Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 108 Zugelassene Krankenhäuser
Stand: 12.12.2024
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
Wird zitiert von 1.018 Entscheidungen zu § 108 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 5 K 256/17
- FG Münster, 18.03.2014 – 15 K 4236/11 UZitiert von 4
- FG Münster, 19.12.2019 – 5 K 519/18 U
- LSG NRW, 17.10.2007 – L 10 KA 21/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.03.2022 – 1 A 2499/19
- FG Schleswig, 17.07.2013 – 4 K 104/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 13.25Revisionszulassung: Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht (hier: Genehmigung zusätzlicher Intensivbetten nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 7.25Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.08.2026 – 3 B 29.24Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 108 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.