Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2022 – 1 BvR 828/21

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220511.1bvr082821

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-11/1-bvr-828-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-11/1-bvr-828-21#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-11/1-bvr-828-21#rd_3

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-11/1-bvr-828-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.