Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.07.2019 – 2 BvR 453/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190708.2bvr045319

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_2

Mit Schreiben vom 21. September 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Inhaber eines näher bezeichneten Telefonanschlusses. Der Strafanzeige lag zugrunde, dass am 18. September 2018 von diesem Anschluss innerhalb eines Zeitraums von knapp fünf Stunden die Telefaxnummer des Beschwerdeführers angewählt worden sein soll.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_3

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab der Strafanzeige mit Bescheid vom 28. September 2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge und sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Der Strafanzeige könnten keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten entnommen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_4

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 legte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ein, der die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 keine Folge gab. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_5

Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens, die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag gemäß § 172 StPO mit Beschluss vom 24. Januar 2019 als unzulässig, weil die Antragsschrift trotz Belehrung im Bescheid vom 13. Dezember 2018 weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war noch den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge. Über den Prozesskostenhilfeantrag wurde dagegen bislang nicht entschieden.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_7

1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine Anhörungsrüge zu erheben. Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) ist nicht veranlasst.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_8

Zwar rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); er trägt jedoch nicht vor, diese im Wege der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben, obwohl eine solche offensichtlich erfolgreich gewesen wäre.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_9

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, Rn. 28). In der Regel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_10

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2019 übergeht offenkundig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verletzt den Beschwerdeführer damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. In diesem Beschluss nimmt das Oberlandesgericht - der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 13. Dezember 2018 entsprechend - lediglich auf die seiner Ansicht nach nicht erfüllten Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StPO Bezug, nicht jedoch auf die Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_11

Das Oberlandesgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag und die hierzu beigefügten Anlagen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die mit der Antragsschrift zu erfüllenden Darlegungsanforderungen daher einen fehlerhaften, weil zu strengen Maßstab angelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_12

Die Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sind auch im Klageerzwingungsrecht geringer als jene, die an den Klageerzwingungsantrag selbst zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 881/01 -, Rn. 5 f.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 53): Für einen Prozesskostenhilfeantrag genügt eine verständliche Fallschilderung mit einem konkreten oder konkretisierbaren Beschuldigten und der Bezeichnung von Beweismitteln, während zu den formellen Antragsvoraussetzungen nicht auszuführen ist. Auch eine Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_13

2. Aufgrund der Nichterschöpfung des Rechtswegs kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 6, 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, Rn. 18).

III.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_14

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist daher abzulehnen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-08/2-bvr-453-19#rd_16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.