Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 30.08.2010 – 7 BN 2.10
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:300810B7BN2.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antragsgegner hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom 5. August 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.