Gesetze / Vorgesetztenverordnung
VorgV§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.01.2025 – 12 K 2881/23
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24Eilantrag gegen die Übertragung von Befehls- und Disziplinarbefugnissen
- OVG NRW, 20.01.2000 – 12 A 2867/97Zitiert von 3
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 37/21Anordnung häuslicher Quarantäne nach einem AuslandseinsatzZitiert von 8
- BVerwG, 10.03.2022 – 2 WD 7/21Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich eines TruppenübungsplatzesZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VorgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVorgesV/1#abs-1 (1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVorgesV/1#abs-2 (2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.