Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, 2 WDB 7.26 (2 WDB 4.26)

2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250826B2WDB7.26.0

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Tenor§

Der Antrag des Soldaten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_1

Der Soldat wendet sich mit einer als "Anhörungsrüge" bezeichneten Eingabe gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2026 im Verfahren 2 WDB 4.26.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_2

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. März 2026 zurückgewiesen. Mit ihm ist das gegen den Soldaten geführte gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 102 Abs. 2 WDO ausgesetzt worden, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_3

2. Der Soldat wendet gegen den Beschluss Folgendes ein:

"Der Senat verkennt bei seiner Bewertung grundsätzlich, dass ein WDA bei aktiven Soldaten unter keinen denkbaren Umständen rechtmäßig tätig werden kann, wenn der Soldat keinen nächsten Disziplinarvorgesetzten hat (siehe Ausführungen zu § 15 WDO). Damit ein Soldat einen nächsten Disziplinarvorgesetzten haben kann, muss einem Soldaten mittels Befehlsbefugnis eine Aufgabe in einem militärischen Verband, einer militärischen Einheit oder einer militärischen Dienststelle übertragen worden sein.

Ein Herauslösen aus den Streitkräften und Zuweisen einer Aufgabe in einer zivilen Behörde außerhalb der Streitkräfte führen vielmehr dazu, dass die Wehrdisziplinarordnung nicht 'nur zu dienstlichen [militärischen] Zwecken' missbraucht wird. Disziplinarbefugnis ist streng an Befehlsbefugnis geknüpft. 'Ein Befehl ist dann "zu dienstlichen Zwecken" erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <311>)' (BVerwG 1 WB 39.24 Rn. 27).

Die 'neuen Vorwürfe' sind nicht von 'erheblichem Gewicht'. In einem gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren dürfen keine persönlichen Ideologien durchgesetzt werden. Ein gewöhnlicher Soldat handelt dann rechtmäßig, wenn er seine Handlungen im Dienst auf eine gesetzliche (neutrale) Gehorsamspflicht stützen kann und seine Handlungen 'nur zu dienstlichen [militärischen] Zwecken' erfolgen. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse zwischen Soldaten und BAPersBw oder Zivilisten bestehen nicht. Mit Versetzungsverfügungen des BAPersBw und dienstlichen Anordnungen des Beamtenrechts wird seitens des BMVg missbräuchlich der Dienstherr hintergangen, um die bewusst gewählten Schranken der Befehlsbefugnis ohne gesetzliche Grundlage zu umgehen. Befugnisse nach den §§ 1-4 VorgV und § 3 Abs. 4 BBG greifen kraft Gesetzes und sind dem Einfluss der Exekutive entzogen. Würde beides für Soldaten gelten, entstünde ein rechtsstaatlich nicht tolerierbares Chaos.

Die 'neuen Vorwürfe' würden in den Streitkräften so nicht auftreten. Kein Paragraph der Wehrdisziplinarordnung ist zur Verfolgung solcher Vorwürfe vorgesehen. Hierbei handelt es sich um keine Frage, welche erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu klären ist. Denn die Vorwürfe gegen den ASt wurden erhoben, als er für die Wehrdisziplinarordnung nicht mehr greifbar war. (Jedenfalls unter den Umständen, auf die sich die Vorwürfe stützen.) Planwidrige Gesetzeslücken, welche die Exekutive schließen dürfte, liegen hier nicht vor."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_4

3. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Das gerichtliche Disziplinarverfahren sei ohnehin fortzusetzen, weil die Nachtragsanschuldigungsschrift inzwischen beim Truppendienstgericht eingegangen sei und damit die Voraussetzungen für die Aussetzung entfallen seien. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Das Vorbringen lasse keinen Gehörsverstoß erkennen. Der Soldat habe sich vor der Entscheidung zum Sachverhalt und zur Rechtslage äußern können und davon Gebrauch gemacht. Der angefochtene Beschluss setze sich unter Rn. 8 ff. mit den relevanten Einwendungen des Soldaten auseinander, widerlege sie und erläutere, dass alle weiteren Rügen für die Rechtmäßigkeit der Aussetzung ohne Belang seien.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_5

4. Der Soldat erwidert, die Nachtragsanschuldigungsschrift sei ihm nicht bekannt. Ungeachtet dessen bestehe eine Wiederholungsgefahr. Auch werde die Dauer einer rechtmäßigen Aussetzung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus der Verfahrensüberlänge herausgerechnet. Es müsse möglich sein, bei einem Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse abseits des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Beschwerde einzureichen. Andernfalls könnten sich "Vorgesetzte" mit der Einleitung und Verzögerung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens der eigenen disziplinaren Verfolgung entziehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_6

5. Für Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 WDB 4.26 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_7

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_8

1. Er ist angelehnt an den Rechtsgedanken des § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 33a Satz 1 StPO auszulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 2 WDB 9.22 - juris Rn. 5 und vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 - juris Rn. 5 m. w. N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_9

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_10

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, sowohl zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 <115> m. w. N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_11

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Es ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 (2 WDB 3.25) - juris Rn. 9).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_12

Nach Maßgabe dessen hat der Senat den Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör im angefochtenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat das gesamte Vorbringen des Soldaten zur Sach- und Rechtslage zur Kenntnis genommen und erwogen und ist im angefochtenen Beschluss unter Rn. 8 bis 15 auf den wesentlichen Kern des Vortrags eingegangen. Unter Rn. 16 des Beschlusses hat der Senat erläutert, dass alle weiteren vom Soldaten erhobenen Rügen für die im Beschwerdeverfahren allein zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ohne Belang sind. Dass diese Würdigung aus der Sicht des Soldaten unzutreffend ist, stellt die damit erfolgte Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Frage, sondern betrifft die materiell-rechtliche Bewertung des Sachverhalts, über den der Senat mit dem angefochtenen Beschluss bereits unanfechtbar entschieden hat. Auf den gegen die Richtigkeit der Erwägungen des Senats gerichteten Vortrag des Soldaten braucht deshalb nicht erneut eingegangen zu werden, weil die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 33a Satz 1 StPO kein eigenständiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung ist. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten folgt (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 (2 WDB 3.25) - juris Rn. 11 m. w. N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-25/2-wdb-7-26-2-wdb-7-26-2-wdb-4-26#rd_13

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich bei einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 33a StPO - anders als bei einem Antrag nach § 125 Satz 1 WDO - nicht um einen Rechtsbehelf i. S. d. § 143 Abs. 5 WDO handelt. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages gehören vielmehr zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit denen der Antragsteller bereits belastet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 (2 WDB 3.25) - juris Rn. 13 m. w. N.).