Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 25.09.2019 – 4 BN 47.19

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:250919B4BN47.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,

ob es mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens, das bereits einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt, eine Veränderungssperre zu erlassen, die die gesetzliche Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 BauGB) auslöst,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Wird mit der Beschwerde gerügt, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung einer Norm des einfachen Bundesrechts verstoße gegen eine Vorschrift des Bundesverfassungsrechts, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn näher dargelegt wird, inwiefern die gegenüber der Norm als korrigierender Maßstab angeführte verfassungsrechtliche Bestimmung ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 = juris Rn. 4). Dem wird der Antragsteller nicht gerecht. Seine Frage ist nicht auf die Klärung von Rechtsfragen zugeschnitten, die sich zu Art. 14 Abs. 3 GG stellen. Vielmehr soll die Antwort für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 1 BauGB von allgemeiner Bedeutung sein (Beschwerdebegründung S. 6).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.