Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 13.08.2026 – 3 B 29.24
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:130826B3B29.24.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 000 € festgesetzt.
Gründe§
I
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Nordrhein-Westfalen. Sie begehrt vom beklagten Land die Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580; im Folgenden: KHG). Nach dieser Vorschrift konnten zugelassene Krankenhäuser für jedes mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bis zum 30. September 2020 zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbett mit maschineller Beatmungsmöglichkeit einmalig einen Betrag in Höhe von 50 000 € erhalten. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2020 genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2020 sieben intensivmedizinische Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care); die Genehmigung weiterer neun intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit Beatmungsmöglichkeit lehnte er ab. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur bereitgestellte Behandlungskapazitäten. Der beantragte Aufwuchs an zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten werde nicht in vollem Umfang durch einen korrekten Eintrag im COVID-19-Modul des Informationssystems Gefahrenabwehr NRW (IG.NRW) abgebildet. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, auch die beantragten weiteren neun intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu genehmigen, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterer neun Behandlungskapazitäten lägen vor. Der Beklagte habe den Bedarf für die zusätzlichen Kapazitäten bejaht. Auch habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin in ihrem Krankenhaus - über die genehmigten sieben intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten hinaus - weitere neun Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zusätzlich vorgehalten habe. Ihr Rückbau im Mai 2020 stehe nicht entgegen, weil sie im Bedarfsfall binnen 24 Stunden hätten wieder aufgebaut werden können. Der Begriff des Vorhaltens im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sei damit erfüllt. Die Genehmigungserteilung setze hingegen nicht voraus, dass das Krankenhaus die zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten korrekt im IG.NRW gemeldet habe. Aus § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG ergebe sich eine solche Vorgabe nicht. Ebenso wenig könne sie auf die Befugnis des Beklagten zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens gestützt werden; denn damit sei nicht die Befugnis verbunden, über § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG hinausgehende Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde.
II
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - NVwZ-RR 2014, 740 Rn. 3, vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - DVBl. 2024, 504 Rn. 40 und vom 8. Januar 2025 - 3 B 2.24 - NJW 2025, 989 Rn. 8, jeweils m. w. N.).
2. Hiernach rechtfertigen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"ob und inwieweit das beklagte Land auf Grundlage von § 21 Abs. 5 S. 1 KHG berechtigt ist, zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens verwaltungsinterne Vorgaben aufzustellen und dadurch weitere faktische Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen, die konkret vorsehen, dass der Nachweis für einen erfolgten Zuwachs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nur erbracht ist, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein korrekter Eintrag in IG.NRW erfolgt ist",
"ob die Verwaltungspraxis des Abstellens auf Meldungen in IG.NRW zu einer materiellen Präklusion führt, die mit § 21 Abs. 5 S. 1 KHG nicht in Einklang zu bringen ist,"
und
"ob der in § 21 Abs. 5 S. 1 KHG verwandte Begriff des 'Vorhaltens' dahingehend auszulegen ist, dass die Betten zum maßgeblichen Stichtag weiterhin bestehen und auch tatsächlich als Intensivbetten nutzbar sein müssen und ob ein erfolgter Rückbau dem 'Vorhalten' entgegensteht, wenn die Betten binnen 24 Stunden wieder mit COVID-19-Patienten belegt werden könnten",
die Zulassung der Revision nicht.
a) § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG regelt, dass zugelassene Krankenhäuser (vgl. § 108 SGB V), die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellen von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Intensivbett einmalig einen Betrag in Höhe von 50 000 € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vgl. § 271 SGB V) erhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat von der Ermächtigung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KHG, durch Rechtsverordnung die in § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG genannte Frist um bis zu sechs Monate zu verlängern, nicht Gebrauch gemacht. Die befristete Förderungsmöglichkeit ist daher mit Ablauf des 30. September 2020 ausgelaufen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen <COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz>, BT-Drs. 19/18112 S. 28).
§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG ist unverändert in Kraft (vgl. § 21 KHG i. d. F. des Gesetzes vom 24. Juli 2026 <BGBl. I Nr. 228>) und damit geltendes Recht. Der Normgeber hat die Fortgeltung der Vorschrift auch nicht zeitlich begrenzt. Jedoch bewirkt die in ihr enthaltene Befristung, dass das Vorhalten der genannten zusätzlichen Behandlungskapazitäten seit Ablauf des 30. September 2020 nicht mehr förderfähig ist und insoweit neue Anwendungsfälle der Norm nicht entstehen können. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt hier deshalb, dass der Beklagte den geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfragen nach den Anforderungen darlegt, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht und zu Übergangsrecht gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 B 17.16 - juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 8 B 56.22 - Rn. 8 und vom 25. Juni 2025 - 8 B 33.24 - juris Rn. 8).
b) Eine Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise geltendes Recht bezieht, hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Zulassungsvorschrift eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Zulassung der Revision kommt bei einer solchen Rechtsfrage nur in Betracht, wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, etwa weil eine erhebliche Anzahl oder nicht überschaubare Vielzahl von Fällen nach dem ausgelaufenen, auslaufenden oder übergangsweise geltenden Recht zu entscheiden sind, oder wenn sich die Frage nach neuer Rechtslage offensichtlich in gleicher Weise stellt, und dies vom Beschwerdeführer dargelegt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 43 und vom 16. Juli 2025 - 4 BN 36.24 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht. Er macht geltend, die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, und trägt dazu mit seiner Beschwerdebegründung vom 29. November 2024 im Wesentlichen vor: Für den Aufbau zusätzlicher Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit seien bundesweit von Mitte März 2020 bis Anfang März 2021 rund 686,1 Mio. € an Krankenhäuser ausgezahlt worden, was einer Förderung von mehr als 13 700 Intensivbetten entspreche. Der Beklagte habe Genehmigungen für 2 237 zusätzliche Intensivbetten im Gesamtwert von 111 850 000 € erteilt. Der Bundesrechnungshof habe der Klärung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung für die Schaffung zusätzlicher Intensivkapazitäten nicht nur Bedeutung für die Vergangenheit beigemessen. Da die ordnungsgemäße Mittelverwendung eine rechtmäßige Mittelauskehr an die Krankenhäuser voraussetze, sei auch die Frage der Anspruchsvoraussetzungen in der Zukunft in vielen Fällen bedeutsam. Durch Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen könne eine rechtssichere Grundlage für die Prüfung des Beklagten geschaffen werden, ob bewilligte Fördermittel gegebenenfalls zurückzufordern seien. Zudem könnte eine nicht absehbare Zahl von Krankenhäusern, die seinerzeit von einem Genehmigungsantrag abgesehen hätten, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zukünftig zum Anlass nehmen, einen Antrag nachzuholen. Für die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen spreche, dass in zehn Fällen gerichtliche Verfahren anhängig seien und in einer nicht näher bezifferbaren Zahl von Fällen verwaltungsmäßig zu prüfen sein werde, ob die Genehmigungen hätten erteilt werden dürfen. Des Weiteren komme den Rechtsfragen nicht allein Bedeutung für die Anwendung des § 21 Abs. 5 KHG zu, sondern auch für andere Fälle der Auftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 3 i. V. m. Art. 85 GG.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte nicht auf, dass die Beantwortung der zu § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG aufgeworfenen Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft deshalb weiterhin von Bedeutung ist, weil von einer relevanten Zahl von Altfällen oder gleichgelagerten Verfahren auszugehen ist, die auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zu entscheiden sind. Die Anzahl von zehn bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren, auf die der Beklagte verweist, spricht in absoluter und auch in rechtsgebietsbezogener Hinsicht gegen das Fortbestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 und vom 12. April 2019 - 3 B 33.17 - juris Rn. 14 m. w. N.). Seinen Ausführungen zu möglichen Neuanträgen von Krankenhäusern sind konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fallzahl nicht zu entnehmen. Dass solche Anträge bereits anhängig sind, trägt der Beklagte nicht vor. Dass für die Zukunft weitere Antragstellungen nicht auszuschließen sein mögen, genügt für die Annahme eines fortbestehenden Klärungsbedarfs nicht. Gesichtspunkte, die für eine relevante Zahl künftiger Neuanträge sprechen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für erneute Anträge in bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren, auf deren Möglichkeit der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. November 2025 ergänzend hinweist, und auch für eine etwaige Einleitung von Verfahren zur Überprüfung, ob Genehmigungen und Fördermittelbewilligungen aufzuheben und ausgezahlte Beträge zurückzufordern sind. Aus dem Beschwerdevorbringen erschließt sich im Übrigen nicht, inwiefern die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen für die Überprüfung bestandskräftig erteilter Genehmigungen von Bedeutung sein könnte. Der Beklagte legt nicht dar, dass er zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit genehmigt hat, ohne dass der Zuwachs an Intensivbetten vom Krankenhaus durch einen Eintrag im IG.NRW nachgewiesen worden wäre. Er zeigt auch nicht auf, dass er Behandlungskapazitäten genehmigt hat, die zurückgebaut worden waren und binnen 24 Stunden hätten wiederaufgebaut werden können. Ebenso wenig ist dargetan, dass es sich um Verfahren in nennenswertem Umfang gehandelt habe.
Der Beklagte macht nicht geltend, die aufgeworfenen Rechtsfragen stellten sich zu einer Nachfolgevorschrift in gleicher Weise; dafür ist auch nichts ersichtlich. Er hält es allerdings - wie mit Schriftsatz vom 25. November 2025 ergänzend vorgetragen - für naheliegend, dass in der Zukunft in einer vergleichbaren Situation eine ähnliche Regelung wie in § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG getroffen würde. Die vage Aussicht auf etwaige künftige gesetzliche Regelungen genügt jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2022 - 5 PB 4.22 - juris Rn. 6). Soweit er vorträgt, die Fragen seien klärungsbedürftig, weil die Befugnisse der Länder bei der Auftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 3 Satz 2, Art. 85 GG auch in anderen Fällen der Auftragsverwaltung von Bedeutung seien, legt er damit einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Zu den Verfassungsvorschriften hat der Beklagte eine bestimmte, für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage nicht formuliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.