreiben an den Europäischen Rat und an den Rat der Europäischen Union. Am Tag darauf richteten sie ein im Wesentlichen identisches Schreiben an die Europäische Kommission (im Folgenden: Schreiben vom 1. August 2019).

8In den oben in Rn. 7 erwähnten Schreiben machten die Kläger den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission im Wesentlichen auf die Situation aufmerksam, in der sich die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die in anderen Mitgliedstaaten wohnten und sich dort ein Privat- und Familienleben aufgebaut hätten, befänden, insbesondere diejenigen, die – wie sie – das Vereinigte Königreich vor mehr als 15 Jahren verlassen hätten. Sie wiesen darauf hin, dass diese Staatsangehörigen gemäß der 15‑years rule (15‑Jahre-Regel) weder beim Referendum vom 23. Juni 2016 noch bei den Parlamentswahlen vom 8. Juni 2017 ihre Stimme hätten abgeben können, obwohl diese Abstimmungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und den Fortbestand ihrer Unionsbürgerschaft entscheidend gewesen seien. Daher ersuchten sie den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission um die Feststellung der Untätigkeit, da sie es rechtswidrig unterlassen [hätten], die Unionsbürgerschaft [dieser Staatsangehörigen] zu bewahren. Darüber hinaus forderten sie diese drei Organe auf, vor dem für den 31. Oktober 2019 vorgesehenen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft dieser Staatsangehörigen über das Austrittsdatum hinaus zu fassen, und zwar unabhängig davon, ob ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts geschlossen worden sei.

9Mit Schreiben vom 11. September 2019 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 1. August 2019 (im Folgenden: Schreiben vom 11. September 2019). In diesem Schreiben lehnte sie es ab, der im Schreiben vom 1. August 2019 enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen. Sie erläuterte, dass ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besäßen, nicht mehr als Unionsbürger angesehen würden. Sie gehe deshalb davon aus, dass ihr die Verträge nicht erlaubten, einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Unionsbürgerschaft dieser Staatsangehörigen ab dem Austritt gewahrt werde, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Union besäßen.

Verfahren und Anträge

[nicht wiedergegeben]

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_15

Mit einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a seiner Verfahrensordnung hat das Gericht den Klägern eine schriftliche Frage gestellt. Die Kläger haben darauf fristgemäß geantwortet.

[nicht wiedergegeben]

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_17

Die Kläger beantragen,

die ausdrückliche Weigerung der … Kommission vom [11.] September 2019, eine Untätigkeit anzuerkennen, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft der … Kläger [zu erlassen], die ein Privat- und Familienleben in den übrigen Staaten der … Union haben und allein deshalb, weil sie von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatten [15‑Jahre-Regel], nicht zur Abstimmung darüber berechtigt waren, ob ihr Herkunftsstaat, das Vereinigte Königreich, aus der … Union austreten soll, sei es mit oder ohne entsprechendes Abkommen und einen verbindlichen Beschluss [zu erlassen], der in den anderen 27 [Mitgliedstaaten] der Union, in denen [Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs] leben, einheitlich gilt und verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt, soziale Rechte und Berufstätigkeit [dieser Staatsangehörigen] umfasst, die [anwendbar sind, wenn kein Abkommen] über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der … Union [geschlossen wird];

die Kommission zu verurteilen, an jede(n) von ihnen 1500 Euro für die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_18

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zum Streitgegenstand

[nicht wiedergegeben]

22Zweitens wurden die Kläger im Hinblick auf die Formulierung ihres ersten Klageantrags, mit dem die Nichtigerklärung der ausdrückliche[n] Weigerung der… Kommission vom [11.] September 2019, eine Untätigkeit anzuerkennen, begehrt wird, durch die oben in Rn. 15 erwähnte prozessleitende Maßnahme um nähere Angaben dazu ersucht, ob die Klage ausschließlich auf Art. 265 AEUV gestützt wird oder dahin zu verstehen ist, dass sie nicht nur auf Art. 265 AEUV gestützte Anträge auf Feststellung der Untätigkeit enthält, sondern auch Anträge auf Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV. Mit Schreiben, das am 14. Februar 2020 bei der Kanzlei einging, antworteten die Kläger, dass die Klage sowohl auf Art. 265 AEUV gestützte Anträge auf Feststellung der Untätigkeit als auch Anträge auf Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV enthalte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_23

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrem ersten Klageantrag die Nichtigerklärung des im Schreiben vom 11. September 2019 enthaltenen Beschlusses begehren, mit dem die Kommission es im Wesentlichen ablehnte, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ab dessen Austritt aus der Union zu erlassen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union haben, unabhängig davon, ob ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts geschlossen wird.

[nicht wiedergegeben]

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

40Wie oben in Rn. 23 ausgeführt, begehren die Kläger die Nichtigerklärung des im Schreiben vom 11. September 2019 enthaltenen Beschlusses.

Zur Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung

[nicht wiedergegeben]

43Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger als Beleg für die Untätigkeit der Kommission aufgrund ihrer Weigerung, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ab dessen Austritt aus der Union zu erlassen, unabhängig davon, ob ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts geschlossen wird, drei Gründe gegen den Verlust der Unionsbürgerschaft dieser Staatsangehörigen anführen. Sie rügen erstens eine Verletzung der Verträge, des Grundsatzes der Rechtssicherheit und erworbener Rechte, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie drittens eine rechtswidrige Aberkennung des Stimmrechts beim Referendum vom 23. Juni 2016 und bei den Parlamentswahlen vom 8. Juni 2017, wobei dieser Stimmrechtsentzug gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie den Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das Stimmrecht verstoße.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_44

Die Kommission hat es in ihrem Schreiben vom 11. September 2019, auf das die Anträge auf Nichtigerklärung abzielen, aber gerade abgelehnt, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu erlassen. Auch wenn sich die oben in Rn. 43 angeführten Klagegründe und Argumente somit auf eine Untätigkeit der Kommission beziehen, sind sie deshalb dahin aufzufassen, dass sie auch zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung vorgebracht worden sind.

[nicht wiedergegeben]

Zur Zulässigkeit der zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung vorgebrachten Klagegründe

46Das Interesse der Kläger an der Geltendmachung der oben in Rn. 43 angeführten Klagegründe zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung ist von Amts wegen zu prüfen.

47Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich zum einen ein Kläger kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung haben, wenn von vornherein feststeht, dass sie ihm gegenüber nur bestätigt werden kann, und zum anderen ist ein Nichtigkeitsgrund, selbst wenn er begründet wäre, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung aufgrund dieses Klagegrundes nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 93).

48Somit fehlt einem Kläger das Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung eines Beschlusses aufgrund eines bestimmten Klagegrundes, wenn das betreffende Organ keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss wie geschehen. In einem solchen Fall einer gebundenen Befugnis könnte die Nichtigerklärung des betreffenden Beschlusses auf der Grundlage dieses Klagegrundes nur zum Erlass eines Beschlusses führen, dessen verfügender Teil mit dem für nichtig erklärten Beschluss identisch wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 20. Mai 1987, Souna/Kommission, 432/85, EU:C:1987:236, Rn. 20, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 192).

49Ein Kläger hat erst recht kein Interesse daran, die Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem das Tätigwerden in einer bestimmten Angelegenheit verweigert wird, aufgrund eines bestimmten Klagegrundes zu beantragen, wenn das betreffende Organ ohnehin nicht befugt ist, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, so dass die Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses auf der Grundlage dieses Klagegrundes nur dazu führen könnte, dass ein neuer Beschluss ergeht, mit dem das Tätigwerden in dieser Angelegenheit verweigert wird.

50Im vorliegenden Fall könnte den Klägern bei einer Nichtigerklärung des im Schreiben vom 11. September 2019 enthaltenen Beschlusses auf der Grundlage der oben in Rn. 43 aufgezählten Gründe nur Genugtuung verschafft werden, wenn die Kommission der im Schreiben vom 1. August 2019 enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden nachkäme und anschließend selbst einen verbindlichen Rechtsakt zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erließe.

51Gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV handelt aber jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Folglich kann die Kommission, wie sie geltend macht, nur auf der Grundlage der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse handeln.

52Daher ist zu prüfen, ob die Kommission befugt ist, in dem von den Klägern gewünschten Sinne tätig zu werden.

53Unabhängig davon, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bei allen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt dieses Austritts nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hatten, zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen konnte, wird die Kommission insoweit durch keine Bestimmung des Vertrags oder des abgeleiteten Rechts ermächtigt, verbindliche Rechtsakte zu erlassen, die eine Verleihung der Unionsbürgerschaft an bestimmte Personengruppen zum Gegenstand haben.

54Die Tatsache, dass die Kommission insoweit keine Befugnis besitzt, wird dadurch bestätigt, dass sie gemäß Art. 17 Abs. 2 EUV grundsätzlich nur ein Vorschlagsrecht hat.

55Außerdem führen die Kläger, auch wenn sie geltend machen, dass die Kommission befugt sei, die Unionsbürgerschaft der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zum Zeitpunkt seines Austritts aus der Union zu erhalten, keine Vorschrift an, die die Kommission ermächtigen würde, selbst verbindliche Rechtsakte zu erlassen, die die Verleihung oder Wahrung der Unionsbürgerschaft zugunsten bestimmter Personengruppen zum Gegenstand hätten. Die Kläger verweisen zwar in der Klageschrift auf Art. 25 Abs. 2 AEUV, doch verleiht diese Bestimmung nicht der Kommission, sondern dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten die Entscheidungsbefugnis.

56Unter diesen Umständen ist die Kommission offensichtlich nicht befugt, selbst einen verbindlichen Rechtsakt zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ab dessen Austritt aus der Union zu erlassen.

57Unabhängig davon, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bei allen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt des Austritts nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hatten, zum Verlust ihrer Unionsbürgerschaft führen konnte, war die Kommission somit im vorliegenden Fall nicht befugt, einen verbindlichen Rechtsakt zu erlassen, durch den die Unionsbürgerschaft bestimmter Personengruppen ab diesem Austritt gewahrt wird, und musste sich weigern, den von den Klägern begehrten Rechtsakt zu erlassen.

58Folglich befände sich die Kommission im Fall der Nichtigerklärung des im Schreiben vom 11. September 2019 enthaltenen Beschlusses auf der Grundlage der oben in Rn. 43 genannten Gründe in einer Situation offensichtlicher Unzuständigkeit und könnte nur erneut einen Beschluss fassen, mit dem sie sich weigert, den von den Klägern begehrten Rechtsakt zu erlassen. Eine solche Nichtigerklärung wäre mithin nicht geeignet, den Klägern Genugtuung zu verschaffen, so dass sie über kein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der oben in Rn. 43 angeführten Klagegründe verfügen. Diese Klagegründe sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_59

Unter diesen Umständen sind die Anträge auf Nichtigerklärung, da sie durch keinen zulässigen Klagegrund gestützt werden, ihrerseits offensichtlich unzulässig.

[nicht wiedergegeben]

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2020-07-14/t-627-19#rd_61

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Harry Shindler und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.