Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 27.07.2026 – 10 B 7.25
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:270726B10B7.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3 und zu 5 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2025 werden zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 bis 3 und zu 5 bis 7 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 1/6.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe§
I
Die Kläger wenden sich gegen die Initiative des beklagten Landkreises, ein Gebiet in die UNESCO-Welterbeliste aufzunehmen. Sie sind Inhaber dinglicher Rechte an innerhalb des Gebietes belegenen Grundstücken.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen als unzulässig ab. Die gegen die Entscheidung eingelegten Berufungen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kläger zu 1 bis 3 und zu 5 bis 7.
II
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2026 - 7 B 11.25 - ZNER 2026, 254 Rn. 5). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen
"Lässt das UNESCO-Welterbe-Übereinkommen die nationale Eigentumsordnung unberührt, ohne einen Anwendungsvorrang für sich in Anspruch zu nehmen?"
und
"Besteht zumutbarer, hinreichend effektiver nachträglicher Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG - einschließlich nachträglichen vorläufigen Rechtsschutzes - gegen vom UNESCO-Welterbe-Komitee in die UNESCO - Welterbeliste als Welterbe eingetragene Vorhaben sowie daran anknüpfende nationale Konsequenzen?"
rechtfertigen die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
Wird eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 24. Februar 2026 - 4 BN 25.25 - juris Rn. 3 m. w. N.).
Hier hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend (UA S. 22: "Unabhängig davon") die Unzulässigkeit der Klagen mangels Rechtsschutzinteresses auch mit Blick auf die Zuständigkeitsverteilung bei der Vorbereitung von UNESCO-Welterbe-Bewerbungen begründet. Das bayerische Landesrecht übertrage den Landkreisen - hier dem Beklagten - keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob solche Anträge auf den Weg gebracht würden oder nicht (UA S. 23).
Hinsichtlich dieses Grundes machen die Kläger weder mit den aufgeworfenen Fragestellungen noch anderweitig mit Erfolg einen Revisionszulassungsgrund geltend. Ein Zulassungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der in den Beschwerden dargelegten Rechtsauffassung, dem Beklagten fehle es für eine Antragstellung im UNESCO-Bewerbungsverfahren entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht an der Kompetenz. Eine derartige Rüge einer materiell fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht führt auf keinen Revisionszulassungsgrund. Durchgreifende Verfahrensrügen werden insoweit ebenfalls nicht erhoben (hierzu sogleich unter 2.).
2. Die Beschwerden bezeichnen auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Prozessurteil beruhen kann.
a) Soweit die Kläger rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe im Zuge seiner Annahme, die Klagen seien unzulässig, die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses überspannt, führen die Darlegungen der Beschwerden auf keinen Verfahrensmangel.
Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt u. a. vor, wenn ein Prozessurteil auf einer fehlerhaften Anwendung einer prozessualen Vorschrift, z. B. einer Verkennung der Begriffsinhalte, beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - juris Rn. 14 m. w. N. und vom 6. August 2024 - 4 B 4.24 - juris Rn. 7). Derartiges haben die Kläger nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan. Vielmehr setzen sich die Beschwerden insoweit (lediglich) mit der materiell-rechtlichen Vorfrage auseinander, ob der Beklagte - wie die Kläger annehmen und begründen - über Kompetenzen im UNESCO-Bewerbungsverfahren verfüge. Hinzu kommt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bezüglich dieser Fragestellung allein auf die von ihm für maßgeblich erachtete Auslegung und Anwendung von nicht revisiblem bayerischem Landesrecht stützt.
b) Auf den von den Beschwerden als überspannt gerügten Anforderungen an die Zulässigkeit der Klagen im Kontext der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes und des Verweises auf nachgängigen Rechtsschutz kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - die Unzulässigkeit der Klagen mangels Rechtsschutzinteresses selbständig tragend auch mit Blick auf die Zuständigkeitsverteilung bei der Vorbereitung von UNESCO-Welterbe-Bewerbungen begründet und insoweit ein Revisionszulassungsgrund - wie ebenfalls bereits dargelegt - nicht vorliegt.
c) Ebenso wenig kann das angefochtene Urteil auf Annahmen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Fragen einer Erledigung des Rechtsstreits wegen förmlicher Rücknahme der Bewerbung und der Klagebefugnis beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es jeweils ausdrücklich offengelassen, ob sich unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls die Unzulässigkeit der Klagen ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.