Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WD 4.26, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24)
- BVerwG, 09.06.2017 – 2 WDB 4/16 · Teilrechtskraftbescheinigung
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WDB 6.25, 2 WDB 6.25 (2 WDB 3.25)Auslegung von Rechtschutzbegehren; Anhörungsrüge; Antrag nach § 33a StPO im wehrdisziplinargerichtlichen VerfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 16.02.2026 – 2 WD 1.26, 2 WD 1.26 (2 WD 28.24)
- BVerwG, 17.02.2020 – 2 WDB 6/19Aufhebung einer unverhältnismäßig langen Einbehaltung von RuhegehaltZitiert von 9
5 Entscheidungen zu § 125 WDO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch einer oder eines Beteiligten auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern die oder der Beteiligte noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.