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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2010 – 7 BN 2.10

7. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2010:300810B7BN2.10.0

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Antragsgegner hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom 5. August 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.