Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2025 – 1 BvR 551/25

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250815.1bvr055125

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Umgangsrecht.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_2

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von am (…) Mai 2007 und sowie am (…) Dezember 2008 geborenen Söhnen. Beide leben im Haushalt der Mutter. Mit einem Beschluss vom 13. August 2024 hat das Familiengericht in einem Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Sohn für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. September 2024 Beschwerde (§ 58 FamFG) eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch bei dem Oberlandesgericht anhängig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_3

2. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren am 16. September 2024 bei dem Familiengericht beantragt, seinen Umgang mit beiden Söhnen zu regeln. Diesen Antrag hat das Familiengericht mit angegriffenem Beschluss vom 2. Februar 2025 ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Es sei bereits fraglich, ob wegen des in der Beschwerdeinstanz anhängigen Hauptsacheverfahrens ein dringendes Regelungsbedürfnis bestehe. Jedenfalls könne Umgang gegen den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen der Kinder nicht durchgeführt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_4

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. In der Sache beanstandet er vor allem, dass sich das Familiengericht nicht allein am subjektiven Willen der betroffenen Söhne habe orientieren dürfen, sondern das objektive Kindeswohl stärker hätte in den Blick nehmen müssen.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde dargelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_6

1. Beschwerdeführer müssen das Bestehen des für eine zulässige Verfassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise darlegen. Dazu können auch Darlegungen gehören, dass das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel (noch) erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2025 - 1 BvR 842/24 -, Rn. 14 m.w.N.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_7

2. Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Aus mehreren Gründen waren vorliegend nähere Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis beziehungsweise dessen Fortbestehen geboten, an denen es aber in der Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_8

a) Soweit es um den im zugrunde liegenden fachgerichtlichen Eilverfahren von dem Beschwerdeführer angestrebten Umgang mit seinem älteren Sohn geht, kann eine solche Umgangsregelung mittlerweile nicht mehr getroffen werden. Der Sohn ist inzwischen volljährig, was eine Umgangsregelung ausschließt. Dass dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde fortbestehen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_9

b) Auch soweit der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Sohn betroffen ist, hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, dass und aus welchen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen den Beschluss des Familiengerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte bestehen können. Zwar hat das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung den im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellten Antrag auf eine Umgangsregelung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargelegt, dass er dadurch in dem als verletzt gerügten Elterngrundrecht (noch) betroffen sein könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_10

Auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer selbst vorgetragenen Verfahrensablaufs, den auch das Familiengericht zugrunde gelegt hat, ist nicht erkennbar, dass das Familiengericht überhaupt für die Entscheidung über den Antrag sachlich zuständig gewesen sein könnte und in der Sache hätte entscheiden dürfen. Selbst im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde und einer Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht hätte der Beschwerdeführer die dort von ihm erstrebte vorläufige Regelung des Umgangs mit seinem jüngeren Sohn nicht erreichen können.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_11

aa) Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG ist für einstweilige Anordnungen (ausschließlich) das Beschwerdegericht zuständig, wenn das Hauptsacheverfahren bei ihm anhängig ist. Das ist mit der Vorlage der Sache bei dem Beschwerdegericht der Fall (vgl. Heiß, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 50 Rn. 8 m.w.N.). Nach zum Fachrecht allgemein vertretener Auffassung kommt es für die Begründung der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einstweilige Anordnungen im Fall der Anhängigkeit der Hauptsache bei ihm auf die Verfahrensidentität von einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 18 UF 254/18 -, Rn. 10; Heiß, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 50 Rn. 6; Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 50 Rn. 5; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 50 Rn. 4 jeweils m.w.N.; siehe auch Soyka, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 50 Rn. 9). Für die Identität des Verfahrensgegenstands wird zwar fachrechtlich im Ausgangspunkt auf die Übereinstimmung des zugrundeliegenden Sachverhalts abgestellt; eine vollständige Identität der jeweiligen Anträge und der jeweiligen Verfahrensgegenstände soll dagegen nicht erforderlich sein (vgl. Heiß, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 50 Rn. 6; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 50 Rn. 4).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_12

bb) Diese fachrechtlichen Maßgaben hätten dem Beschwerdeführer jedenfalls bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde Anlass geben müssen, darzulegen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für diese gegeben ist. Denn angesichts des in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens zum Ausschluss des Umgangs mit seinen beiden Söhnen dürfte das Familiengericht für eine einstweilige Regelung des Umgangs nicht zuständig gewesen sein. Da jedenfalls bis zum Ablauf des 13. August 2025 verfahrensgegenständlich jeweils die Regelung des Umgangs zumindest mit dem jüngeren, noch nicht volljährigen Sohn war, liegen angesichts der fachrechtlichen Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG Zweifel an einer Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Entscheidung über eine Umgangsregelung geradezu auf der Hand. Dass von einer durch ein wohl unzuständiges Gericht getroffenen Sachentscheidung den Beschwerdeführer beeinträchtigende Rechtswirkungen ausgehen können, obwohl eine einstweilige Regelung nur durch das zuständige Beschwerdegericht hätte erreicht werden können, hätte der Begründung bedurft. Daran fehlt es jedoch vollständig. Dementsprechend zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht die Möglichkeit auf, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Familiengerichts in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt sein könnte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_13

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-08-15/1-bvr-551-25#rd_14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.