Rechtsprechung / § 102 WDO 2025
Entscheidungen zu § 102 WDO 2025
17 Entscheidungen · Anschuldigung
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26 Beschluss
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BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22
Beschluss
Leitsatz 1. Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs. 2. Der nach Erlass eines Diszipl…
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25 Beschluss
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BVerwG, 25.11.2010 – 2 WD 28/09
Urteil
Leitsatz Der Umstand, dass der Wehrdisziplinaranwalt der Ankündigung des Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, durch Disziplinargerichtsbescheid gemäß § 102 WDO (juris: WDO 2002) zu entscheiden, widersprochen hat, kann nicht ge…
- BVerfG, 14.06.2000 – 2 BvR 993/94 Beschluss
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26 Beschluss
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BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25
Urteil
Leitsatz 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. …
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24 Urteil
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BVerwG, 18.06.2025 – 2 WDB 3.25
Beschluss
Leitsatz Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
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BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24
Beschluss
Leitsatz Die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen früheren Soldaten kann nicht damit begründet werden, dass die Anschuldigungspunkte bereits bei der Entlassung vorgelegen, aber nur zu einer Entlassung…
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BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 D
Urteil
Leitsatz 1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines Vermögensnachteils aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO (juris: WDO 2002) umfasst Schadensersatz wegen einer entgangenen Auslandsverwendungszula…
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BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9.10
Urteil
Leitsatz Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist eine Herabsetzung im Dienstgrad, wenn ein Soldat vorsätzlich gegen Dienstvorschriften im Umgang mit Schusswaffen verstößt.
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BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9/10
Urteil
Leitsatz Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist eine Herabsetzung im Dienstgrad, wenn ein Soldat vorsätzlich gegen Dienstvorschriften im Umgang mit Schusswaffen verstößt.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2008 – 2 O 127/07 Beschluss
- BVerwG, 07.11.2007 – 2 WD 1.07 Beschluss
- BVerwG, 09.11.2005 – 1 WB 19.05 Beschluss
- BVerwG, 01.07.2003 – 2 WD 34.02 Urteil