Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2026
BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2026 – 1 BvR 2040/26
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260914.1bvr204026
VerfassungsrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Eilentscheidung des Landessozialgerichts, mit der die Gewährung eines Persönlichen Budgets für Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - SGB XIV) vollständig abgelehnt worden ist, obgleich Ermittlungen des zuständigen Landratsamts diesbezügliche Bedarfe bejaht und das Sozialgericht entsprechende Leistungen zugesprochen hatte.
Der 1985 geborenen Beschwerdeführerin, die aktuell den Pflegegrad 3 innehat, ist seit Dezember 2011 eine Beschädigtenversorgung mit dem Grad der Schädigungsfolgen von 50 aufgrund einer Gewalttat im August 1999 mit den Folgen: Borderline Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung, mittel- bis schwergradig depressive Episode zuerkannt. Nachdem ihr im Oktober 2024 erstmals ein auf ein Jahr befristetes Persönliches Budget für Leistungen im Bereich der Sozialen Teilhabe in Höhe von 1.400, - Euro monatlich aufgrund der Schädigungsfolgen bewilligt worden war und ein hiergegen geführtes Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist, veranlasste das Landratsamt auf den Weiterbewilligungsantrag der Beschwerdeführerin eine Bedarfsermittlung für den Bereich Soziale Teilhabe. Die Bedarfsermittlung ergab einen Bedarf von insgesamt 41 Stunden pro Woche und einen Leistungsanspruch über das Persönliche Budget in Höhe von 4.637,10 Euro pro Monat. Das Landratsamt bot der Beschwerdeführerin hieraufhin im November 2025 die Gewährung eines entsprechenden Persönlichen Budgets unter der Bedingung des Abschlusses einer Zielvereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX an. Die Beschwerdeführerin lehnte den Abschluss der angebotenen Zielvereinbarung ab, da die festgestellten Bedarfe nach Art und Umfang nicht ausreichend seien, um die behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen angemessen auszugleichen.
Mit dem im März 2026 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung hat die Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht geltend gemacht, dass aufgrund der seit November 2025 fehlenden Auszahlung des Persönlichen Budgets eine akute Gefährdung ihrer täglichen Lebensbewältigung drohe. Mit Beschluss vom 6. Mai 2026 hat das Sozialgericht der Beschwerdeführerin vorläufige Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Höhe von 4.637,10 Euro monatlich vom 1. März 2026 bis zum 31. Oktober 2026 zuerkannt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die fehlende Zielvereinbarung könne jedenfalls einer vorläufigen Bewilligung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegengehalten werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2026 hat das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass es den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig abgelehnt hat. Bereits das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnissen sei zu verneinen, da der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der angebotenen Zielvereinbarung ein einfacherer Weg zur Verfügung gestanden habe und steht, jedenfalls den vom Antragsgegner als gegeben gesehenen Anspruch auf ein Persönliches Budget zu realisieren. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht mehr gewährt werden als in der Hauptsache. Die Beschwerdeführerin habe nach der Regelung des Gesetzgebers keinen bedingungslosen Anspruch auf Leistungen. Unabhängig von der unterschiedlich beurteilten Frage, ob die nicht abgeschlossene Zielvereinbarung einer Regelung im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich entgegenstehe, sei durch das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 131, 246 <254 Rn. 28>) jedenfalls geklärt, dass diese keine materiell-rechtliche Wirkung im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf entfalte, der dem Persönlichen Budget zugrunde liege, da effektiver Rechtsschutz gegen zu geringe, nicht bedarfsdeckende Leistungen sonst nicht möglich sei. Im Übrigen sei bei den streitbefangenen Leistungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch Leistungen der Pflegeversicherung beziehe und hier eine Abgrenzung zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Umständen vorzunehmen sei, die die existierende Bedarfsermittlung vermissen lasse. Insgesamt ergebe sich ein deutlicher Schwerpunkt der Bedarfe im pflegerischen Bereich, der insgesamt an einem Anordnungsanspruch zweifeln lasse. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht nachvollziehbar, denn die Pflegekassen treffe ein Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Leistungen, die diese ihren Versicherten in Form von Sach- oder Dienstleistungen zu gewähren hätten. Bei einer akuten Versorgungslücke im häuslichen Bereich stünden somit grundsätzlich die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI zur Verfügung, um gesundheitliche Schäden der Beschwerdeführerin durch eine gegebenenfalls unzureichende Versorgung zu verhindern.
Die hieraufhin eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin ist mit angegriffenem Beschluss des Landessozialgerichts vom 7. August 2026 als unzulässig verworfen worden.
II.
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 8. August 2026 die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landessozialgericht habe verkannt, dass der Abschluss einer Zielvereinbarung nicht als einfacherer Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutzbegehrens zu qualifizieren sei, da dieser sie zur Aufgabe ihrer Rechtsposition in Hinblick auf Dauer und Umfang der zu gewährenden Leistungen zwinge. Das Landessozialgericht habe damit entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Abschluss einer Zielvereinbarung zu einer materiellen Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen Rechtschutz erhoben und sowohl die Auswirkungen der vollständigen Einstellung der Leistungen seit November 2025 als auch die behördenseitig ermittelten Bedarfe ignoriert. Darüber hinaus sei sie vor dem Ergehen seiner Eilentscheidung weder zu der Möglichkeit der Kurzzeitpflege angehört, noch sei auf ihren Vortrag zum bereits eingetretenen Wegfall von vier Assistenzkräften eingegangen worden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Sie ist unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Insbesondere zeigt die Verfassungsbeschwerde in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise weder eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Art. 19 Abs. 4 GG noch in Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Landessozialgerichts auf.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts vom 7. August 2026 richtet, ist sie unzulässig, weil dieser mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar ist.
Der Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlers, wird also - aus seiner Sicht - der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. In diesen Fällen besteht kein Interesse, im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen den über die Anhörungsrüge gefassten Beschluss vorzugehen. Der ursprünglich gerügte Anhörungsmangel kann dann nur durch eine Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Anhörungsrüge beanstandete Entscheidung geltend gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 79/21 u.a. -, Rn. 3 m.w.N.).
2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landessozialgerichts vom 13. Juli 2026 angreift, lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (a) weder soweit sie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (b) noch soweit sie eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (c) rügt.
a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 162, 1 <52 Rn. 94> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 171, 366 <396 f. Rn. 61> - GKV-FinanzstabilisierungsG). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 163, 165 <210 Rn. 75> - ESM-ÄndÜG; 165, 1 <30 Rn. 39> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 168, 372 <408 Rn. 82> - Direktwahlakt 2018 - Zwei-Prozent-Sperrklausel; stRspr). Führt die Verfassungsbeschwerde einen in einem anderen Zusammenhang durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstab an, hat sie sich mit der Übertragbarkeit dieses Maßstabs auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvR 980/15 -, Rn. 18). Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; stRspr).
b) Gemessen daran legt die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausreichend dar.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20> stRspr). Damit ist nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit gewährt, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 129, 1 <20>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 126, 1 <27>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt aber kein Recht auf eine materiell richtige Entscheidung (vgl. BVerfGK 20, 196 <198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).
bb) Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht einen ausreichenden grundrechtlichen Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu entfalten. Soweit sie auf die zusprechenden Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 169/19 - und - 1 BvR 1630/16 - verweist, übersieht sie, dass dort ein "ein trägerübergreifendes Persönliches Budget" in der Vergangenheit bewilligt worden war. Insofern ging es im damaligen Fall um die Sicherung des Existenzminimums, da der pflegerische Bedarf des damaligen Beschwerdeführers, der an einer schweren frühkindlichen Hirnschädigung litt, allein lebte und auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen war, vollständig ungedeckt gewesen wäre, wenn er das Arbeitgebermodell mit den hierdurch finanzierten Assistenzkräften nicht mehr hätte aufrechterhalten können.
cc) Im Weiteren lässt die Verfassungsbeschwerde eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Landessozialgerichts vom 13. Juli 2026 vermissen. Dieses begründet seine Entscheidung in erster Linie mit dem fehlenden Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin bei bestehender Möglichkeit eine Zielvereinbarung abzuschließen und so die begehrten Leistungen zu erhalten und führt in diesem Rahmen an, dass die Gewährung des Persönlichen Budgets ohne Abschluss einer Zielvereinbarung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Es geht insbesondere darauf ein, dass ein Abschluss der angebotenen Zielvereinbarung unter Vorbehalt keineswegs eine Preisgabe der Rechtsposition der Beschwerdeführerin darstellen würde, da das Bundessozialgericht eine materiell-rechtliche Wirkung der Zielvereinbarung ausdrücklich verneint habe. Zu weiteren Gründen aus denen heraus die Beschwerdeführerin den Abschluss der Zielvereinbarung verneint hat, schweigt die Verfassungsbeschwerde.
Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Landessozialgerichts, denen zufolge eine Vorwegnahme der Hauptsache bereits deswegen ausscheide, weil der Beschwerdeführerin der Pflegegrad 3 zuerkannt sei und die existenzsichernden Bedarfe hierüber abgedeckt seien, bleibt die Beschwerdeführerin jeglichen Vortrag dazu schuldig, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, Pflegesachleistungen, insbesondere Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht findet ebenso wenig statt wie Vortrag dazu, weshalb der Schwerpunkt der begehrten Leistungen - entgegen der ausführlich begründeten Einschätzung des Landessozialgerichts - gerade im Bereich der Eingliederungshilfe und nicht im Bereich der Pflege liegen dürfte. Auch der Aussage, dass bereits dem Anordnungsanspruch durchgreifende Bedenken entgegenstünden, da die Bedarfsberechnung eine medizinische Abgrenzung von schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Umständen vermissen lasse, setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich das Landessozialgericht allein auf das Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes und des Rechtschutzbedürfnisses zurückgezogen habe, verkennt sie vollständig, dass das Gericht in dem angegriffenen Beschluss wörtlich aufgeführt hat, dass ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei. Insbesondere auf die Plausibilitätserwägungen, dass neben einem pflegerischen Bedarf von sechs Stunden noch ein Bedarf von weiteren sechs Stunden (nach dem Ergebnis der Bedarfsermittlung) beziehungsweise zwölf Stunden (nach ihrem ursprünglichen Begehren) allein für Leistungen der Eingliederungshilfe respektive Soziale Teilhabe bestehen sollen, erfolgt keinerlei Vortrag.
c) Auch eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 13. Juli 2026 legt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dar.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 65, 293 <295 f.>; 96, 205 <216 f.>). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, ist das Gericht verpflichtet, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <187 ff.>; 86, 133 <145 f.>; 88, 366 <375 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 18. Juli 2024 - 1 BvR 1314/23 -, Rn. 21).
bb) Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen letztlich allein gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, aber legt einen Gehörsverstoß nicht nachvollziehbar und substantiiert dar.
Soweit sie rügt, sie habe keine Gelegenheit erhalten sich zu der konkret genannten Möglichkeit der Kurzzeitpflege zu äußern, bei der sie darauf aufmerksam gemacht hätte, dass diese zur Aufrechterhaltung des häuslichen Versorgungsmodells gerade nicht geeignet sei, verkennt sie, dass das Landessozialgericht sehr wohl gewürdigt hat, dass es sich hier allein um eine zeitlich begrenzte, außerhalb des häuslichen Umfelds zu erbringende Leistung handelt und das es auf diese allein in Zusammenhang mit der Verneinung des Anordnungsgrundes abgestellt hat. Diese Verneinung bildet allerdings nicht den tragenden Aspekt auf den die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz gestützt worden ist. Die damit anzunehmende fehlende Entscheidungserheblichkeit ist von Seiten des Landessozialgerichts im Rahmen des Beschlusses über die Anhörungsrüge explizit bekräftigt worden.
Auch die Rüge, dass sich das Landessozialgericht nicht zu dem drohenden Verlust der Assistenzstruktur verhalten habe und insbesondere keine Folgenabwägung für die ablehnende Entscheidung im Eilverfahren durchgeführt hat, obgleich die Beschwerdeführerin schwerpunktmäßig auf diese drohende Folge hingewiesen habe, ist ebenfalls nicht als Gehörsverstoß zu qualifizieren. Der drohende Verlust der Assistenzstruktur hat im Beschluss selbst Erwähnung gefunden, ein weitergehendes Eingehen hierauf war ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit bei Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht geboten. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Landessozialgericht habe sowohl den Druck der durch die Verweigerung der Zahlung des Persönlichen Budgets auf sie ausgeübt werde, als auch die Bedeutung des bereits behördenseitig ermittelten Bedarfs verkannt, was dazu hätte führen müssen, dass ihr Rechtschutzbedürfnis nicht hätte verneint werden dürfen, führt sie den Rechtsstreit allein unter Zugrundelegung ihrer Rechtsmeinung weiter. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das Landessozialgericht die Unterschrift unter die Zielvereinbarung explizit nicht dahingehend eingeordnet hat, dass diese ihre Rechtsposition im Hauptsacheverfahren schwäche, sondern die Rechtsauffassung vertreten hat, dass eine materielle Wirkung von der Zielvereinbarung nicht ausgehe.
3. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2022 - 1 BvR 828/21 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770/24 -, Rn. 11).
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.