Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 14.10.2021 – 8 B 11.21

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:141021B8B11.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern lehnte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. Juli 1994 einen Antrag unter anderem des Rechtsvorgängers der Klägerin auf Rückübertragung von Grundstücken ab. Die Klägerin beantragte im Jahre 2017 das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, da neue, ihr günstige Beweismittel vorlägen. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Urkunden um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handele, da auch ihre Berücksichtigung in dem früheren Verwaltungsverfahren keine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.

2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beschwerde bezeichnet bereits keine Verfahrensnorm, die das Verwaltungsgericht verletzt haben könnte. Der Sache nach rügt die Klägerin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). An derartigen Verfahrensmängeln leidet das angefochtene Urteil jedoch nicht.

4 1. Die Klägerin legt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dar. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden. Die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtung des Tatrichters ist jedoch nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 8 B 2.19 - juris Rn. 6 m.w.N.). Hieran gemessen legt die Klägerin keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz dar.

5 Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter anderem die Wiedergutmachungsakte 4 WGA 658/50 und 659/50 aus dem Landesarchiv Berlin, die Karteikarte mit dem Stempelaufdruck "Reichsfeinde" aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv, den Bericht über die Verhandlung des Volksgerichtshofs vom 13. Oktober 1944 und den Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamtes vom 16. Oktober 1944 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Urkunden auch dann, wenn sie in dem früheren Verwaltungsverfahren berücksichtigt worden wären, nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätten. Dem Bescheid vom 20. Juli 1994 liege die Auffassung zugrunde, dass dem Rückübertragungsanspruch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegenstehe, weil die geltend gemachte Vermögensentziehung nicht - wie es § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG voraussetze - in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sei. Während des maßgeblichen Zeitraums sei kein konkreter Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG eingetreten.

6 Dieser ergebe sich auch nicht aus den nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Keiner von ihnen lasse sich entnehmen, dass auf die in Rede stehenden Vermögenswerte vor dem 8. Mai 1945 tatsächlich zugegriffen worden sei.

7 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich die ins Einzelne gehende Erörterung der erwähnten Urkunden durch das Verwaltungsgericht, von Verfahrensfehlern wie selektiver Beweiswürdigung, Verstößen gegen die Denkgesetze oder sonstiger Willkür gekennzeichnet wäre. Sie setzt lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob ein neues Beweismittel eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 - BVerwGE 159, 136 Rn. 26) auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung beantwortet hat. Danach setzt eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG eine dauerhafte faktische Entziehung im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf das Vermögen voraus, während eine bloße rechtliche Anordnung nicht ausreicht. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund insbesondere nicht, dass im Urteil des Volksgerichtshofs eine Vermögenseinziehung verfügt und nach der erwähnten Wiedergutmachungsakte eine Beschlagnahme von Vermögenswerten der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 angeordnet worden ist. Es stellt vielmehr darauf ab, dass sich gleichwohl weder aus der Wiedergutmachungsakte noch aus den sonstigen Unterlagen ein tatsächlicher Zugriff auf die zurückverlangten Grundstücke ergebe.

8 Im Hinblick auf diese entscheidungstragende Erwägung hat das Verwaltungsgericht auch kein erhebliches Vorbringen der Klägerin in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen. Wie sich aus dem Tatbestand seines Urteils ergibt, hat es den Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren umfassend und unter Einbeziehung der von der Klägerin über die oben genannten Beweismittel hinaus vorgelegten oder erwähnten zeitgeschichtlichen Dokumente und Forschungen in den Blick genommen. Dass es dabei zu einem anderen als dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Ergebnis gekommen ist, begründet keinen Verfahrensfehler.

9 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet zudem nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines umfangreichen Vorbringens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26 m.w.N.).

10 Gemessen daran liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Die ausführliche Wiedergabe des Vorbringens der Beteiligten im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils belegt, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin und der Beklagten vorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin beanstandet ausschließlich, dass das Verwaltungsgericht ihrer Würdigung des Sachverhalts, namentlich der von ihr vorgelegten Unterlagen, nicht gefolgt ist. Dazu war es indessen nicht verpflichtet.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.