Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 85
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/85#abs-1 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/85#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/85#abs-3 (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/85#abs-4 (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu Art 85 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 02.03.1999 – 2 BvF 1/94Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder nur durch die Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrats (Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes)Zitiert von 15
- BVerfG, 22.05.1990 – 2 BvG 1/88 · Kalkar IIZitiert von 31
- BVerfG, 19.02.2002 – 2 BvG 2/00Erklärungen des Bundesumweltministeriums gegenüber den Rheinnisch-Westfälischen Elektrizitätsbetrieben und Besprechung mit diesen über das weitere Verfahren der Nachrüstung des Kernkraftwerks BiblisZitiert von 14
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 36
- BVerfG, 10.04.1991 – 2 BvG 1/91Weigerung des Landes Niedersachsen, entgegen einer Weisung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Einrichtung der ehemaligen Eisenerzgrube "Konrad" als Endlager schwach radioaktiver Abfälle durchzuführenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 29.24Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 13.25Revisionszulassung: Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht (hier: Genehmigung zusätzlicher Intensivbetten nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 7.25Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 85 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.