Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 26.06.2007 – 9 B 23.07

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B9B23.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.