Art 265 (ex-Artikel 232 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.05.2022 – C-430/20Zitiert von 10
- EuGH, 11.06.2026 – C-69/25
- EuGH, 05.09.2023 – C-137/21
- EuGH, 21.03.2014 – T-306/10Zitiert von 3
- EuGH, 15.12.2022 – C-137/21
- EuGH, 08.02.2018 – C-508/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 21 A 2207/23Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Einordnung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach der REACH-VO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- EuG, 11.05.2026 – T-349/26
- EuG, 11.05.2026 – T-350/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 265 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.